Erhalte ich Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung?
Ja. Wenn Sie bspw. keinen Arbeitsplatz haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung zu erhalten. Allerdings hängt der Umfang Ihres Anspruchs von Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab – siehe auch Übersicht der GGUA.
Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt
Wenn Ihnen bereites eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteil wurde, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II, wenn Sie prinzipiell arbeitsfähig sind, und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht arbeitsfähig sind.
Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und eine Gesundheitsversorgung nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Krankheitsfall können Sie ohne Weiteres einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und dort Ihre Gesundheitskarte vorlegen. Anschließend wird der Arzt / die Ärztin Sie behandeln.
Der Anspruch beginnt in dem Monat, der auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgt. Beispiel: Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am im Mai 2022 = Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ab Juni 2022.
Siehe auch die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Krankenversicherung und Sozialleistungen ab dem 1. Juni 2022.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist beantragt, Fiktionsbescheinigung ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt
Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, die Ausländerbehörde Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat und Ihre Daten im Ausländerzentralregister erfasst wurden, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II, wenn Sie prinzipiell arbeitsfähig sind, und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht arbeitsfähig sind.
Wichtiger Hinweis: Übergangsweise und um Zahlungslücken zu vermeiden, haben Sie bis 31. August 2022 einen Anspruch darauf, weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, wenn Sie im Mai 2022 bereits Leistungen nach AsylbLG bezogen haben, die Fiktionsbescheinigung Ihnen vor Juni 2022 ausgestellt wurde und die Leistungen nach SGB II / XII nicht nahtlos bewilligt werden können – z.B. weil das Jobcenter oder Sozialamt zu lange brauchen, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Die höheren Leistungen nach SGB II / XII werden dann später rückwirkend ab 1. Juni 2022 nachgezahlt (Differenz) bzw. den AsylbLG-Trägern erstattet.
Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und eine Gesundheitsversorgung nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Krankheitsfall können Sie ohne Weiteres einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und dort Ihre Gesundheitskarte vorlegen. Anschließend wird der Arzt / die Ärztin Sie behandeln.
Der Anspruch beginnt in dem Monat, der auf die Erteilung der Fiktionsbescheinigung folgt. Beispiel: Erteilung der Fiktionsbescheinigung nach Antrag auf § 24 AufenthG und Registrierung im Ausländerzentralregister im Mai 2022 = Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ab Juni 2022.
Siehe auch die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Krankenversicherung und Sozialleistungen ab dem 1. Juni 2022.
Aufenthaltserlaubnis nach ist § 24 beantragt, Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder AZR- Registrierung ist noch nicht erfolgt
Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, aber Ihnen (noch) keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, haben Sie lediglich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Wenn Ihnen zwar eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, aber weder Ihre erkennungsdienstliche Behandlung noch die Erfassung Ihrer Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erfolgt ist, haben Sie ebenfalls lediglich einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.
Während dieser Zeit haben Sie nur einen eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Sie werden nicht in einer Krankenkasse versichert. Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher beim Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein beantragen. Ohne diese Behandlungsschein wird der Arzt / die Ärztin Sie nicht behandeln.
Das niedersächsische Innenministerium hat die Rechte von aus der Ukraine vertriebenen Personen nach dem AsylblG konkretisiert – siehe Erlass vom 17. März und Erlass vom 04. April 2022.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt
Wenn Ihr Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf sog. Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII.
Laufendes Asylverfahren
Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie haben nur einen eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Sie werden nicht in einer Krankenkasse versichert. Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher beim Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein beantragen. Ohne diese Behandlungsschein wird der Arzt / die Ärztin Sie nicht behandeln. Ab dem 19. Monat Ihren Aufenthalts in Deutschland erhalten Sie, sofern Sie weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, eine Gesundheitskarte und Leistungen nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Sie werden jedoch nicht in der gesetzlicher Krankenkasse versichert.
Wo muss ich den Antrag auf Sozialleistungen stellen?
Leistungen nach dem SGB II sind bei dem Jobcenter, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen – Siehe auch die Hinweise der Regionaldirektion Niedersachsen Bremen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit auf Deutsch und Ukrainisch. Die Leistungen nach dem AsylbLG oder nach dem SGB XII sind bei dem Sozialamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen.