Aufenthaltsrecht (Ukrainische Staatsangehörige)

Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland / in die EU eingereist sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten
  • Ukrainische Staatsangeörige, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, d.h. maximal 90 Tage vor dem 24. Februar, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) außerhalb der Ukraine befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
  • bei ukrainischen Staatsangehörigen, die vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG einen Asylantrag gestellt haben (auch vor dem 24.02.2022), ist zwar ein Asylverfahren durchzuführen, allerdings werden die Verfahren in der Phase bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vom BAMF gegenwärtig nicht betrieben. Ukrainische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben (auch vor dem 24.02.), aber keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG suchen, werden entsprechend ausschließlich im Asylverfahren und durch das BAMF bearbeitet.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist. Ein Entfallen kommt v.a. für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei Wegfall der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht, nicht aber, wenn der Wegfall des Duldungsgrundes ausschließlich oder maßgeblich auf einer bislang unterbliebenen Mitwirkung oder- einer Willensentscheidung des Geduldeten beruht. Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente sowie Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) sind soweit Reisedokumente weiterhin fehlen bzw. die Identität weiterhin ungeklärt ist – hiervon ausgeschlossen. Ist der bisherige Duldungsgrund nicht entfallen, soll der Zeitraum der Duldung großzügig bemessen und die Duldung mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit versehen werden, wobei gesetzlich bestehende Erwerbstätigkeitsverbote zu beachten bleiben.
  • Bei ukrainischen Staatsangehörigen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG unterliegen, ist auf Antrag dessen Aufhebung zu prüfen (vgl. § 11 Absatz 4 S. 1f. AufenthG). Eine Aufhebung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 5a oder Absatz 5b AufenthG vorliegt.

Zu den Rechten und Pflichten von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG siehe das Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehenden Schutz suchen auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch.

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