Rechtstexte

Das Projekt ist ausgelaufen, die Informationen sind veraltet. Die Inhalte belassen wir nur zu Dokumentationszwecken auf unserer Homepage.

[Stand 2007]

Erleichterter Arbeitsmarktzugang für ausländische HochschulabsolventInnen

Ausländische HochschulabsolventInnen, können gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bekommen, um in dieser Zeit eine Arbeit zu finden, die ihrem Hochschulabschluss angemessen ist. Bisher fand dann aber immer noch eine Arbeitsmarktprüfung statt, bei der die Arbeitsagentur überprüft hat, ob es deutsche oder EU-BürgerInnen, oder ihnen Gleichgestellte gibt, die den Arbeitsplatz besetzen können. In einer Verordnung hat das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) nun klar gestellt, dass diese Vorrangprüfung weg fällt, für HochschulabsolventInnen, die einen angemessenen Arbeitsplatz finden.

In der selben Verordnung wird bestimmt, dass die Vorrangprüfung wegfällt bei EU-BürgerInnen aus den neuen EU-Ländern, die einen ingenieurswissenschaftliche Hochschul- oder Fachhochschulabschluss mit Schwerpunkt auf dem Gebiet Maschinen- und Fahrzeugbau oder Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

Die Arbeitsagentur nimmt jedoch nach wie vor eine Arbeitsbedingungsprüfung vor.

Darlehen in Härtefällen, wenn kein Anspruch auf BAföG oder ALG II besteht

Flüchtlinge und MigrantInnen in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung sowie StudentInnen, die bisher nicht BAföG berechtigt waren (da sie nicht zu den in § 8 BAföG aufgeführten Personen zählen), die aber gleichzeitig wegen der grundsätzlich BAföG-förderungsfähigen Ausbildung auch kein ALG II erhalten können, können ab sofort zumindest ein Darlehen erhalten. Damit soll eine Förderungslücke überbrückt werden, bis das geänderte BAföG in Kraft ist. Durch die BAföG-Novelle können dann alle Flüchtlinge und MigrantInnen BAföG erhalten , die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1, § 23a, § 25 Abs. 1 oder 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5) oder aus familiären Gründen besitzen.

Bis zum In-Kraft-Treten der BAföG-Novelle (voraussichtlich Winter 2007/2008) soll die Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 des SGB II großzügig angewendet werden. Diese Regelung besagt, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden können.

Wie die Integrationsbeauftragte des Bundes, Maria Böhmer, in einer Pressemitteilung erklärte, gibt es einen entsprechenden Verwaltungshinweis der Bundesagentur für Arbeit an die Job-Center bzw. ArGe, wonach die Härtefallregelung großzügig angewendet werden soll.

Es empfiehlt sich daher, sofort einen Antrag auf ein Darlehen beim Job-Center oder ArGe zu stellen. Das Darlehen wird in Höhe der Leistungen von ALG II gewährt.

Die Presseerklärung der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung hier lesen

Gesetzentwurf zur BaföG-Novelle hier lesen

Gesetzentwurf der SPD gescheitert: anerkannten AsylbewerberInnen wird Aufnahme von Darlehen zur Studienfinanzierung verwehrt

Mit einem Gesetzentwurf im Niedersächsischen Landtag wollte die SPD eine ßnderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes herbeiführen, so dass anerkannte Flüchtlinge, auch wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben, ein vergünstigtes Darlehen über die NG-Bank des Landes zur Finanzierung ihres Studiums hätten aufnehmen können. Dieser Gesetzesantrag ist jedoch nach einer Debatte am 5. Juni von der Landtagsmehrheit abgelehnt worden.

Der Flüchtlingsrat hatte bereits vor einiger Zeit kritisiert (siehe unten), dass Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wird oder die als Verfolgte nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, nach dem derzeitigen Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht berechtigt sind, ein über das Land vergebenes Darlehen, aufzunehmen. Ein solches Darlehen ist günstiger als auf dem „freien Markt“ zu erhalten. Mit der Einführung der Studiengebühren, kann ein solches Darlehen ausschlaggebend sein, ob jemand überhaupt ein Studium beginnen kann/will.

Gesetzentwurf hier lesen (pdf)

Faktisches Ausbildungsverbot für bestimmte AusländerInnen

Eine Finanzierungslücke ergibt sich für bestimmte AusländerInnen, wenn sie eine Ausbildung machen wollen, die förderungsfähig nach BAföG oder SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe, BAB) ist.

Wer eine generell nach BAföG oder SGB III förderfähige Ausbildung macht, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV oder § 2 AsylbLG. Gleichzeitig erhalten BAföG oder BAB jedoch nur folgende AusländerInnen: anerkannte Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, jüdische Zuwanderer, AusländerInnen mit deutscher/m EhepartnerIn sowie in manchen Fällen EU-BürgerInnen.

Andere ausländische Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs.1, 23a, 25 Abs. 3-5 (aus humanitären Gründen) erhalten nur unter der Voraussetzung BAföG oder BAB, dass die Eltern drei Jahre in Deutschland gearbeitet haben oder sie selber gar fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben.

So gibt es Fälle, in denen die Job-Center Jugendliche aufgefordert haben, ihre berufliche Ausbildung abzubrechen, da sie dann Leistungen nach § 2 AsylbLG oder Hartz IV beantragen könnten, die sie ja während der Ausbildung wegen der grundsätzlichen Förderfähigkeit nach BaföG oder SGB III nicht erhalten können. BaföG oder BAB bekommen sie jedoch in der Regel nicht, da ihre Eltern nicht ausreichend lange gearbeitet haben.

Betroffen sein können auch hier geborene und aufgewachsenen Jugendliche mit Niederlassungserlaubnis, wenn die Eltern, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Behinderung oder frühzeitig verstorben), keine drei Jahre gearbeitet haben.

Die sich aus diesen Umständen ergebende Finanzierungslücke wirkt de facto als Ausbildungsverbot für den beschriebenen Personenkreis.

Allerdings ist bereits eine ßnderung des BAföG beschlossen, so dass der Kreis der BAföG- bzw. BAB-Berechtigten erweitert wird. Es können dann Flüchtlinge und MigrantInnen, die eine Aufenthaltserlaubis aus humanitären oder familiären Gründen haben, BAföG/BAB erhalten (siehe Meldung oben).

Unter bestimmten Umständen kann Arbeit auch zustimmungsfrei sein

Hier weiterlesen [als PDF]

Arbeitserlaubnis für Jugendliche

Die Arbeitserlaubnis für Jugendliche mit deutschem Schulabschluss und Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 8 BeschVerfV auch ohne konkretes Arbeitsangebot erteilt werden, und die Arbeitsagentur muss nicht beteiligt werden, da sie auch eine globale Zustimmung erteilen kann.
Hier weiterlesen: Schreiben des Flüchtlingsrates Berlin

Kein Darlehen für Asylberechtigte zur Finanzierung der Studiengebühren

Am 9. Dezember 2005 hat der Niedersächsische Landtag einer Beschlussvorlage des Finanz- und Haushaltsausschusses zugestimmt, wonach das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) dahin gehend geändert wird, dass nunmehr in § 11 des NHG die Einführung von Studiengebühren ab Wintersemester 2006/2007 vorgesehen ist.
Gleichzeitig ist in § 11a des NHG festgelegt, wer Anspruch auf ein Studiendarlehen über das Land Niedersachsen hat. Danach sind

* Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft,
* BürgerInnen der EU
* oder diesen gleichgestellte Personen oder
* Personen, die in Deutschland die Hochschulzugangsberechtigung
* in Deutschland erworben haben,

berechtigt, eine Darlehen über das Land Niedersachsen aufzunehmen. Menschen anderer Staatsbürgerschaft sind damit nicht anspruchsberechtigt. Das heißt z.B., dass als Asylberechtigte anerkannte Menschen, kein Darlehen beim Land aufnehmen können (falls sie nicht ihr Abitur in Deutschland gemacht haben). Nachzulesen ist die Gesetzesänderung auf der Homepage des Niedersächsischen Landtages unter Drucksachen Nummer 152431, Artikel 4 und 4/1.

Auszüge aus der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005

Die Auszüge betreffen den Zugang zu Schule, Studienbewerbung, Studium, Erwerbstätigkeit nach Studium, Ausbildung, Selbstständigkeit sowie die Regelungen für Hochqualifizierte Hier weiterlesen [als PDF].

Bundesministerium des Innern – Runderlass zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes [als PDF]

Aktuelle Dienstanweisungen zum Arbeitserlaubnisrecht

Die Dienstanweisungen zum Arbeitserlaubnisrecht – einschließlich der DA BeschVerfV vom August 2005 (die ßnderungen sind in rot markiert) – sind auf der Homepage des Flüchtlingsrates Berlin veröffentlicht.
Als fünf Einzeldateien (zip 500 KB):
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/DA_Arbeitserlaubnis.zip
Als Gesamtdokument (pdf 600 KB):
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung /DA_Arbeitserlaubnis.pdf
Arbeitserlaubnis nach vier Jahren – BMWA zu § 9 BeschVerfV

Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Die Arbeitserlaubnis nach vier Jahren Voraufenthalt ist gemäß § 9 BeschVerfV auch an ehemalige Asylbewerber mit Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch Asylverfahrenszeit und Duldungszeiten zählt für die Vierjahresfrist.
Hier weiterlesen [PDF]

Praxis bei Arbeitsgenehmigungen bei Voraussetzungen nach § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in Niedersachsen.

Bei Menschen, die die Voraussetzungen nach § 9 BeschVerfV erfüllen (Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder seit vier Jahren legal in Deutschland), wird keine Vorrang- und Arbeitsmarktprüfung vorgenommen. Die Ausländerbehörde kann also eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne die Arbeitsagentur mit einzubeziehen. Da die Arbeitsgenehmigung ohne Prüfung durch die Arbeitsagenturen stattfindet, macht es auch gar keinen Sinn, die Arbeitsagenturen zu beteiligen.

Trotzdem gibt es nach Auskunft des Niedersächsischen Innenministeriums und der Arbeitsagentur Hannover für Niedersachsen keine einheitliche Regelung. Die Arbeitsagenturen und die Ausländerbehörden vor Ort vereinbaren, ob die rein formelle Beteiligung der Arbeitsagentur stattfindet oder nicht. In der Region Hannover gibt es die Vereinbarung, dass die Arbeitsagenturen grundsätzlich nicht mehr kontaktiert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 9 BeschVerfV erfüllt sind und eine Arbeitsgenehmigng beantragt wird.

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!