Das Projekt ist ausgelaufen, die Informationen sind veraltet. Die Inhalte belassen wir nur zu Dokumentationszwecken auf unserer Homepage.
[Stand 2007]
Bleibeberechtigte als neue Zielgruppe im SGB II – Hinweise für die Praxis
Mit der gesetzlichen Bleiberechtsregelung haben diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a und 104b Aufenthaltsgesetz erhalten, Zugang zu Leistungen nach SGB II. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und weitere zu berücksichtigende Hinweise, die sich in Bezug auf die neuen KundInnen der Argen und Job-Center ergeben, sind in einem Dokument zusammengestellt, das hier zu lesen ist: hinweise-job-center.doc
Gesetzliche Bleiberechtsregelung verabschiedet
Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat den Änderungen im Zuwanderungsgesetz zugestimmt. U.a. ist mit der Einführung des § 104a und § 104b im Aufenthaltsgesetz eine gesetzliche Regelung für ein Bleiberecht für Mensch mit langjähriger Duldung vorgesehen. Diese können dann eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erhalten und in dieser Zeit ohne Einschränkung Arbeit suchen. Das Gesetz wird voraussichtlich erst in einigen Wochen in Kraft treten. Außerdem wird es dann auf Ebene der Länder noch die jeweiligen Ausführungserlasse geben.
Begünstigte nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung haben Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach SGB II
Wer nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nach § 104a und §104b des geänderten Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nach SGB II. Dabei handelt es sich z.B. um Vermittlungstätigkeiten der Agentur für Arbeit bei Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen. Es gibt dazu eine entsprechende Weisung der Bundesagentur für Arbeit.
Weisung der BA die hier lesen.
Auch in einer Pressemitteilung weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hin. Hier lesen: pm-bundesministeriums-fur-arbeit-und-soziales-vom-17.doc
Die ßnderungen bzgl. Arbeitsmarktzugang sind hier zu finden: https://www.nds-fluerat.org/projekte/saga/arbeitsgenehmigungsverfahren/
Der Gesetzentwurf, der von Bundestag und Bundesrat mit ßnderungen durch einen Ergänzungsantrag verabschiedet wurde, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf
Der Ergänzungsantrag, ist hier nachzulesen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/056/1605621.pdf
Dokumente und Flyer
- SAGA Flyer zum Thema Arbeitsrechtliche Informationen für Arbeitgeber/innen – Die Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer/InnenBescheinigung zur Arbeitsplatzsuche hier weiterlesen (PDF)
- Bescheinigung zur Arbeitsplatzsuche für Inhaber einer Duldung gemäß Nr. 2.2 der Niedersächsischen Bleiberechtsregelung hier weiterlesen (Word-Dokument)
- Muster Integrationsvereinbarung hier weiterlesen (Wor-Dokument)
- Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Auch der Nachweis eines Leiharbeitsvertrages ist für das Bleibrecht ausreichend“ hier weiterlesen (PDF)
Umsetzung der Bleiberechtsregelung in Niedersachsen: Ergebnisprotokoll eines Gespräches mit dem Niedersächsischen Innenministerium vom 22.02.2007
Am 22.02.2007 haben Herr Middelbeck, Frau Stellmacher und Frau Kalmbach vom Referat 45 (Ausländer- und Asylrecht) des Niedersächsischen Innenministeriums in einem Gespräch mit VertreterInnen von SAGA Fragen zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Flüchtlinge in Niedersachsen erörtert. Dabei konnten einige offene Aspekte bei der Praxis der Erteilung von Aufenthaltserlaubnisssen nach der Bleiberechtsregelung geklärt werden.
Protokoll des Gesprächs (als pdf)
Berechnung des „gesicherten Lebensunterhaltes“
Um eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung zu bekommen, wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen gesichert ist. In mehreren Gerichtsurteilen ist festgestellt worden, dass dabei Freibeträge (nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II), die einem/einer EmpfängerIn von Sozialleistungen ggf. zustehen, nicht zu Lasten der AntragstellerInnen vom Einkommen, das jemand erzielt, abgerechnet werden dürfen. Das Niedersächsische Innenministerium hat dies in einem Erlass vom 06.02.07 klar gestellt.
Erlass hier lesen (PDF)
Gerichtsurteil des VG Lüneburg vom 18.01.07 hier lesen (PDF)
Bleiberecht und Studium
Für Studierende, die grundsätzlich unter den Personenkreis des Bleiberechtserlasses fallen könnten, kommt vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) in Betracht.
Nach der derzeit vorbereiteten ßnderung des BAFßG sollen künftig auch bleibeberechtigte Personen Bafög erhalten können. Wenn diese Studierende bereits Leistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAFßG erhalten (dies ist in Einzelfällen bereits jetzt möglich, wenn die Eltern oder der/die StudentIn zuvor mehrere Jahre erwerbstätig war) kann Ihnen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Da die AE nach § 16 AufenthG aber nur für die Dauer des Studiums gilt, ist eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG erstrebenswert.
Neues zur Unterhaltssicherung nach Bleiberechtsregelung für Familien mit mehreren Kindern
Um Familien mit mehreren Kindern nicht von vornherein von der Teilnahme an der Bleiberechtsregelung auszuschließen, kann ein vorübergehender Bezug öffentlicher Leistungen (über das Kindergeld hinaus) bis zu einem Betrag von 100 Euro monatlich für das 2. und weitere Kinder, insgesamt maximal 300 Euro monatlich, zugelassen werden.
Diese Leistungen dürfen insgesamt nicht länger als 2 Jahre bezogen werden. (Das heißt innerhalb von 2 Jahren muß der Lebensunterhalt auch ohne dieses Unterstützung gesichert sein).
Weitere Informationen
Unter infonet-frsh.de finden sich weiteren Informationen zum Bleiberecht
Hinweisblatt für Arbeitgeber und eine Bescheinigung zur Arbeitsplatzsuche
Für Jugendliche und junge Erwachsene aus der Region Hildesheim bietet das Projekt Kinderflüchtlinge besondere Unterstützung und Beratung bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche an. Mehr informationen finden Sie hier!
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...