Ausbildung und Studium

Das Projekt ist ausgelaufen, die Informationen sind veraltet. Die Inhalte belassen wir nur zu Dokumentationszwecken auf unserer Homepage.

[Stand 2007]

BaföG-Berechtigung bei Aufenthaltserlaubnis

Bundestag hat Änderung des BAFöG zugestimmt. Mehr AusländerInnen haben nun Anspruch auf BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Nach einem Gesetzentwurf zur ßnderung des BAföG haben laut zukünftigem § 8 BAföG neben denjenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis (AE) als anerkannte Flüchtlinge oder eine Niederlassungserlaubnis haben, insbesondere auch Leute mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (außer bei AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1) Anspruch auf BAföG oder BAB, unabhängig davon, ob sie oder ihre Eltern vorher gearbeitet haben. Wobei Menschen mit einer AE nach § 25 Abs. 3, 4 oder 5 oder § 31 erst nach vier Jahren rechtmäßigem, gestatten oder geduldeten Aufenthalt BAföG beanspruchen können.

Sobald das Gesetz den Bundesrat passiert hat und vom Bundespräsidenten unterschrieben worden ist, haben die oben genannten Anspruch auf BAFöG oder BAB.

Die unter die neue Regelung fallenden AuslännderInnen sollten ab sofort Anträge auf BAFöG oder BAB stellen und auf die Gesetzesänderung verweisen

Es kann zur ßberbrückung der Finanzierungslücke, die bis zum In-Kraft-Treten des geänderten BAföG entsteht, ein Darlehen beim Job-Center bzw. der ArGe gestellt werden (siehe dazu auch weiter unten „Darlehen in Härtefällen“).

Der Gesetzentwurf, der von Bundestag und Bundesrat mit ßnderungen durch einen Ergänzungsantrag verabschiedet wurde, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf

Der Ergänzungsantrag, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf

BAföG-Änderungsgesetzes soll nun doch bereits zum Wintersemester 2007/2008 in Kraft treten

Das Bundeskabinett hatte ein BAföG-ßnderungsgesetz beschlossen, dass laut Bildungsministerin Schavan das BAföG „familienfreundlicher und internationaler“ machen soll. Diese BAföG-ßnderung sollte ursprünglich im Herbst 2007 in Kraft treten. Durch die (erfreuliche) geplante Erhöhung des BAföG um 10%, dem der Bundesrat erst noch zustimmen muss, drohte eine Verzögerung bis zum Wintersemester 2008/2009. Nun soll laut Bundesintegrationsbeauftragter Maria Böhmer alles daran gesetzt werden, dass die ßnderungen bereits ab Wintersemester 2007/2008 wirksam werden.

Auszubildende und Studierende sollen nach dem Gesetzentwurf dann BAföG erhalten können, wenn sie eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, soll dann nicht mehr – wie bisher – notwendig sein, dass die Eltern oder die Betroffenen zuvor eine Mindestzeit erwerbstätig waren. ßber das ßnderungsgesetz muss jedoch noch im und Bundesrat abgestimmt werden.

Pressemitteilung der Bundesbildungsministerin Schavan hier nachlesen

Darlehen in Härtefällen, wenn kein Anspruch auf BAföG oder ALG II besteht

Flüchtlinge und MigrantInnen in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung sowie StudentInnen, die bisher nicht BAföG berechtigt waren (da sie nicht zu den in § 8 BAföG aufgeführten Personen zählen), die aber gleichzeitig wegen der grundsätzlich BAföG-förderungsfähigen Ausbildung auch kein ALG II erhalten können, können ab sofort zumindest ein Darlehen erhalten. Damit soll eine Förderungslücke (siehe weiter unten „Faktisches Ausbildungsverbot für bestimmte AusländerInnen“) überbrückt werden, bis das geänderte BAföG in Kraft ist. Durch die BAföG-Novelle können dann alle Flüchtlinge und MigrantInnen BAföG erhalten , die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1, § 23a, § 25 Abs. 1 oder 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5) oder aus familiären Gründen besitzen.

Bis zum In-Kraft-Treten der BAföG-Novelle (voraussichtlich Winter 2007/2008) soll die Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 des SGB II großzügig angewendet werden. Diese Regelung besagt, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden können.

Es gibt eine entsprechende Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Job-Center bzw. ArGe, wonach die Härtefallregelung großzügig angewendet werden soll.

Es empfiehlt sich daher, sofort einen Antrag auf ein Darlehen beim Job-Center oder ArGe zu stellen. Das Darlehen wird in Höhe der Leistungen von ALG II gewährt.

Offen bleiben Fragen, wie die Finanzierung der Studiengebühren und die Krankenversicherung.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit hier lesen: ga-haertefall_7-sgbii.pdf

Faktisches Ausbildungsverbot für bestimmte AusländerInnen, durch Bundessozialgericht bestätigt

Eine Finanzierungslücke ergibt sich für bestimmte AusländerInnen, wenn sie eine Ausbildung machen wollen, die förderungsfähig nach BAföG oder SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe, BAB) ist.

Wer eine generell nach BAföG oder SGB III förderfähige Ausbildung macht, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV oder § 2 AsylbLG. Gleichzeitig erhalten BAföG oder BAB jedoch nur folgende AusländerInnen: anerkannte Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, jüdische Zuwanderer, AusländerInnen mit deutscher/m EhepartnerIn sowie in manchen Fällen EU-BürgerInnen.

Andere ausländische Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs.1, 23a, 25 Abs. 3-5 (aus humanitären Gründen) erhalten nur unter der Voraussetzung BAföG oder BAB, dass die Eltern drei Jahre in Deutschland gearbeitet haben oder sie selber gar fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben.

So gibt es Fälle, in denen die Job-Center Jugendliche aufgefordert haben, ihre berufliche Ausbildung abzubrechen, da sie dann Leistungen nach § 2 AsylbLG oder Hartz IV beantragen könnten, die sie ja während der Ausbildung wegen der grundsätzlichen Förderfähigkeit nach BaföG oder SGB III nicht erhalten können. BaföG oder BAB bekommen sie jedoch in der Regel nicht, da ihre Eltern nicht ausreichend lange gearbeitet haben.

Betroffen sein können auch hier geborene und aufgewachsenen Jugendliche mit Niederlassungserlaubnis, wenn die Eltern, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Behinderung oder frühzeitig verstorben), keine drei Jahre gearbeitet haben.

Die sich aus diesen Umständen ergebende Finanzierungslücke wirkt de facto als Ausbildungsverbot für den beschriebenen Personenkreis.

Allerdings ist bereits eine ßnderung des BAföG beschlossen, so dass der Kreis der BAföG- bzw. BAB-Berechtigten erweitert wird. Es können dann Flüchtlinge und MigrantInnen, die eine Aufenthaltserlaubis aus humanitären oder familiären Gründen haben, BAföG/BAB erhalten (siehe Meldung oben).

Bundessozialgericht bestätigt leistungsrechtliches Ausbildungsverbot

Vor dem Bundessozialgericht ist am 06.09.2007 eine Klage gegen die Ablehnung von Leistungen verhandelt worden. Die Klägerin, die 1987 in Sierra Leone geboren wurde, ist 2001 allein nach Deutschland gekommen. Nach dem Abschluss der Realschule und einer einjährigen kaufmännischen Berufsfachschule absolvierte sie seit Dezember 2005 eine Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin. Ihr Antrag, ihr im Hinblick auf diese Ausbildung Leistungen nach dem BAföG
zu gewähren, wurde vom Land Berlin abgelehnt, weil sie die
Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfülle.

Der Flüchtlingsrat Berlin, der die Frau unterstützt, berichtet über ihren Fall und das Urteil des Bundessozialgerichtes. Hier lesen: bsg-urteil.doc

Bleiberecht und Studium

Für Studierende, die grundsätzlich unter den Personenkreis des Bleiberechtserlasses fallen könnten, kommt vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) in Betracht.
Nach der derzeit vorbereiteten ßnderung des BAföG sollen künftig auch bleibeberechtigte Personen Bafög erhalten können (siehe oben). Wenn diese Studierende bereits Leistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG erhalten (dies ist in Einzelfällen bereits jetzt möglich, wenn die Eltern oder der/die StudentIn zuvor mehrere Jahre erwerbstätig war) kann Ihnen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Da die AE nach § 16 AufenthG aber nur für die Dauer des Studiums gilt, ist eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG erstrebenswert.

Kein Darlehen für Asylberechtigte zur Finanzierung der Studiengebühren

Am 9. Dezember 2005 hat der Niedersächsische Landtag einer Beschlussvorlage des Finanz- und Haushaltsausschusses zugestimmt, wonach das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) dahin gehend geändert wird, dass nunmehr in § 11 des NHG die Einführung von Studiengebühren ab Wintersemester 2006/2007 vorgesehen ist.
Gleichzeitig ist in § 11a des NHG festgelegt, wer Anspruch auf ein Studiendarlehen über das Land Niedersachsen hat. Danach sind

* Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft,
* BürgerInnen der EU
* oder diesen gleichgestellte Personen oder
* Personen, die in Deutschland die Hochschulzugangsberechtigung
* in Deutschland erworben haben,

berechtigt, eine Darlehen über das Land Niedersachsen aufzunehmen. Menschen anderer Staatsbürgerschaft sind damit nicht anspruchsberechtigt. Das heißt z.B., dass als Asylberechtigte anerkannte Menschen, kein Darlehen beim Land aufnehmen können (falls sie nicht ihr Abitur in Deutschland gemacht haben). Nachzulesen ist die Gesetzesänderung auf der Homepage des Niedersächsischen Landtages unter Drucksachen Nummer 15/2431, Artikel 4 und 4/1.

Gesetzentwurf der SPD gescheitert: anerkannten AsylbewerberInnen wird Aufnahme von Darlehen zur Studienfinanzierung verwehrt

Mit einem Gesetzentwurf im Niedersächsischen Landtag wollte die SPD eine ßnderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes herbeiführen, so dass anerkannte Flüchtlinge, auch wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben, ein vergünstigtes Darlehen über die NG-Bank des Landes zur Finanzierung ihres Studiums hätten aufnehmen können. Dieser Gesetzesantrag ist jedoch nach einer Debatte am 5. Juni von der Landtagsmehrheit abgelehnt worden.

Der Flüchtlingsrat hatte bereits vor einiger Zeit kritisiert (siehe unten), dass Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wird oder die als Verfolgte nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, nach dem derzeitigen Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht berechtigt sind, ein über das Land vergebenes Darlehen, aufzunehmen. Ein solches Darlehen ist günstiger als auf dem „freien Markt“ zu erhalten. Mit der Einführung der Studiengebühren, kann ein solches Darlehen ausschlaggebend sein, ob jemand überhaupt ein Studium beginnen kann/will.

Gesetzentwurf hier lesen: spd-antrag-15-3580.pdf

Hans-Böckler-Stiftung vergibt Stipendien für Studium

Die Hans-Böckler-Stiftung will mit der „Böckler-Aktion Bildung“ begabten jungen Menschen, deren Eltern ein Studium nicht finanzieren könnten, den Besuch der Universität oder Fachhochschule ermöglichen. Insbesondere für junge Menschen mit einer Duldung kann ein Studium eine Alternative zur betrieblichen Ausbildung sein, für die sie eine Arbeitserlaubnis brauchen oder auch eine Alternative zu einer schulischen Ausbildung, wenn kein BaföG-Anspruch besteht. Dabei muss im Einzelfall geklärt werden, ob ein Studium mit Duldung möglich wäre.

Weitere Infos zum Stipendium auf der website der Hans-Böckler-Stiftung

Spezielles Studien-Stipendienprogramm für Menschen mit ungesicherten Aufenthaltstatus

Das Diakonische Werk der evangelischen Kirche hat ein spezielles Flüchtlings-Stipendienprogramm, das eine Finanzierung des Studiums für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus ermöglicht. Es gilt allerdings nur für Flüchtlinge aus Staaten außerhalb Europas. Gefördert werden sollen Verfolgte, die in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung nicht aufnehmen konnten oder abbrechen mussten.

Das Diakonische Werk der evangelischen Kirche hat ein spezielles Flüchtlings-Stipendienprogramm, das eine Finanzierung des Studiums für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus ermöglicht. Es gilt allerdings nur für Flüchtlinge aus Staaten außerhalb Europas.
Gefördert werden sollen Verfolgte, die in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung nicht aufnehmen konnten oder abbrechen mussten.
Anerkannte Flüchtlinge werden dabei jedoch nicht berücksichtigt, da diese nach Auffassung der Vergabestelle in Stuttgart ausreichend andere Förderungsmöglichkeiten bzw. Finanzierungsquellen haben.
Interessant ist das Programm also vor allem für Personen mit Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG und anderen Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen! Nach Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin in Stuttgart wurden Menschen, die ins Stipendienprogramm aufgenommen sind, teilweise studienbezogene Aufenthaltserlaubnisse durch die Ausländerbehörden erteilt.
Momentan gibt es bundesweit nur 15 Stipendiaten, das Programm erlaubt allerdings einige Plätze mehr (der Etat wird jährlich neu festgelegt), die derzeit mangels Bewerbungen nicht vergeben wurden. Die weiteren Kriterien sind im angehängten Merkblatt ersichtlich:

* Bewerber sollten nicht älter als 35 Jahre sein und bei Antragstellung in der Regel nicht länger als 3 Jahre in Deutschland leben.
* Bewerber müssen die Absicht haben, nach Beendigung des Studiums in Ihr Heimatland zurückzukehren. Tun Sie das nicht, müssen Sie das Stipendium später gegebenenfalls zurückzahlen.

Beim Stipendienprogramm kann man sich nicht selbst bewerben, die Bewerbungen laufen über die Evangelischen Studentengemeinden, aber auch die Diakonischen Werke bzw. ihre Untergliederungen vor Ort. Die für die Bewerbung zuständige Stelle kann man in Stuttgart erfragen:
Sylvia Karlev Programmverantwortliche Stipendienreferat Diakonisches Werk EKD Stafflenbergstr. 76 70184 Stuttgart
Tel. 0711-2159-506 Fax 0711-2159-8 506 Email: s.karlev@brot-fuer-die-welt.de

Förderung eines Studiums für anerkannte Flüchtlinge durch Otto Benecke Stiftung

Die Otto Benecke Stiftung fördert Flüchtlinge, die als Asylberechtigte (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) anerkannt sind. Sie müssen allerdings unter 30 Jahre alt sein. Mit der Förderung soll die Vorbereitung eines Hochschulstudiums oder die Fortführung eines im Herkunftsland begonnen Studiums oder eine erforderlicher Ergänzung eines Studiums ermöglicht werden.
Auch für Hochschulabsolventen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben bestehen evtl. Fördermöglichkeit über die Stiftung.

Flyer der Otto Benecke Stiftung hier lesen: otto-benecke-stiftung.pdf

Zur homepage der Otto Benecke Stiftung

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Zeugnisse)

Ausländische Bildungsnachweise wie Schulzeugnisse,Studienbescheinigungen oder Hochschuldiplome können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einem niedersächsischen Schulabschluss gleich gestellt werden.
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Bevorstehender Schul- oder Ausbildungsabschluss kann Aufenthaltsgrund sein

OVG Lüneburg vom 27.6. 2005:

Zum Hintergrund :
Geklagt hatte ein 18 jähriger Jugendlicher türkischer Herkunft, dessen Asylantrag abgelehnt wurde. Sein Aufenthalt wurde bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit geduldet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus Mitteln des Asylbewerberleistungsgesetzes. Im Juni 2004 erreichte er den Realschulabschluß: Im Anschluß daran nahm er die zwei Jahre dauernde Ausbildung an der Fachoberschule Technik der Berufsbildenden Schulen II der Stadt D. auf. Zur Zeit des Urteils befand er sich in der 11. Klasse. Der Schulbesuch endet im Sommer 2006 mit dem Erwerb der Fachhochschulreife.

Der Jugendliche beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde abgelehnt, dagegen wurde Widerspruch eingelegt über den bisher noch nicht entschieden ist. Nach 6 Monaten hat der Antragsteller eine Untätigkeitsklage erhoben. Dem gleichzeitigen Antrag per Einstweiliger Anordnung die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen hat das Gericht (VG Braunschweig Beschluss vom 14.3. 1005 5 B 16/05) zugestimmt.

Das OVG bestätigte die aufschiebende Wirkung, beschränkte sie jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Außerdem müsste dem Antragsteller zumindest die Beendigung des laufenden Schuljahres ermöglicht werden.

Nach 25,Abs, 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Grünede oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

In den nds. Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 heißt es dazu: Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass eine bereits erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und aus ihr nicht mehr vollstrecjt werden kann, folglich zur Durchsetzung der nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehenden Ausreisepflicht erneut eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen werden muss, gegen die wiederum gerichtlicher Rechtschutz gewährt werden kann, kann von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden.

§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt: Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG.
In der Gesetzesbegründung (BT_Drs. 15/420, S. 79f. ) werden beispielhaft die Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht gewährleistet ist, die vorübergende Betreuung eines schwerkranken Familienangehörigen oder – der hier streitige – Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung genannt.

Das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist allerdings auf die Höchstegeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt- Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthalsterlaubnis freiwillig ausreisen wird.
Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufentfG die Möglichkeit der Verlängerung nur bei außergewöhnlicher Härte.

Das VG Braunschweig hat entschieden, dass dem Antragsteller angesichts der Einreise in das Bundesgebiet im Alter von 8 Jahren, der dauer des bisherigen Schulbesuches, der durch Schulzeugnisse nachgewiesenen Leistungen und der Integration in die hiesigen Lebe4nsverhältnisse der Erwerb der Fachhochschulreige im Bundesgebiet ermöglicht werden müsse, zu mal er bei Fortsetzung der Schulausbildung in der Türkei nich tnur mit anderen Lebensverhältnissen, sondern auch mit einem anderen Schulsystem konfrontiert werden., wobei es fraglich sein, ob er dort einen der Fachhochschulreife entsprechenden Abschluss erreichen könnte.

V.a. da der Schulabschluß (jetzt 11. Klasse) nicht unmittelbar bevorstehe und weil bisher ein Daueraufenthalt angestrebt wurde, hat das OVG dagegen Bedenken, diese seien aber im Hauptsacheverfahren zu klären-
Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es jedenfalls unverhältnismäßig eine Ausreise zwangsweise durchzusetzen. Auch die Tatsache, dass der Jugendliche Leistungen nach AsylbwLg bezieht, ändert daran nichts.

Quelle. Asylmagazin 2005, Heft 9, Seite 32

Eine vergleichbare Entscheidung hat auch das OVG in Bremen 1 B 176/05 getroffen.

Hier weitere Informationen: schulabschluss-ovg-luneburg.pdf

Schulische Ausbildungsmöglichkeiten ohne Vorrangprüfung und Arbeitsgenehmigung im Raum Niedersachsen und Bremen

Aufgrund der Vorrangprüfung ist in vielen Fällen der Zutritt zumArbeitsmarkt für Migranten und Migrantinnen mit nachrangigemArbeitsmarktzugang versperrt. Die Vorrangprüfung wird auch im Falleeiner betrieblichen Ausbildunge angewandt. Des Weiteren muss der freieArbeitsplatz vier Wochen bevorrechtigten Arbeitnehmern undArbeitnehmer. Für eine schulische Ausbildung ist jedoch keine Arbeitsgenehmigung und somit auch keine Vorrangprüfung notwendig.

Hier weiterlesen

Arbeitserlaubnis für Jugendliche

Die Arbeitserlaubnis für Jugendliche mit deutschem Schulabschluss und Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 8 BeschVerfV auch ohne konkretes Arbeitsangebot erteilt werden, und die Arbeitsagentur muss nicht beteiligt werden, da sie auch eine globale Zustimmung erteilen kann.
Schreiben des Flüchtlingsrates Berlin hier lesen: paragraf8_beschverfv_frbln.pdf

Unsicherer Aufenthalt – kein Ausbildungsplatz -mit der Schule fertig – und dann?

Viele Jugendliche, die im Sommer mit der Schule fertig werden, haben noch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Darunter auch viele Jugendliche mit einem ungesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland (z.B. Aufenthaltsgestattung wegen Asylverfahren oder Duldung). Das Freiwillige Soziale oder Freiwillige ßkologische Jahr können eine Alternative sein, beides braucht keine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit.
Infoblatt – Hier weiterlesen

Auszüge aus der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005

Die Auszüge betreffen den Zugang zu Schule, Studienbewerbung, Studium, Erwerbstätigkeit nach Studium, Ausbildung, Selbstständigkeit sowie die Regelungen für Hochqualifizierte. Hier weiterlesen: vorlaufige-niedersachsische-verwaltungsvorschrift-zum-aufenthaltsgesetz.pdf

Bundesministerium des Innern – Runderlass zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes hier lesen: runderlass-bmi.pdf

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