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[Stand 2007]
Beschluss SG Duisburg zu 48 Monatsfrist für eingeschränkte Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Die 48 Monatsfrist für eingeschränkte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gilt nach Ansicht des Sozialgerichts Duisburg nur für Personen, die am 28.08.2007 noch nicht 36 Monate eingeschränkte Leistungen bezogen hatten.
Das SG Duisburg stellt in einem Beschluss vom 08.11.2007 fest, dass es keine Regelung gibt, die klärt, ob die Gesetzesänderung des AsylbLG, wonach seit dem 28.08.2007 AsylbewerberInnen mindestens 48 Monate (zuvor 36 Monate) eingeschränkte Leistungen (also i.d.R. v.a. Gutscheine) beziehen müssen, bevor sie Geldleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, rückwirkend auf die Zeit vor dem 28.08.07 gilt. In dem vorliegenden Fall sei es aber ohnehin egal, da auch der Bezug von höheren Leistungen, wie Leistungen nach § 2 AsylbLG oder Leistungen nach SGB XII auf die Frist angerechnet werden müssen. Dies hat u.a. bereits das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt (Beschluss vom 26.04.2007).
Der Beschluss ist hier zu lesen: sg-duisburg-asylblg.pdf.
Niederlassungserlaubnis auch bei Erwerbsunfähigkeit
Menschen mit „körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung“, die nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, ohne dass sie die Verpflichtung erfüllen, den eigenen Lebensunterhalt und 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben. Sie müssen auch keiner Erwerbsarbeit von unter drei Stunden am Tag nachgehen, um die Voraussetzungen für eine Niederlassung zu erfüllen. Diese Ansicht vertritt das Verwaltungsgericht Braunschweig in einer Rechtsauskunft vom 04.05.2007. Eine vergleichbare Entscheidung wurde auch in Dresden getroffen. (siehe weiter unten)
Zum weiterlesen Rechtsauskunft VG Braunschweig
Urteil zur Berechnung des „gesicherten Lebensunterhaltes“
In der Regel müssen Leute, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen, nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel bestreiten können.Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 18.01.07 festgestellt, dass Freibeträge nach § 11 Abs 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II nicht zu Lasten der AntragstellerInnen in die Berechnung des zu erzielenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhaltes einbezogen werden dürfen. Das heißt diese Freibeträge dürfen nicht von dem Einkommen, dass jemand erzielt, bei der Berechnung des notwendigen Mindesteinkommen abgezogen werden.
Gerichtsurteil VG Lüneburg vom 18.01.07 hier lesen
Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes:Arbeitserlaubnis bei besonderem Interesse des Arbeitgebers
Neben der Entscheidung der Agentur für Arbeit, dass für eine angebotene Stelle kein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung steht, gibt es auch die Möglichkeit, dass eine ArbeitgeberIn eine besondere schutzwürdige Interessenlage aufzeigt, die die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem bestimmten Ausländer rechtfertigt.
Wenn ein Arbeitgeber bei der sogenannten Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit angibt eine bestimmte Person deswegen beschäftigen zu wollen, weil diese nicht nur seine Sprache, sondern auch die der anderen Mitarbeiter im Betrieb spreche und somit in der Lage sei, seine Arbeitsanweisungen zu übersetzen, so ist das eine Interessenslage mit der sich die Agentur für Arbeit auseinandersetzen muß.
SG Bremen: Arbeitserlaubnis im Rahmen einer Therapie bei Anerkennung besonderer Härte
Einem Bürgerkriegsflüchtling mit Aufenthaltsbefugnis, der durch dieErlebnisse des Krieges traumatisiert und deshalb in Behandlung ist, hatdas Sozialgericht Bremen am 23. September 2004 eine Arbeitserlaubniszugesprochen. Das Gericht verpflichtete die Ausländerbehörde, dieArbeitsgenehmigung zu erteilen, da die angestrebte BeschäftigungBestandteil der Therapie ist, wie der behandelnde Facharzt zuvorbestätigt hatte. Das Ermessen der Arbeitsagentur, nach Arbeitsmarktlagezu entscheiden, reduziere sich auf Null, so das Gericht. Das Gerichtverhalf mit diesem Urteil der Härtefallregelung, wie sie jetzt in § 7der Beschäftigungsverfahrensverordnung vorgesehen ist, zu ihrem Recht.
Das Urteil im Wortlaut: Hier weiterlesen
Regierungspräsidium Dresden:Ausländerbehörde trotz öffentlichen Leistungen für chronisch Erkranktenzur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet
Das Regierungspräsidium Dresden verpflichtet die Ausländerbehörde der Stadt Dresden, einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, der wegen seiner chronischen Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig ist und daher bisher kaum eine Chance hatte, seinen Lebensunterhalt zu erwerben, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2006 – 23D-1321/R/06-01 – hat das Regierungspräsidium Dresden die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden verpflichtet, einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu erteilen, der wegen chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG zu sichern. Die Dresdner Ausländerbehörde hatte den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bezieht und deshalb vom zuständigen Leistungsträger als erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II eingestuft wird. Ein Absehen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG wegen Krankheit sei nicht möglich, solange der Ausländer nach § 8 Abs. 2 SGB II als erwerbsfähig eingestuft wird. Der 56-jährige Antragsteller, der seit 1992 in Deutschland lebt, leidet an Diabetes und einer Hautkrankheit.
Nach amtsärztlichen Attest des Dresdner Gesundheitsamtes kann er nur leichte Arbeiten stundenweise ausführen. Die ARGE Dresden hat keine Anstrengungen unternommen, dem Antragsteller einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Das RP Dresden hat in dem Widerspruchsbescheid die sozialrechtliche Einstufung als erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II nicht als Hindernis für die einzelfallbezogene Anwendung von § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG gesehen.
Im vorliegenden Einzelfall sei ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der dauerhaften Erkrankung und der geringen Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben.
Anmerkung: Erfreulich ist, dass das RP Dresden die schematische Verweisung auf die Einstufung als erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II als unzureichenden Einwand gegen die Anwendung von § 9 Abs. 6 S. 2 AufenthG verworfen hat. Auch bei Ausländern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann also im Einzelfall das Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG dann geboten sein, wenn ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und fehlenden Vermittlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt dargelegt werden kann. RA M. Ton, Dresden
Arbeitserlaubnis bei Duldung und trotz Vorwurfs der fehlenden Mitwirkung
Eine Arbeitserlaubnis darf AntragstellerInnen, die eine Duldungbesitzen, nicht versagt werden, wenn eine fehlende Mitwirkung nichtursächlich verhindert, dass der/die AntragstellerIn abgeschoben werdenkann. Diese stellte das OVG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom18.01.2006 fest.
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Urteil vom VG Hannover vom 25.11 2005 6 B 8147/05
Eilantrag stattgegeben: Frühere unbefristete Arbeitserlaubnis für Geduldeten gilt auch nach Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes
Geduldeten Ausländern, die im Besitz einer nach § 105 Abs 1Satz 1 AufenthG fortgeltenden Arbeitserlaubnis sind, ist die davon erfasste Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel und Beschäftigungserlaubnis erlaubt.
Der betroffene Flüchtling hatte seit 1994 fortlaufend Duldungen. ImNovember 2005 erteilte die Ausländerstelle ein Arbeitsverbot alsNebenbestimmung in der Duldung: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Ihmwurde mangelnde Mitwirkungspflicht vorgeworfen, da er sich nichtausreichend um einen libanesischen Pass kümmere.
Seit dem 2. Oktober 1992 hatte der Betroffene eine Arbeitserlaubnis und arbeitet im Gastronomiegewerbe. Die Arbeitserlaubnis war zunächst regelmäßig verlängert worden.1997 wurde die Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt unbefristet erteilt.
Gegen das Arbeitsverbot legte der Betroffene Klage ein und stellteeinen Eilantrag nach § 80, Abs. 5 um die aufschiebende Wirkung seinerKlage zu erreichen. Damit sollte verhindert werden, dass dieAusländerbehörde die Nebenbestimmung (also das Arbeitsverbot) in dieDuldung schreibt, so dass damit die Arbeit verloren wäre.
Das VG entschied im Eilantrag für den Flüchtling und seineArbeitserlaubnis und gab auch für das Hauptsacheverfahren (also dieeigentliche Klage ) eine positive Prognose.
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt eine alte unbefristeteArbeitserlaubnis auch nach Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzesweiterhin. Einzige Voraussetzung ist der Besitz einer Duldung. Dies isthier eindeutig der Fall, so das VG.
Aus dem Entscheidungstext “ Hier weiterlesen [als PDF]
Urteil vom VG Hannover vom 25.11 2005(6 B 8147/05)
Flüchtlinge dürfen weiter arbeiten – Arbeitsverbot aufgehoben
Das VG Hannover hatte in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz für zwei geduldete pakistanische Flüchtlinge entschieden, dass er seine Arbeit als Küchenhelfer beim Pizza-Bringdienst und sie ihre Arbeit alsSpezialitätenverkäuferin fortführen kann.
Die Ausländerstelle hatte ein Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerV erteilt, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Wegen des Beschlusses des VG legte die zuständige Ausländerbehörde Beschwerde ein, diese Beschwerde wurde vom OVG abgelehnt.
Per einstweiliger Anordnung durch das VG Hannover ist die Ausländerbehörde verpflichtet die begehrte Beschäftigung vorläufig zu erlauben, da ansonsten die Antragsteller in unzumutbarer Weise an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert seien. Die Ausländerbehörde mache zu Unrecht geltend, dass die Antragsteller es zu vertreten hätten, dass ihre Abschiebung gegenwärtig wegen fehlender Passpapiere unmöglich sei.
Zwar müssen Ausländer alle zumutbaren und geeigneten Tat- und Rechtshandlungen vornehmen, die für die Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren notwendig sind, den Antragstellen könne eine mangelnde Mitwirkung in dieser Hinsicht nicht vorgeworfen werden. Denn in ihrem Fall bestehe die Besonderheit, dass ihnen aufgrund der bei der Antragsgegnerin verfügbaren Unterlagen im Dezember 2003 bereits einmal pakistanische Pässe mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ausgestellt worden seien.
Die abgelaufenen Pässe seien der pakistanischen Botschaft nunmehr mit dem Antrag übermittelt worden, diese zu verlängern bzw. neue Pässe auszustellen. Die Antragsteller hätten dabei in gleicher Weise wie bei der seinerzeitigen erfolgreichen Passerteilung mitgewirkt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Grund dafür, dass den Antragstelllern bislang noch nicht wieder Pässe ausgestellt worden seien, in der Arbeitsweise der pakistanischen Botschaft liege, die Antragsteller hingegen alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Passpapieren unternommen hätten.
Nachweise für ihre Behauptung, dass die pakistanische Botschaft sich in ihrer Arbeitsweise am Verhalten der jeweiligen Antragsteller orientiere, habe die Ausländerbehörde nicht erbracht. Die Bundesagentur hatte die Zustimmung zur Beschäftigung “ vorausgesetzt es liege kein Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerV vor- bereits erteilt.
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Ausländerbehörde darf Arbeitserlaubnis ablehnen, um Aufenthaltsverfestigung zu verhindern
Eine Ausländerbehörde darf die Arbeitserlaubnis auch aus anderen einwanderungspolitischen ßberlegungen ablehnen, als denen die in § 11 BeschVerf genannt sind.
Die Ausländerbehörde hatte die Arbeitserlaubnis verweigert, um denAufenthalt nicht zu verfestigen. Während der klagende Flüchtling (unterBezug auf Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005. § 3 Rdn. 43,S. 217) argumentierte:
Die Ausländerbehörde dürfe die Arbeitserlaubnis nicht auseinwanderungspolitischen ßberlegungen ablehnen als in § 11 BeschVerfgeregelt, weil die Fälle in denen eine generelle Verweigerung einerArbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde möglich ist, in § 11BeschVerf abschließend geregelt seien. Dort werden jedoch solcheßberlegungen nicht genannt.
Das sieht das OVG NRW anders. Eine Ausländerbehörde darf demnach eineArbeitserlaubnis verweigern, um zu verhindern, dass sich der Aufenthalteines geduldeten Flüchtlings verfestigt.
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Antrag auf Einstweilige Anordung für Arbeitserlaubnis abgelehnt.
>Das VG Münster hat in einem Urteil vom 30.3.2005 einen Antrag auf Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Küchenhelfer abgelehnt. Dies begründet das VG damit, dass nach § 11 BeschVerfV geduldeten Ausländern eine Arbeit dann nicht erlaubt werden darf, wenn sie nach Deutschland gekommen sind, um Sozialleistungen zu erhalten.
Dabei reiche es aus, wenn es zwar mehrere Gründe gab nach Deutschland zu kommen aber der Bezug von Sozialleistungen „von prägender Bedeutung“ war. Dies sei im Fall des Antragstellers erfüllt. Urteil im Wortlaut:
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Erwerbstätigkeit bei Duldung
OVG Niedersachsen am 8.11.2005:Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht, wenn sich Geduldete nicht in Eigeninitiative um Pässe bemühen Diezuständige Ausländerbehörde hatte einer Pakistanerin und einem Pakistaner jeweils die Arbeitserlaubnis verweigert, da sie nicht ihrer Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung nachgekommen seien. Die beiden hatten bereits Passersatzpapiere gehabt, die aber nach sechs Monaten abgelaufen waren. Eine Abschiebung war somit nicht mehr möglich. Die Ausländerbehörde war der Ansicht, dass sich das Paar selbstständig nach Ablauf der Passersatzpapiere, ohne Aufforderung durch die Ausländerbehörde frühzeitig um Pässe hätte kümmern sollen. Das OVG Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 8.11.05 u.a. festgestellt, dass dies kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht sei und daher die Ausländerbehörde verpflichtet, den beiden eine Arbeitserlaubnis auszustellen. Das OVG hat festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Verletzung der Mitwirkungspflicht und einem Abschiebungshindernis bestehen müsse. Außerdem hat das Gericht klar gemacht, dass der Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, nicht in die Duldung eingetragen werden darf. Wortlaut der Begründung des Beschlusses, hier lesen
Verzicht auf Vorrangprüfung bei Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses
Nach § 6 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfVo) kann auf eine Vorrangprüfung bei der Agentur für Arbeit verzichtet werden, wenn eine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgen soll, bei dem vorher bereits für mindestens 1 Jahr die Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
In dem Fall eines geduldeten Flüchtlinges wurde die Arbeitserlaubnis abgelehnt mit Verweis auf die Vorrangprüfung und auf mangelnde Mitwirkung. Dagegen wurde Klage erhoben und gleichzeitig ein Eilantrag gestellt. Im Wege dieses gerichtlichen Verfahrens lenkte die Ausländerstelle noch vor der offiziellen Gerichtsentscheidung ein. Die Ausländerstelle trägt “ per Gerichtsbeschluß “ die Kosten des Verfahrens.
Beispiel für eine erfolgreiche Klage …
und den dazugehörigen Eilantrag [als PDF]
Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 trotz gesetzlich eingeschränkter Arbeitsmöglichkeiten
Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt aber nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erwerbstätig sein darf, hat Anspruch auf Leistungen nach SGB II, also somit Anspruch auf Arbeitslosengeld II. So lautet ein Beschluss des Sozialgericht Dessau vom 21.07.05.
Auch das VG Aachen hat in einem Beschluss vom 06.07.2006 den Anspruch auf ALG II für einen Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und nachrangigem Arbeitsmarktzugang festgestellt. Auszüge aus dem Beschluss hier lesen: vg-aachen-zu-algii-berechtigung.pdf
Nachfolgend Auszüge aus der Beschlussbegründung:
SG Dessau: SGB II bei Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Bundesagentur
Beschluss vom 21.7.2005 – S 9 AS 386/05 ER – (6 S., M7338)
„(…) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anordnungsanspruch zu, weil er einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. (…)
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II sind ebenfalls erfüllt. Danach können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Der Antragsteller besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG. Die Beschäftigungserlaubnis wurde in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Danach kann eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II ist es ausreichend, dass die Aufnahme einer Beschäftigung nur unter der Einschränkung â?ºmit Zustimmung der Agentur für Arbeitâ?¹ erlaubt ist. Der Zustimmungsvorbehalt hat keine Auswirkungen auf das Bestehen der Erwerbsfähigkeit. Dies entspricht gerade der Voraussetzung â?ºerlaubt werden könnteâ?¹.
Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass trotz des Zustimmungsvorbehalts der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt sind.
Erwerbsfähige Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang können deshalb “ sofern sie nicht unter das AsylbLG fallen “ Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob für sie aufgrund der konkreten Arbeitsmapktlage eine realistische Chance auf eine Arbeitserlaubnis besteht. Eine Prognose der Arbeitsmarktlage entsprechend zur Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist nicht mehr durchzuführen. (…)“
Quelle: Asylmagazin; Einsender: RA Kunz, Dessau
Bevorstehender Schul- oder Ausbildungsabschluss kann Aufenthaltsgrund sein
OVG Lüneburg vom 27.6. 2005:
Zum Hintergrund :
Geklagt hatte ein 18 jähriger Jugendlicher türkischer Herkunft, dessen Asylantrag abgelehnt wurde. Sein Aufenthalt wurde bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit geduldet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus Mitteln des Asylbewerberleistungsgesetzes. Im Juni 2004 erreichte er den Realschulabschluß: Im Anschluß daran nahm er die zwei Jahre dauernde Ausbildung an der Fachoberschule Technik der Berufsbildenden Schulen II der Stadt D. auf. Zur Zeit des Urteils befand er sich in der 11. Klasse. Der Schulbesuch endet im Sommer 2006 mit dem Erwerb der Fachhochschulreife.
Der Jugendliche beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde abgelehnt, dagegen wurde Widerspruch eingelegt über den bisher noch nicht entschieden ist. Nach 6 Monaten hat der Antragsteller eine Untätigkeitsklage erhoben. Dem gleichzeitigen Antrag per Einstweiliger Anordnung die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen hat das Gericht (VG Braunschweig Beschluss vom 14.3. 1005 5 B 16/05) zugestimmt.
Das OVG bestätigte die aufschiebende Wirkung, beschränkte sie jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Außerdem müsste dem Antragsteller zumindest die Beendigung des laufenden Schuljahres ermöglicht werden.
Nach 25,Abs, 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Grünede oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
In den nds. Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 heißt es dazu: Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass eine bereits erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und aus ihr nicht mehr vollstrecjt werden kann, folglich zur Durchsetzung der nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehenden Ausreisepflicht erneut eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen werden muss, gegen die wiederum gerichtlicher Rechtschutz gewährt werden kann, kann von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden.
§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt: Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG.
In der Gesetzesbegründung (BT_Drs. 15/420, S. 79f. ) werden beispielhaft die Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht gewährleistet ist, die vorübergende Betreuung eines schwerkranken Familienangehörigen oder “ der hier streitige “ Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung genannt.
Das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist allerdings auf die Höchstegeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt- Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthalsterlaubnis freiwillig ausreisen wird.
Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufentfG die Möglichkeit der Verlängerung nur bei außergewöhnlicher Härte.
Das VG Braunschweig hat entschieden, dass dem Antragsteller angesichts der Einreise in das Bundesgebiet im Alter von 8 Jahren, der dauer des bisherigen Schulbesuches, der durch Schulzeugnisse nachgewiesenen Leistungen und der Integration in die hiesigen Lebe4nsverhältnisse der Erwerb der Fachhochschulreige im Bundesgebiet ermöglicht werden müsse, zu mal er bei Fortsetzung der Schulausbildung in der Türkei nich tnur mit anderen Lebensverhältnissen, sondern auch mit einem anderen Schulsystem konfrontiert werden., wobei es fraglich sein, ob er dort einen der Fachhochschulreife entsprechenden Abschluss erreichen könnte.
V.a. da der Schulabschluß (jetzt 11. Klasse) nicht unmittelbar bevorstehe und weil bisher ein Daueraufenthalt angestrebt wurde, hat das OVG dagegen Bedenken, diese seien aber im Hauptsacheverfahren zu klären-
Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es jedenfalls unverhältnismäßig eine Ausreise zwangsweise durchzusetzen. Auch die Tatsache, dass der Jugendliche Leistungen nach AsylbwLg bezieht, ändert daran nichts.
Quelle. Asylmagazin 2005, Heft 9, Seite 32
Eine vergleichbare Entscheidung hat auch das OVG in Bremen 1 B 176/05 getroffen.
Hier weitere Informationen [als PDF]
Arbeitsverbot wegen fehlender Mitwirkung bei Passbeschaffung
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 12.10. 2005: Auch bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV kann die fehlende Mitwirkung bei der Paßbeschaffung zu einem Arbeitsverbot führen.
Ein Arbeitsverbot kann auch dann wegen fehlender Mitwirkung bei der Paßbeschaffung verhängt werden, wenn auch mit einem Paß nicht abgeschoben werden könnte.
Die Behörde kann diese Entscheidung dann im Rahmen der Ermessensentscheidung nach 10 BeschVerfV treffen. Damit sollen dem Betroffenen keine Anreize gegeben werden, seine Mitwirkungspflicht „zu verschleppen“: Die gegenteilige Rechtsauffassung vom Rechtsanwalt Stiegler wird vom VGH nicht geteilt. Wäre der fehlende Paß der Grund, dass die Abschiebung nicht erfolgen kann, kann die Erwerbstätigkeit nach § 11 BeschVerfV wegen fehlender Mitwirkungspflicht verboten werden.
Wartefrist von 1 Jahr (nach § 10 Satz 1 BeschVerfV) ist durch Zeit der Aufenthaltsgestattung erfüllt. Einstweilige Anordnung könnte dann begründet sein, wenn:
- der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht und/oder
- der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt oder
- wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
Arbeitserlaubnis wegen Härtefall
SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis bei dauerhaftem Abschiebungshindernis
In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8.7.2004 (S 52 AL 2899/03) wurde einem palästinensischen Flüchtling aus dem Libanon, der nur im Besitz einer Duldung war, aus Härtefallgründen eine generelle Arbeitserlaubnis zugesprochen (damals nach SGB III in Verbindung mit Arbeitsgenehmigungsverordnung).
Da er auf unabsehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, sei das Versagen einer Arbeitserlaubnis eine besondere Härte. Ihm würde sonst dauerhaft und perspektivlos ein Leben allein von Sozialhilfe drohen, was gegen den Schutz der Menschenwürde verstieße, so das Sozialgericht.
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Zum Verbot der Erwerbstätigkeit bei mangelnder Mitwirkung
Wer sich weigert, gegenüber der iranischen Botschaft seineBereitschaft zu freiwilligen Ausreise zu erklären, um dadurch dieAusstellung eines Passes zu verhindern, verletzt seineMitwirkungspflicht. Dies rechtfertigt ein Arbeitsverbot.
VGH Hessen Beschluss vom 28.1. 2005 9 ZU 1412/ 04
„Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dassdie Kläger nicht alle ihnen zumutbaren Handlungen unternommen haben,die ihnen eine Ausreise ermöglichen würden. Entgegen der Auffassung derKläger ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Nichterfüllunggesetzlicher Mitwirkungspflichten von Bedeutung. Den Ausländern obliegtes vielmehr, alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen zuunternehmen, um die Voraussetzungen für Ausreise zu schaffen. EineVerletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt es, eineErwerbstätigkeitsauflage auszusprechen (vgl. dazu Beschluss des Senatesvom 30. September 2003 9 TG 2221/03).
Die vorgenannte Obliegenheit haben die Kläger dadurch verletzt, dasssie die vom iranischen Staat für die Ausstellung von Passersatzpapierenverlangte Erklärung, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrenwerden, nicht abgegeben haben.
Der Senat schließt sich der vom OVG Niedersachsen (Urteil vom11.Dezember 2002 “ 4 LB 471/02 “ NVwZ “ Beilage 2003, 54) geäußertenAuffassung an, wonach die Abgabe einer derartigenFreiwilligkeitserklärung rechtskräftig abgelehnten und vollziehbarausreisepflichtigen Asylbewerbern sowie sonstigen ausreisepflichtigenAusländern zumutbar ist. Ob der iranische Staat sich insoweitvölkerrechtswidrig verhält … kann hier dahingestellt bleiben. Selbstein völkerrechtsiwidriges Verhalten des iranischen Staates unterstellt,führte dies nicht dazu, dass den Klägern die Abgabe derFreiwilligkeitserklärung nicht zumutbar wäre.
VG Hannover Einstweilige Anordnung gegen Arbeitsverbot
Beschluss vom 14.3.2005 2 B 1087/ 05
Das VG Hannover entscheidet im Falle einer einstweiligen Anordnunggegen die Nebenbestimmung des Arbeitsverbotes in einer Duldung. Dieeinstweilige Anordnung ist zulässig und die Dringlichkeit liegt vor,weil die Antragstellerin derzeit in einem Beschäftigungsverhältnissteht und ihr der Verlust des Arbeitsplatzes droht.
„Die begehrte einstweilige Anordnung war daher zu erlassen, weilßberwiegendes für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eingeräumtenErmessens im Sinne der hier tenorierten Entscheidung spricht. DieAntragstellerin steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da sieursprünglich mit der Erlaubnis der Arbeitsverwaltung eingegangen ist.Die nach § 10 BeschVerfV notwendige Zustimmung der Bundesagentur liegtder Antragstellerin vor, soweit die Fortsetzung desArbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber zu unverändertenBedingungen in Rede steht (…) Die Dringlichkeit und derAnordnungsgrund ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerinderzeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht und ihr der Verlustdieses Arbeitsplatzes droht, wenn die dazu notwendige Erlaubnis ihrnicht erteilt wird .“
„(…) Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund wie einenAnordnungsanspruch zum Erlass der begehrten Regelungsanordnungglaubhaft gemacht.
Der Antrag ist nur [in , d. Red.] der beantragen Form als einstweiligeAnordnung statthaft: Bei der Duldung beigefügten>Nebenbestimmung< des Verbots der Erwerbstätigkeit handelt essich um eine Aufgabe, bei der die Einlegung eines Rechtsmittelsaufschiebende Wirkung auslösen könnte. Nachdem seit Jahresanfanggeltenden Aufenthaltsrecht in Verbindung mit derBeschäftigungsverfahrensordnung vom 22.11.2004 (BGBI. I, 2934) bedürfengeduldete Ausländer wie die Antragstellerin zur Ausübung einerErlaubnis, die im Falle der Versagung mit einem Verpflichtungsbegehrenzu erstreiten ist. Die Dringlichkeit und der Anordnungsgrund ergebensich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin derzeit in einemBeschäftigungsverhältnis steht und ihr der Verlust diesesArbeitsplatzes droht, wenn die dazu notwendige Erlaubnis ihr nichterteilt wird.
Auch den notwendigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin zußberzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Das Gericht berücksichtigtdabei auch , dass die begehrte Regelung jedenfalls vorläufig dieHauptsache vorweg nimmt, so dass erhöhte Anforderungen an dieGlaubhaftmachung des Anordnungsanspruch zu stellen sind. Auch diesewerden von der Antragstellerin indessen erfüllt.
Gemäß § BeschVerfV haben geduldete Ausländer nur dann einen Anspruchauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübungeiner Beschäftigung, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt odergeduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. (…)
Einem geduldeten Ausländer steht gemäß § 11 BeschVerfV der Anspruch aufermessensfehlerfreie Entscheidungen nicht zu Seite, wenn er sich in dasInland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylblG zu erlangen oderwenn bei ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendendenMaßnahmen nicht vollzogen werden können (…)
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass diegegenwärtige Unmöglichkeit der Abschiebung von ihr nicht zu vertretenist. Sie hat nämlich zur ßberzeugung der Kammer alle ihr zumutbarenAnstrengungen unternommen, um gültige Personalpapiere des syrischenStaates ausgestellt zu erhalten. (…) Die Antragstellerin hat fernerdurch Vorlage einer Fahrkarte von Hannover nach Berlin eine Reisedorthin glaubhaft gemacht. Sie hat versichert, bei der syrischenBotschaft einen Antrag auf Ausstellung von Passpapieren gestellt zuhaben, der mündlich abgelehnt worden sei, ohne dass man ihrweitergehende Unterlagen ausgehändigt habe. Auch ein schriftlicheingereichtes Begehren der Antragstellerin ist glaubhaft gemacht. Nachden der Kammer vorliegenden konsularischen Bestimmungen der Botschaftder Syrischen Arabischen Republik wird von dort zur Bedingung für dieErteilung eines neuen Reisepasses oder Reisedokumentes gemacht dass,wenn der alte Reisepass nicht vorgelegt werden kann, einIdentitätsnachweis (Personalausweis, Auszug aus dem Zivilregister “ mitgestempeltem Passfoto -)beglaubigt vom syrischen Außenministerium, einAufenthaltsnachweis/anzeige des Verlustes bei der Polizei, einerAnnonce in der lokalen Zeitung und eine handschriftliche Erklärung desPassinhabers über den Verlust des Reisepasses beigebracht werdenmüssen. Nichtregistrierte Personen (können, d.Red.) dieseVoraussetzungen nicht erfüllen.
Da die Kammer mit der vorliegenden nur zu forderndenßberzeugungsgewissheit der Auffassung ist. Dass die Antragstellerin diesyrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann ihr auch nichterfolgreich vorgehalten werden. Bemühungen zur Beschaffung vonPersonaldokumenten über ihre noch in der Heimat lebenden Elternunterlassen zu haben. Bemühungen, die offensichtlich erfolglos bleibenmüssen, können nämlich von dem Ausländer nicht verlangt werden und(sind, d.Red.) nicht geschuldet (…)
Die begehrte einstweilige Anordnung war daher zu erlassen, weilßberwiegendes für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eingeräumtenErmessens im Sinne der hier tenorierten Entscheidung spricht. DieAntragstellerin steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da sieursprünglich mit der Erlaubnis der Arbeitsverwaltung eingegangen ist.Die nach § 10 BeschVerfV notwendige Zustimmung der Bundesagentur liegtder Antragstellerin vor, soweit die Fortsetzung desArbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber zu unverändertenBedingungen in Rede steht (…)
Quelle: Asylmagazin 6/2005
Bezahlung auch bei fehlender Arbeitserlaubnis
Auch ausländische Arbeitnehmer, die ohne gültige Arbeitserlaubnis gearbeitet haben, können auf der Auszahlung ihres Lohnes bestehen. Dies entschied das Frankfurter Arbeitsgericht und gab damit der Zahlungsklage eines Ausländers statt, der “ obgleich seine Arbeitserlaubnis abgelaufen war “ sechs Wochen für ein Reinigungsunternehmen gearbeitet hatte. Ist eine Kündigung nicht erfolgt, darf auch der Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit nicht einbehalten werden.
(4 Ca 395/99) Quelle ARD-Ratgeber Recht
Keine Nachteile bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis durch Arbeitsverbot
Ineinem Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 9.6. 2005 hatdas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (AZ 4 K 2531/ 04)entschieden, dass einer Klägerin, die ein Arbeitsverbot hat, nicht beieinem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vorgehalten werden darf „Sie habekeine Anstrengungen unternommen, ihren Lebensunterhalt durchErwerbstätigkeit zu sichern.“
„Die Beklagte hat den Aufenthaltserlaubnis-Antrag mit Bescheid vom —abgelehnt., da die Klägerin die Regelerteilugnsvoraussetzung des § 5Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle (Sicherung des Lebensunterhalts)und kein Ausnahmefall iSd. § 5 Abs. 3 AufenthG vorliege. Das ErmesseniSd § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG sei zu Ungunsten der Klägerinauszuüben, weil die Klägerin keine Anstrengungen unternommen habe,ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. DieseEntscheidung erscheint ermessensfehlerhaft, weil die Ausländerbehördeam … der Klägerin eine Duldung bis zum .. (Dauer eines Jahres d.V.)erteilt hat mit der Nebenbestimmung, dass eine Erwerbstätigkeit nichtgestattet sei. Die Beklagte kann nicht einerseits von der Klägerinerwarten, dass sie eine Erwerbstätigkeit sucht und ausübt, wenn sie ihrdiese andererseits untersagt.“
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Urteil zu Mitwirkungspflicht und Arbeitsverbot
Nach §§ 11 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern kann die Ausübungeiner Beschäftigung verboten werden, wenn sie aus Gründen, die sie zuvertreten haben, nicht abgeschoben werden können. Vertreten habenAusländer die Gründe insbesondere dann, wenn sie das Abschiebehindernisdurch Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit oderdurch falsche Angaben herbeigeführt haben. Nachzuweisen ist dafür einschuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis, das kausal zu einemAbschiebehindernis führt.
In einem Urteil vom 14. Juni 2005 AZ: 4 K 468/05 hat das VG Sigmaringenim Falle eines Armeniers für den Kläger und die Aufhebung desArbeitsverbotes entschieden.
Dabei ging es um die Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung:
„Mit dem Vorbringen, die Kläger hätten in den Formularvordrucken derarmenischen Botschaft falsche Angaben gemacht, denn die Anfragen derarmenischen Botschaft hätten zu keiner Bestätigung der Identität derKläger geführt, ist der Nachweiss, dass ein Versagungsgrund nach § 11BeschVerV (also ein Grund für ein Arbeitsverbot, d.V.) vorliegt, nichterbracht. Die Formschreiben der armenischen Botschaft vom ..und vom ..,in denen ohne weitere Erläuterung mitgeteilt wird, dass die angegebenenDaten für die Kläger und ihre Kinder in Armenien polizeilich nichterfasst sind, reichen für die Annahme, dass die Angaben der Klägerfalsch sind, nicht aus.
Bezüglich der Verlässlichkeit solcher Auskünfte armenischer Stellen kann auf die Auskünfte der deutschen Botschaft in Eriwan in der e-mailvom 1.6. 2005, auf die Ausführungen im oben zitierten Lagebericht desAuswärtigen Amtes und auf die Angaben von Frau Kevdes verwiesen werden.Danach muss davon ausgegangen werden dass die armenischen Stellen beizwangsweisen Rückführungen armenischer Staatsangehöriger in der Regelnich tkooperieren und dass das Rückführungsverfahren zudem anderenmassiven Störungen ausgesetzt ist. Dementsprechend sind die Antwortenarmenischer Behörden in diesen Fällen nicht zufriedenstellend bzw.nicht hilfreich und berechtigen allenfalls zu Spekulationen über dietatsächlichen Verhältnisse….. Die Kläger erscheinen nach ihremVerhalten in der mündlichen Verhandlung auch nicht von vorne hereinunglaubwürdig. ….“ (Urteil im Wortlaut unter Angabe des AZ bei AtF zubeziehen)
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