Verordnungen und Informationen des Bundes

Verordnungen und Informationen des Bundes zum aufenthalts-, asyl- und sozialrechtlichen Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine:

Hinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) wegen Ablauf Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 12.03.2024

Die UkraineAufenthÜV läuft zum 2. Juni 2024 aus und ist nur anwendbar auf Personen, die bis zum 4. März 2024 eingereist sind. Was dies für Menschen, die nach dem 4. März aus der Ukraine einreisen wollen zur Folge hat, ist u.a. auf der Seite von „Berlin hilft“ beschrieben. Laut BMI ist eine Verlängerung der UkraineAufenthÜV über den 02.06.204 hinaus beabsichtigt, die dann auch Personen, die nach dem 04.03.2024 eingereist sind, erfassen soll. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich mit der Verlängerung der UkraineAufenthÜV) am 17.05.2024 befassen.

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) ab 05.12.2023 in Kraft.

Hinweise des BMI zur Anwendung der UkraineAufenthFGV

Die Verordnung regelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert werden. Die Besitzer:innen von Aufenthaltserlaubnissen sollen sowohl über die Ausländerbehörden als auch über andere Wege, wie u.a. der App „Germany4Ukraine“ über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis informiert werden.

Vierte Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde zum vierten Mal verlängert.

Nun sind aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, bei einer Einreise bis zum 4. März 2024 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Die UkraineAufenthÜV tritt dann entsprechend am 2. Juni 2024 außer Kraft.

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Verlängerte Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, die mit dem 29.08.2023 ausläuft

Schreiben des Bundesinnenminsteriums zur Weiterwanderung in der EU bei bereits bestehendem vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat

Schreiben des Bundesinnenministeriums zum Rechtskreiswechsel vom AsylbLG zum SGB II / XII bei Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Ergänzte Version vom 30. Mai 2022

Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zu § 24 AufenthG:
Drittes Länderschreiben § 24 AufenthG überarbeitet vom 21.September 2022

visumfreier Aufenthalt für aus der Ukraine geflohene Menschen:
a) Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) des Bundesinnenministerium, gültig bis 31.08.2022
b) Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesinnenministerium, gültig ab 01.09.2022

Informationen des Bundesinnenministeriums auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch:
https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Informationen der Integrationsbeauftragten des Bundes auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch:
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

Informationen des BAMF auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch:
FAQs für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums:
FAQs zur mediniznischen Versorgung von Ukrainer:innen

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch
FAQs für Geflüchtete aus der Ukraine zu Arbeit und Sozialleistungen

Informationen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch:
Hotline, Kontaktadressen und weitere Informationen

Informationen der Bundesministerien und der Länder, Übersicht:
FAQs für ukrainische und russische Flüchtlinge, Stand 07.03.2022

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!