Stand: Juli 2024 [Wir bemühen uns um möglichst aktuelle Informationen, können aber nicht garantieren an dieser Stelle immer den aktuellen rechtlichen Stand wiederzugeben. Informationen auf dieser Seite ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall!]
Unsere Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine sind Teil unseres Netzwerkprojekts AMBA – Aufnahmemanagement und Beratung für Asylsuchende in Niedersachsen. Das Netzwerkprojekt-AMBA wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union kofinanziert und durch das Land Niedersachsen sowie die UNO-Flüchtlingshilfe gefördert.
Im Folgenden versuchen wir, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu geben. Dafür nutzen wir auch Materialien und Informationen anderer Flüchtlingsräte und weiterer Organisationen (vielen Dank!) sowie von Behörden des Bundes und des Landes Niedersachen. Wir bitten um Verständnis, dass wir für die Aktualität verlinkter Inhalte keine Gewähr übernehmen können.
Überdies gibt es die Möglichkeit, Fragen direkt an die Landesaufnahmebehörde zu richten: service-ukraineanfragen@lab.niedersachsen.de
Hier finden Sie das Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung
Im Gegensatz zur lange gültigen Praxis des Landes Niedersachsens, Geflüchtete mit bereits angemeldeter Unterkunft in Niedersachsen vom FREE-Verteilungsmechanismus auszunehmen und die kommunalen Ausländerbehörden vor Ort für zuständig zu erklären, ist dieses Vorgehen spätestens ab November 2023 nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Aktuell erfolgt grundsätzlich eine Weiterverteilung an andere Bundesländer, die die Aufnahmequoten im Gegensatz zu Niedersachsen nicht erfüllt haben. Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige vor Ort leben oder wenn bereits eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorhanden ist. Darüber hinaus könnten noch gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen begründen. Die Geflüchteten sollen aber erkennungsdienstlich behandelt und dann über das FREE-Verteilungssystem an das künftig zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Hilfesuchenden muss eine so genannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden.
Geflüchtete Ukrainer:innen, die nach Deutschland einreisen sind für längstens 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und müssen spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes einen Aufenthaltstitel beantragen, um sich weiter regulär im Land zu befinden. Die 90 Tage werden ab der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet berechnet. Bis zur letzten Überarbeitung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17.05.2024 galt dies auch uneingeschränkt für aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatenangehörige und Staatenlose. Seit der Überarbeitung sind lediglich Drittstaatenangehörige (keine ukrainische oder EU-Staatsbürgerschaft) und Staatenlose vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie am 24.02.2022 (!) in der Ukraine über einen internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutztitel verfügten oder zu diesem Zeitpunkt über einen nach ukrainischem Recht unbefristeten Aufenthaltstitel verfügten. In anderen Konstellationen (zum Beispiel internationale Studierende mit befristetem Aufenthaltstitel) gilt diese Befreiung nicht mehr und es ist somit wieder ein reguläres Visum notwendig, um regulär einzureisen.
Wenn ein Aufenthaltstitel beantragt wird, so muss die Ausländerbehörde bis zu ihrer Entscheidung über den Antrag unverzüglich eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
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- 1.Erlasse und Informationen der Niedersächsischen Landesregierung
Erlasse und Informationen der Niedersächsischen Landesregierung zum aufenthalts-, asyl- und sozialrechtlichen Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine
Erlasse des MI Niedersachsen vom 17. März und vom 04. April 2022 zur Leistungsrechtlichen Einordnung von aus der Ukraine Vetriebenen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Erlass MI Niedersachsen zum Status ukrainischer Staatsangehöriger in Deutschland, 08.03.2022
Informationen des Niedersächsischen Innenministeriums auf Deutsch und Ukrainisch:
Allgemeine Informationen und häufig gestellte FragenKinderschutzportal des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung: Ukraine – Hilfen für Geflüchtete und Helfende
- 2.Verordnungen und Informationen des Bundes
Verordnungen und Informationen des Bundes zum aufenthalts-, asyl- und sozialrechtlichen Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine:
Rundschreiben des BMI zur Umsetzung der Massenzustromrichtlinie vom 30.05.2024
Dieses Rundschreiben enthält die aktuellsten Ausführungen zur Rechtsauffassung des BMI bezüglich der Details der Massenzustromrichtlinie, in deutschem Recht umgesetzt in § 24 AufenthG. Dieses Schreiben enthält wichtige allgemeine Definitionen und Orientierungen bezüglich Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG.
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) ab 05.12.2023 in Kraft.
Hinweise des BMI zur Anwendung der UkraineAufenthFGV
Die Verordnung regelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert werden. Die Besitzer:innen von Aufenthaltserlaubnissen sollen sowohl über die Ausländerbehörden als auch über andere Wege, wie u.a. der App „Germany4Ukraine“ über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis informiert werden.
Vierte Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde zum vierten Mal verlängert.Nun sind aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, bei einer Einreise bis zum 4. März 2024 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Die UkraineAufenthÜV tritt dann entsprechend am 2. Juni 2024 außer Kraft.
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Verlängerte Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, die mit dem 29.08.2023 ausläuftSchreiben des Bundesinnenministeriums zum Rechtskreiswechsel vom AsylbLG zum SGB II / XII bei Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Ergänzte Version vom 30. Mai 2022Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zu § 24 AufenthG:
Drittes Länderschreiben § 24 AufenthG überarbeitet vom 21.September 2022visumfreier Aufenthalt für aus der Ukraine geflohene Menschen:
a) Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) des Bundesinnenministerium, gültig bis 31.08.2022
b) Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesinnenministerium, gültig ab 01.09.2022Informationen des Bundesinnenministeriums auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch:
https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-deInformationen der Integrationsbeauftragten des Bundes auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch:
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraineInformationen des BAMF auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch:
FAQs für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in DeutschlandInformationen des Bundesgesundheitsministeriums:
FAQs zur mediniznischen Versorgung von Ukrainer:innenInformationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch
FAQs für Geflüchtete aus der Ukraine zu Arbeit und SozialleistungenInformationen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch:
Hotline, Kontaktadressen und weitere InformationenInformationen der Bundesministerien und der Länder, Übersicht:
FAQs für ukrainische und russische Flüchtlinge, Stand 07.03.2022 - 3.Verordnungen und Informationen der Europäischen Union
Verordnungen und Informationen der Europäischen Union zum aufenthalts-, asyl- und sozialrechtlichen Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine:
Aktueller Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes/der Massenzustromrichtlinie bis März 2026: Durchführungsbeschluss des Rates zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes vom 25.06.2024
Informationen der Europäischen Kommission auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch:
Flucht vor dem Krieg – Informationen für Menschen aus der UkraineEuropäischer Rat:
Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine vom 02. März 2022EU-Verordnung zur Fortgeltung von in der Ukraine ausgestellten Führerscheinen in der EU:
EU-Verordnung_Führerschein_22-07-2022
Weitere themenspezifische Informationen:
Für Ukrainische Staatsangehörige
Für Nicht-Ukrainische Staatsangehörige