Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist in §§ 16-20 AufenthG geregelt. Es umfasst insbesondere folgende Optionen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis:
- zur Ausbildung- und Studienplatzsuche (vgl. § 17 AufenthG)
- zur Berufsausbildung & beruflichen Weiterbildung (vgl. § 16a AufenthG)
- zum Studium (vgl. § 16b AufenthG)
- zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (vgl. 16d AufenthG)
- zum Spracherwerb und Schulbesuch (vgl. § 16f AufenthG)
- zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (vgl. 18a AufenthG)
- zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (vgl. § 18b AufenthG)
- zur Beschäftigung als Fachkraft unabhängig von formalen Qualifikation (vgl. § 19c AufenthG)
- zur Forschung (vgl. § 18e und § 18 f AufenthG)
- zur Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst (vgl. § 19e AufenthG)
- zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 1 AufenthG)
Achtung: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz richtet sich nach „den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland“ (§ 18 AufenthG); es ist nicht zu verwechseln mit einem humanitären Aufnahmeprogramm und kann keine Alternative dazu sein. Humanitäre Aspekte werden im Visumverfahren nicht begünstigend einbezogen. Eine Rückreiseabsicht im Falle des nicht mehr vorliegenden Visumzweckes muss im Visumverfahren dargelegt werden.
Informationen zu den Voraussetzungen einer Beantragung finden sich hier:
Die Bundesregierung: Make it in Germany (Stand: 27.09.2021).
Auswärtiges Amt: Längerfristige Aufenthalte über 90 Tagen: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Stand: 02.03.2021).
Diakonie: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Stand: 12.08.2020).
BAMF: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (01.03.2021).
BAMF: Blaue Karte EU (Stand: 21.05.2021).
Europäisches Parlament Aktuell: Blaue Karte: Neue Regeln für hochqualifizierte Einwanderer in die EU (Stand: 15.09.2021).