Möglichkeiten durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist in §§ 16-20 AufenthG geregelt. Es umfasst insbesondere folgende Optionen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis:

Achtung: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz richtet sich nach „den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland“ (§ 18 AufenthG); es ist nicht zu verwechseln mit einem humanitären Aufnahmeprogramm und kann keine Alternative dazu sein. Humanitäre Aspekte werden im Visumverfahren nicht begünstigend einbezogen. Eine Rückreiseabsicht im Falle des nicht mehr vorliegenden Visumzweckes muss im Visumverfahren dargelegt werden.

Informationen zu den Voraussetzungen einer Beantragung finden sich hier: 

Die Bundesregierung: Make it in Germany (Stand: 27.09.2021).

Auswärtiges Amt: Längerfristige Aufenthalte über 90 Tagen: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Stand: 02.03.2021).

Diakonie: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Stand: 12.08.2020).

BAMF: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (01.03.2021).

BAMF: Blaue Karte EU (Stand: 21.05.2021).

Europäisches Parlament Aktuell: Blaue Karte: Neue Regeln für hochqualifizierte Einwanderer in die EU (Stand: 15.09.2021).

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