Medizinische Versorgung

[April 2017]

Flüchtlinge müssen sich nach der Ankunft in einem Ankunftszentrum zunächst einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, welche vor allem zum Zwecke des Ausschlusses einer übertragbaren Krankheit durchgeführt wird.

Im Übrigen regelt das Asylbewerberleistungsgesetz die medizinische Versorgung von Geflüchteten. Diese Versorgung ist in den ersten 15 Monaten auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schutzimpfungen und die Betreuung von Schwangeren beschränkt. Der Zugang zu ärztlicher Betreuung aufgrund von weniger akuten Beschwerden ist für Asylbewerber:innen deutlich erschwert. Bislang erhalten die meisten Asylsuchenden in Niedersachsen in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland keine Krankenversicherungskarte, sondern müssen vor dem Besuch bei einem Arzt oder einer Ärztin einen sog. Berechtigungs- oder Behandlungsschein von ihrer Kommune erhalten. Dieser ist ein Quartal gültig. Erst nach 15 Monaten besitzen Asylbewerber:innen den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Sozialhilfeempfänger:innen und haben Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte.

In Niedersachsen wird derzeit die Einführung einer Gesundheitskarte für Asylbewerber:innen auch für den Zeitraum der ersten 15 Monate diskutiert. Kommunen haben mittlerweile die Möglichkeit, mit einer Krankenkasse einen Vertrag abzuschließen, wonach eine Gesundheitskarte ausgehändigt werden kann. In der Praxis haben die Kommunen davon aber bisher kaum Gebrauch gemacht. In Bremen (seit 2005) und Hamburg (seit 2012) wurden bereits Gesundheitskarten eingeführt, die es Asylbewerber:innen ermöglichen, unbürokratisch und ohne vorherige Konsultierung der Sozialbehörde eine_n Arzt oder Ärztin aufzusuchen. Delmenhorst hat in Niedersachsen im Frühsommer 2016 den Anfang gemacht. Es bleibt zu hoffen, dass andere niedersächsische Kommunen diesem Beispiel folgen und das Modell übernehmen.

Dass die Leistungsberechtigten nach AsylbLG nicht dieselben Sozialleistungen wie andere unterstützungsbedürftige Menschen in Deutschland erhalten, wirft nach Ansicht des Flüchtlingsrats Niedersachsen aus menschenrechtlicher Sicht Fragen auf. Der Flüchtlingsrat verweist auch hier auf den Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012: »Die in Art 1. Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.«.

Dieser Text stammt aus der Broschüre Mal ehrlich! Flucht und Asyl in Niedersachsen, die der Flüchtlingsrat Niedersachsen gemeinsam mit der Stiftung Leben & Umwelt im April 2017 herausgegeben hat. Vertiefende Informationen finden sich in unserem Leitfaden für Flüchtlinge.

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!