Aufenthaltsrechtliche Optionen nach der Trennung

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe erteilt wurde, ist diese an das Bestehen der Ehe gekoppelt. Viele Menschen denken daher, dass mit der Trennung unverzüglich die Ausreise in das Herkunftsland droht. Dies ist aber in vielen Fällen unbegründet. Häufig gibt es Möglichkeiten, einen eigenen Aufenthaltstitel zu erhalten.

  • Aufenthaltstitel aufgrund der vorherigen Ehe: Nachgezogene Ehepartner:innen haben im Falle einer Scheidung Anspruch auf einen eigenständigen Aufenthaltstitel, zumindest wenn die Ehe bereits drei Jahre in Deutschland bestand (§ 31 AufenthG) oder der Ehepartner während der Ehe verstorben ist. In Ausnahmefällen ist es auch vor Ablauf von drei Jahren möglich einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu bekommen.
  • Eigene Asylantragstellung: Häufig haben nachgezogene Ehepartner:innen gute Chancen, einen Schutzstatus zu erhalten. Insbesondere bei Frauen ist die Schutzquote häufig höher, als die Schutzquote der Männer aus dem gleichen Land.  Dies sollte im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder einer Fachberatungsstelle besprochen werden.
  • Gemeinsame Kinder: Wenn es gemeinsame Kinder gibt, kann unter Umständen ein Aufenthaltstitel abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Aber auch wenn eine wenn nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besteht, kann die Ausländerbehörde in vielen Fälle nach Ermessen einen Aufenthaltstitel ableiten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des bff: Unter welchen Voraussetzungen hat die Geburt eines Kindes in Deutschland Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel geflüchteter Eltern?
  • Bleiberechtsregelungen wegen guter Integration: Auch die Optionen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund von der einschlägigen Bleiberechtsregelungen, einer Ausbildung o.ä. sollte mit ein einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder einer Fachberatungsstelle besprochen werden.

 

Wenn die Referenzperson über eine Flüchtlingseigenschaft oder einer Asylanerkennung verfügt, macht Sinn, dass die nachziehende Person nach der Einreise einen Antrag auf Familienasyl stellt, damit die Frage der Aufenthaltssicherung nach der Trennung entfällt.

 

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