Was sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug?

Wie bereits in „Wer ist berechtigt zum Familiennachzug?“ erläutert, unterscheiden sich die Voraussetzungen zum Familiennachzug je nach Aufenthaltstitel. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die in § 5 AufenthG geregelt sind. Diese müssen auch für den Familiennachzug in der Regel erfüllt werden:

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsinteresse besteht,

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und

4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

In § 29 AufenthG ist außerdem festgeschrieben, dass „ausreichend Wohnraum“ vorliegen muss.

Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden. (vgl. § 2 Abs. 4, AVwV 2.4.3) 

Im Gegensatz zur Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes kann die Ausländerbehörde hier nur eine Ausnahme machen, wenn dies aufgrund des Aufenthaltstitels möglich ist. Für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gilt diese Voraussetzung nicht.

Eine Zusammenfassung der benötigten Unterlagen zu geben, ist schwierig, da dies abhängig von der Staatsangehörigkeit, der familiären Beziehung und dem Aufenthaltstitel der Referenzperson ist. Zu verweisen ist hier auf die jeweiligen Merkblätter der zuständigen Botschaft.

ACHTUNG: Es wird dringend geraten, sich vor der Antragstellung über die im Einzelfall notwendigen Unterlagen zu erkundigen und diese zu beschaffen. In einigen Ländern gibt es außerdem Familienunterstützungszentren des IOM, die im Vorfeld mit den antragstellenden Personen die Unterlagen durchgehen und ggf. Hinweise zur Beschaffung geben können.

Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass „Alternative Glaubhaftmachung“ (also Beweise zum Familienstand, die die vorgesehenen Dokumente ersetzen) von den zuständigen Botschaften nur sehr ungern akzeptiert wird. Mittlerweile gibt es jedoch, insbesondere wenn es sich bei den antragstellenden Personen um eritreische Staatsangehörige handelt, spürbare Verbesserungen.

 

 

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