Anteil Schutzstatus und Aufenthaltssicherheit

Anteil Schutzstatus 2022

2022 erhielt mehr als die Hälfte der Geflüchteten nach dem Asylverfahren eine der vier Schutzformen, wobei ein Großteil davon (34,4%) den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekam.

Auffällig klein ist, trotz Anstiegs bei Personen mit einem Bleiberecht (genaueres siehe hier), der Anteil, den die Kategorie der sonstigen humanitären Aufenthaltserlaubnisse ausmacht. So fällt der Anteil an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach einem Härtefallantrag sehr gering aus (0,4%). Auch die Personen, die durch eine Aufnahme aus dem Ausland in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhielten, liegen mit ca. 2,5% auf einem sehr niedrigen Niveau.

Insgesamt ist der Anteil an politischen Entscheidungen für ein Bleiberecht äußerst gering: Personen mit Bleiberecht, mit Aufenthaltserlaubnis durch eine Aufnahme aus dem Ausland sowie nach einem Härtefallverfahren machen zusammengenommen lediglich ca. 5% aus und sind in unterer Grafik in der Gruppe „Andere“ erfasst:



*Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 23 und 26 AufenthG

**Summe von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis

***Summe von Geduldeten und weiteren Ausreisepflichtigen. Die Daten zu „weiteren Ausreisepflichtigen“ in den Grafiken entsprechen der Kategorie „Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus“ aus dem AZR, veröffentlicht durch das BAMF im Rahmen der kleinen Anfrage der Linken im Bundestag


Aufenthaltssicherheit

Aus der zusammengefassten Grafik geht deutlich hervor, dass zwar einerseits eine große Mehrzahl der Geflüchteten ein legales Aufenthaltsrecht hat (fast 80%), andererseits aber lediglich 14,5% einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen. Auch Geflüchtete mit Schutzstatus (etwa Flüchtlinge nach der GFK), bei denen allgemein anzunehmen ist, dass ihr Aufenthalt in Zukunft gesichert sein wird, erhalten zunächst einen zeitlich befristeten Status. Bei Wegfallen der Gründe für die Schutzgewährung im Rahmen eines Widerrufsverfahrens kann die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden, sofern nicht mittlerweile andere Gründe (z.B. eine Bleiberechtsregelung) eine Verlängerung aus anderen Gründen ermöglicht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis droht insbesondere bei den vorübergehenden Abschiebeverboten (§ 25 Abs. 3 AufenthG), wenn diese etwa auf Basis noch nicht erreichter Volljährigkeit oder einer nur vorübergehenden Krankheit zugesprochen wurden.

Ebenso von mangelnder Sicherheit betroffen ist die Gruppe der Personen mit sonstigen humanitären Aufenthaltserlaubnissen inklusive § 18a/19d AufenthG, wobei letzterer genau genommen nicht unter das Kapitel zwei Abschnitt fünf des AufenthG fällt und insofern kein „humanitärer Aufenthaltstitel“ im rechtlichen Sinne darstellt. Dabei sollte aber die Heterogenität dieser Gruppe in Bezug auf ihre „Sicherheit“ hervorgehoben werden: Eine Person, der das BAMF bzw. das Gericht Abschiebehindernisse zugebilligt hat, hat einen „sichereren“ Aufenthaltsstatus als eine Person mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund vorübergehender Aufenthaltsgründe oder aufgrund einer zeitlich befristeten Unmöglichkeit der Ausreise.

Die rot eingefärbte Kategorie der „Ausreisepflichtigen/Geduldeten“ ist grundsätzlich als „unsicher“ einzustufen, doch gibt es Fallkonstellationen, bei denen ein längerfristiger, gesicherter Aufenthalt perspektivisch möglich ist. So verhält es sich vor allem bei der Ausbildungsduldung nach § 60c und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Hier kann, solange den Anforderungen entsprochen wird, eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden: aus § 60c in § 19d oder aus § 60d in § 25b Abs. 6 AufenthG. Ein Großteil der ca. 10% Ausreisepflichtigen und Geduldeten lebt jedoch in ständiger Unsicherheit und ist grundsätzlich von Abschiebung bedroht.

Geflüchtete, die noch vor oder im Asylverfahren stehen, also eine Aufenthaltsgestattung oder einen Ankunftsnachweis erhalten haben, können weder als „sicher“ noch als „unsicher“ eingestuft werden, da eine Entscheidung über ihren geltend gemachten Schutzanspruch noch aussteht. Erst über die Entscheidung im Asylverfahren entscheiden sich die weiteren aufenthaltsrechtlichen Perspektiven.

Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linken im Bundestag für 2022 zum Stichtag 31.12.

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