[Mai 2023]
Diese stichtagsunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG ging auf eine niedersächsische Initiative zurück und trat erstmals zum 01. Juli 2011 in Kraft. Damals betrug die geforderte Voraufenthaltszeit des erfolgreichen Schulbesuchs noch sechs Jahre und war als Ermessensentscheidung („kann“) formuliert. Zum 31. Dezember 2013 lebten in Deutschland lediglich 2.765 Jugendliche und Heranwachsende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Absatz 1 bei gleichzeitig 14.544 Geduldeten in einem Alter zwischen 12 und 20 Jahren. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Geduldeten die Erteilungskriterien für § 25 a AufenthG erfüllte, aber die Aufenthaltserlaubnis dennoch nicht erhielt.
Zum 31.12.2022 trat, zusammen mit dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104 c AufenthG, der reformierte § 25 a AufenthG in Kraft. Nach der Reform soll (Regelanspruch) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
- Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG oder seit mindestens 12 Monaten geduldeter Aufenthalt
- drei Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder bereits vorliegender Schul- oder Berufsabschluss
- Antragstellung vor Vollendung des 27. Lebensjahres
- Positive Integrationsprognose
Während des Schulbesuchs, während einer betrieblichen Ausbildung oder während eines Studiums schließt der Erhalt von Sozialleistungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Identitätstäuschung des/der Jugendlichen (nicht der Eltern) steht der Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Zum 31. Dezember 2019 hat sich die Zahl der Jugendlichen und Heranwachsenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Absatz 1 AufenthG auf bundesweit insgesamt 6.489 erhöht bei gleichzeitig 26.992 Geduldeten in einem Alter zwischen 12 und 20 Jahren. Damit sind die relativen Zahlen im Vergleich zum 31. Dezember 2013 leicht gestiegen.
Trotz der Erleichterungen bei den Erteilungsvoraussetzungen nach der Reform ist die Gesamtzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf dieser Grundlage immer noch verhältnismäßig niedrig. Es ist davon auszugehen, dass die niedrigen Zahlen zum einen auf die restriktive Anwendungspraxis von Ausländerbehörden zurückgehen und zum anderen auf die fehlende Kenntnis der Betroffenen und deren Unterstützer:innen von dieser Bleiberechtsregelung.
Der Begründung des „Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ vom 25.02.2015 zufolge ist die Bleiberechtsregelung nach § 25 a auf einen eng begrenzten Personenkreis zugeschnitten. Erstmals gab es damit in Deutschland eine stichtagsunabhängige Regelung, um nachhaltige Integrationsleistungen durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Erst mit der Bleiberechtsregelung nach § 25b „Aufenthaltsgewährung wegen nachhaltiger Integration“ wurde eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung auch für andere Personengruppen eingeführt.
Insbesondere Personen, die zuvor ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten hatten, soll so ein Übergang in ein langfristiges Bleiberecht ermöglicht werden.
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