Ablauf des Asylverfahrens

[Oktober 2019]

1. Ankunft und Registrierung

Wenn Asylsuchende in Deutschland ankommen, werden sie zunächst nach einem Quotensystem, dem EASY-System, auf die Bundesländer verteilt. Asylsuchende in Niedersachsen verbringen die ersten Wochen in einer Einrichtung der „Landesaufnahmebehörde (LAB)“, zu der neben den „Ankunftszentren“ in Oerbke/Fallingbostel und Bramsche auch die (Folge-)Einrichtungen in Braunschweig (mit Nebenstelle in Celle), Oldenburg, Osnabrück und Friedland gehören. An diesen Orten befindet sich auch je eine Außenstelle des BAMF.

2. Persönliche Asylantragstellung

Die Asylbewerber:innen müssen ihren Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle des BAMF stellen. Das Bundesamt legt daraufhin eine elektronische Akte an. Die persönlichen Daten werden erfasst, außerdem werden Fingerabdrücke genommen. Sie sollen dazu dienen, einen Abgleich mit einer europaweiten Datenbank für Fingerabdrücke (EURODAC) vorzunehmen und eine Registrierung von Personen in anderen europäischen Staaten aufzuspüren. Im Fall einer bereits erfolgten Registrierung in einem EU-Land oder Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz drohen gemäß dem „Dubliner Abkommen“ eine Ablehnung des Asylgesuchs und eine Abschiebung in dieses Land. Die Geflüchteten – auch solche, bei denen eine Dublin-Überprüfung angeordnet wurde – erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine„Aufenthaltsgestattung“.

3. Persönliche Anhörung beim Bundesamt

Anschließend folgt der wichtigste Teil des Asylverfahrens in Form einer persönlichen Anhörung. Das BAMF will sich durch die Anhörung ein Bild von dem bzw. der Asylsuchenden und den individuellen Fluchtgründen verschaffen. Eine Verfolgung, Bedrohung oder Gefahr muss dabei nicht bewiesen, aber glaubhaft gemacht werden. Das heißt, je ausführlicher, genauer und widerspruchsfreier Schutzsuchende ihre Verfolgungs- und Fluchtgeschichte berichten, umso eher wird sie als nachvollziehbar und glaubhaft eingeschätzt. Schriftliche Beweise wie behördliche Schreiben, Bescheinigungen von Parteien oder Zeitungs-artikel sind hilfreich, aber keine Bedingung für die Anerkennung von Schutz. Das BAMF vergleicht die Erzählung mit den Informationen, die es über das Herkunftsland besitzt, und schätzt ein, ob und welcher Schutzstatus zuerkannt wird.

In der Regel werden Flüchtlinge bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung zu ihren Asylgründen angehört. Wegen der zentralen Bedeutung der Anhörung für das gesamte Asylverfahren ist es wichtig, sich im Vorhinein zu informieren und möglichst an eine Beratungsstelle zu wenden.

4. Die Entscheidung

Auf der Grundlage der persönlichen Angaben aus der Anhörung und weiterer spezifischer Informationen zu den Herkunftsländern entscheidet das BAMF, ob Schutz gewährt wird oder nicht.

Für die Zuerkennung eines Schutzes ist es nicht Voraussetzung, die eigene Identität durch einen Pass oder Ähnliches nachweisen zu können. Oftmals verfügen Flüchtlinge nicht über entsprechende Dokumente, unter anderem, weil sie von den Staaten, von denen sie verfolgt werden, gar keine Dokumente bekommen können. Bei Zweifeln an der Identität überprüft das BAMF die Glaubwürdigkeit durch detaillierte Befragungen zur Herkunftsregion oder durch Sprachanalysen.

Die Zeiträume der Entscheidungsfindung sind unterschiedlich. Das Asylverfahren kann innerhalb weniger Wochen entschieden werden oder sich über einen län-geren Zeitraum hinziehen. Eine verzögerte Entscheidung des BAMF kann auf fragwürdige Prioritätensetzung oder Überforderung der Behörde, aber beispielsweise auch auf eine fehlende Mitteilung des neuen Wohnorts an das BAMF oder auch auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass Sachfragen zu klären sind, für deren Beurteilung externe Stellen befragt oder Gutachten eingeholt werden.

Im Falle einer Ablehnung können Flüchtlinge vor dem Verwaltungsgericht Klage dagegen erheben. Die Frist für Rechtsmittel beträgt – je nach Art und Form der Ablehnung – eine oder zwei Wochen.

5. Zuweisung in die Landkreise

Nach Abschluss aller Formalitäten, spätestens aber nach 18 Monaten, werden Asylsuchende in der Regel von den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Dabei müssen Wünsche und Bedarfe (Kontakte zu Freund:innen oder Bekannten in Deutschland) der Asylsuchenden nicht berücksichtigt werden. Lediglich der Schutz der Kernfamilie (Ehepartner:innen, minderjährige Kinder und ihre Eltern) muss gewährleistet werden.

Diese kommunale Verteilung, die im niedersächsische Aufnahmegesetz gesetzlich geregelt wird, erfolgt auf Grundlage einer Quote, die besagt, wie viele Geflüchtete die jeweiligen Landkreise aufnehmen und unterbringen müssen.Geflüchtete mit einer sogenannten „schlechten Bleibeperspektive“ können hin-gegen bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens (also auf unbegrenzte Zeit) in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden und unterliegen dort einer Residenzpflicht. Dies ist bundesgesetzlich geregelt und betrifft Asylsuchende aus „Sicheren Herkunftsländern“, jene, deren Asylgesuch als „offensischtlich unbegründet“ abgelehnt wurde und sog. „Dublin-Fälle“.

Neu ist, dass alle Familien mit minderjährigen Kindern nach spätestens sechs Monaten kommunal verteilt werden müssen.

Dieser Text stammt aus der 2. Fassung der Broschüre Mal ehrlich! Flucht und Asyl in Niedersachsen, die der Flüchtlingsrat Niedersachsen gemeinsam mit der Stiftung Leben & Umwelt in erster Fassung im April 2017 und in überarbeiteter Fassung im Oktober 2019 herausgegeben hat.. Vertiefende Informationen finden sich in unserem Leitfaden für Flüchtlinge.

Weiterlesen: Das Dublin-Verfahren

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