Beschulung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen

Zugang zu Schulausbildung in Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und in den Kommunen

Der Zugang zu schulischer Ausbildung für asylsuchende Kinder, Jugendliche und Erwachsene ist in einer Erstaufnahmeeinrichtung  (s.: Glossar) anders geregelt als in den Kommunen, die nach einer Umverteilung zuständig werden.

In der Erstaufnahmeeinrichtungen
Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die in niedersächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen leben, wird der Schulbesuch verwehrt. Betroffen sind davon vor allem Minderjährige aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“,, denn diese Personengruppe wird laut §47 Absatz 1a AsylG nicht aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf die Kommunen verteilt. Die Aussetzung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen ist jedoch auf Landesebene geregelt.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., das Netzwerk AMBA und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V. hatten in einem Forderungspapier vom 06. Juli 2017 und einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 die Missstände wiederholt kritisiert und die Landesregierung zum Handeln aufgefordert. (s. ausführlich hier)
Hier finden sich auch Hinweise auf die Kamapgne „Schule für alle!“ sowie die Broschüre „Recht auf Bildung für Flüchtlinge“.
Maßgebliche Kritik an der unahltbaren Verweigerung der schulischen Grundbildung in den Erstaufnahmeeinrichtungen formuliert auch die GEW in ihrem Papier „Zugang zu Bildung verweigert“ vom Mai 2017. Darin zu Wort kommt auch Tobias Klaus vom Bundesfachverband minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (BumF), für den diese Verweigerung „auf eine systematische Verletzung des Rechts auf Bildung für Flüchtlingskinder ausgerichtet“ sei. Der Bildungsexperte Lothar Krappmann spricht in diesem Kontext von einer „Missachtung des Kindeswohls“.

Aber auch in den Kommunen stoßen Eltern zugewanderter Kinder immer wieder auf Probleme. Diese betreffen oft das Recht auf einen Schulplatz, aber auch das Recht auf Beschulung auch bei drohender Abschiebung , zu dem der Flüchtlingsrat Niedersachsen zusammen mit der GEW eine Handreichung im Oktober 2018 vorgelegt hat.

Eine Übersicht zu Regelungen der Bundesländer bezüglich des Zuganges geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Schulen 2017 liegt hier als interaktive Länderkarte vor, die aber auch als kommentiertes PDF im download zur Verfügung steht.

Welche Defizite dabei bestehen wird aus einer Recherche ersichtlich, die von von Tobias Klaus vom Bundesfachverband umF und Marc Millies vom Flüchtlingrat Bremen erstellt wurde und die wir auf unserer homepage verlinkt ist. Darin widmen sich die Autoren insbesondere den Themen:
1. Die Beschulungssituation vor einer kommunaler Zuweisung,
2. Die Beschulung nicht mehr allgemeinschulpflichtiger Personen,
3. Kapazitätsbedingte Verzögerungen bei der Einschulung,
4. Großunterkünfte als Lernumfeld.

Darüber hinaus findet sich dort auch ein empfehlenswerter Link zu einer umfassenden Darstellung „Rahmenbedingungen des Zugangs zu Bildungsangeboten für Asylsuchende, Schutzberechtigte und Personen mit Duldung“ von Barbara Weiser.

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