[Juni 2018]
Darf ich in Deutschland arbeiten?
Diese Frage beschäftigt viele Menschen, die nach ihrer Flucht einen selbstbestimmten Aufenthalt in Deutschland wünschen. In der Regel dürfen Sie drei Monate nach Ihrer Einreise arbeiten. Es gibt je nach Status und Herkunftsland einige Besonderheiten.
I. Wenn Sie noch im Asylverfahren sind oder einen Ankunftsnachweis haben
In der Regel dürfen Sie nach drei Monaten arbeiten.
Es gibt ein paar Dinge zu beachten:
- Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dazu muss der Arbeitgeber ein Formular ausfüllen. Dieses Formular bekommen Sie bei der Ausländerbehörde.
- Wenn Sie eine Ausbildung machen wollen, benötigen Sie ebenfalls eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde.
- Sie dürfen nicht arbeiten, wenn Sie aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien oder Senegal kommen und Ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben. Diese Länder zählen zu den sogenannten sicheren Herkunftsländern.
- Sie dürfen nicht arbeiten, wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.
Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang im Asylverfahren finden Sie auch hier (Link zur „Thüringer Broschüre“).
II. Wenn Sie nach der Anerkennung durch das BAMF eine Aufenthaltserlaubnis haben
Sie dürfen arbeiten und eine Ausbildung machen. In diesem Fall ist die Arbeitsaufnahme in der Regel problemlos möglich. Die Ausländerbehörde vermerkt dann auf Ihrem Aufenthaltstitel, dass Sie arbeiten dürfen.
Besonderheiten gibt es in einigen Fällen, wenn Sie sich selbstständig machen wollen. Dann müssen Sie dies – je nach Aufenthaltserlaubnis – extra bei der Ausländerbehörde beantragen.
III. Wenn Sie eine Duldung haben
Es gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für Menschen im Asylverfahren (siehe Punkt I).
Es kann sein, dass die Ausländerbehörde ein Beschäftigungsverbot erteilt. Die Gründe dafür stehen im Gesetz und Sie können das Arbeitsverbot von einer Beratungsstelle überprüfen lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang finden Sie auch hier (Link zur „Thüringer Broschüre“).
Ein Beschäftigungsverbot wird erteilt, wenn
- die Ausländerbehörde feststellt, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie eine falsche Identität angeben oder nicht versuchen bei der Botschaft einen Reisepass zu besorgen. Wichtig: Es ist nicht notwendig einen Reisepass zu haben! Sie müssen sich aber ernsthaft bemühen, einen Pass zu beschaffen und diese Bemühung nachweisen.
- Ein weiterer Grund für ein Beschäftigungsverbot besteht darin, wenn jemand mit dem Ziel nach Deutschland einreist, Sozialleistungen zu beziehen.
- Ansonsten gilt auch hier das Arbeitsverbot für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“, wenn Sie Ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben (siehe ebenfalls Punkt I).
Besonderheit bei Ausbildungsduldungen
Wenn Sie eine Duldung haben und eine Ausbildung machen wollen, dann haben Sie für die Dauer der Ausbildung einen Anspruch auf die Duldung. Sie und Ihr Arbeitgeber können also sicher sein, dass Sie die Ausbildung ohne Sorge beenden können.
Sie haben in der Regel auch einen Anspruch darauf, nach der Ausbildung für zwei Jahre in diesem Beruf zu arbeiten. Dafür bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Regelung ist auch bekannt als „Ausbildungsduldung“, „Anspruchsduldung“ oder als „3+2-Regelung“.
Es müssen allerdings die Voraussetzungen vorliegen, die den Anspruch begründen. Es darf kein Beschäftigungsverbot bestehen (siehe oben unter Punkt III) und es dürfen noch keine konkreten Abschiebemaßnahmen kurz bevor stehen. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde, die weitere Voraussetzungen überprüft.
Ausführliche Informationen gibt die Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung des Paritätischen.
Informationen rund um den Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten, Aufenthaltsperspektiven über Arbeit und Ausbildung sowie Informationen zu Studium, Ausbildung und Leistungen für Flüchtlinge während des Studiums oder der Ausbildung finden Sie auf der Seite des Projektes „AZF3 – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge.