Arbeit und Ausbildung: Perspektiven der Arbeitsmarktintegration

[Juli 2020]

Arbeit und Ausbildung: Perspektiven der Arbeitsmarktintegration

Die Situation von Geflüchteten in Ausbildung

Wenn man in die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erstellten Statistiken blickt, erkennt man, dass ein Großteil der Asylantragsteller:innen in den vergangenen Jahren junge Menschen waren. Regelmäßig lag der Anteil der unter 30-jährigen bei deutlich mehr als zwei Dritteln. Besonders auffällig war in 2019 der mit 50,1% sehr hohe Anteil minderjähriger Asylantragsteller:innen, was mit der Einreise im Rahmen von Familienzusammenführungen, vor allem aber mit der Asylantragstellung von in Deutschland geborenen Kindern erklärt werden kann. 29,4 % der Asylantragsteller:innen im letzten Jahr waren sogar unter 4 Jahre alt.15 Deutlich wird also, dass unter den Asylsuchenden der Anteil derer, die früher oder später eine Ausbildung aufnehmen könnten, sehr groß ist.

Die meist jungen Menschen, die eine Ausbildung absolvieren wollen, sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert: An erster Stelle ist sicherlich die Sprachbarriere zu nennen, die es oftmals schwer macht, dem Unterricht an der Berufsschule oder der Fachschule oder bereits im Vorfeld an der allgemeinbildenden Schule zu folgen. Ein Blick auf die Hauptherkunftsländer der Geflüchteten zeigt jedoch auch, dass viele nicht lateinisch alphabetisiert sind, einige über nur wenig oder sogar gar keine klassische Schulbildung verfügen und somit wenig Lernerfahrung mitbringen und für eine Ausbildung vorausgesetztes Grundwissen in Deutschland erst erwerben bzw. erweitern müssen. Die Varianz der mitgebrachten Bildung ist jedoch hoch, sodass sich diese Erfahrung längst nicht auf alle Geflüchteten übertragen lässt. Die mitgebrachten Voraussetzungen variieren stark nach Herkunftsland und sozialer Herkunft. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Geflüchtete in der Regel nicht auf ein soziales oder familiäres Netz in Deutschland zurückgreifen können, das sie in der Ausbildung unterstützen kann. Und schließlich sind Faktoren wie Verfolgungs- und Fluchterfahrungen, Sorge und Unsicherheit über Aufenthaltsperspektiven, um Angehörige im Herkunftsland und die damit einhergehenden psychischen Belastungen sowie die Lebensumstände in Deutschland und hier vor allem die Wohnverhältnisse, die oftmals ein konzentriertes Lernen nicht zulassen, zu nennen. Diese Benachteiligungen wirken sich nun in Zeiten der Corona-Pandemie noch einmal stärker aus.

Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass Geflüchtete, die eine Ausbildung anstreben oder bereits aufgenommen haben, besondere Unterstützung benötigen, um zu einem erfolgreichen Abschluss zu kommen. Zu den genannten besonderen Herausforderungen kommt als zusätzliches Problem bei Personen im Asylverfahren die Unsicherheit hinzu, ob der Lebensunterhalt während einer Ausbildung gedeckt werden kann. Mit Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die seit dem 1. September 2019 in Kraft sind, ist jedoch immerhin eine vormals bestehende Förderlücke geschlossen worden, so dass nun klar ist, dass Personen im Asylverfahren, die eine betriebliche oder schulische Ausbildung machen oder ein Studium aufnehmen, weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG erhalten können.

Trotzdem drohen Ausbildungen zu scheitern, weil die Auszubildenden den Anforderungen in der Berufs- oder Fachschule nicht folgen können. Gleichwohl betonen Betriebe vielfach, dass die Motivation der Betroffenen hoch sei und sie sich im praktischen Betrieb oftmals sehr bewähren.

Instrumente der Ausbildungsförderung

Es ist offensichtlich, dass für Geflüchtete in Ausbildung die Förderinstrumente, die das SGB III im Vorfeld und während einer Ausbildung vorsieht, sehr hilfreich sein können. Zu nennen wären hier:

  • Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 SGB III
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III
  • Einstiegsqualifi zierung nach § 54a SGB III
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 76 SGB III
  • Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
  • Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III

Neben der lebensunterhaltssichernden Förderung sind diese Maßnahmen (je nach Ausgestaltung und Umsetzung) gerade für Gefl üchtete sinnvoll und hilfreich, um eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren oder die notwendige sogenannte Ausbildungsreife herzustellen. Insbesondere die Instrumente ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 75 SGB III) und assistierte Ausbildung (§ 130 SGB
III) haben sich dabei als besonders wichtige Maßnahmen herausgestellt. Zur Anbahnung einer Ausbildung stellt die Einstiegsqualifi zierung eine sinnvolle Maßnahme dar, wie auch Ausbildungsbetrieben und Kammern immer wieder betonen.

Gesetzliche Ausschlüsse und Beschränkungen bei der Ausbildungsförderung

Mit der Umsetzung des sogenannten „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes“, das seit dem 1. August 2019 in Kraft ist, sind die oben genannten Maßnahmen für alle Auszubildenden weitgehend unabhängig vom Aufenthaltsstatus zugänglich, allerdings eben nicht vollkommen. Noch immer müssen bei einigen wenigen Förderinstrumenten Menschen im Asylverfahren oder mit einer Duldung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um zum förderfähigen Personenkreis zu gehören.

Menschen im Asylverfahren

Personen im Asylverfahren (die also im Besitz eines Ankunftsnachweises oder Aufenthaltsgestattung sind) können eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (nach § 51 SGB III) bewilligt bekommen, sofern sie glaubhaft machen können, dass sie erst nach dem 1. August 2019 eingereist sind, sie sich bereits 15 Monate in Deutschland aufhalten und ihre Deutsch- und Schulkenntnisse einen erfolgreichen Übergang in die Berufsausbildung erwarten lassen.

Auch für die Bewilligung einer Assistierten Ausbildung (nach § 130 SGB III) in der Ausbildungsvorbereitungsphase wird von Menschen im Asylverfahren, die nach dem 1. August 2019 eingereist sind, verlangt, dass sie sich seit mindestens 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten und zudem die Schul- und Deutschkenntnisse einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss erwarten lassen.

Vollkommen ausgeschlossen sind Menschen im Asylverfahren von einer Außerbetrieblichen Berufsausbildung (nach § 76 SGB III), was nicht nachvollziehbar ist, da diese Möglichkeit der  Ausbildung explizit auf junge Menschen abzielt, die keinen Ausbildungsbetrieb finden konnten und lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.

Menschen mit Duldung

Auch bei Menschen mit Duldung gibt es zu erfüllende Voraussetzungen, wenn sie eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolvieren wollen. Für all diejenigen, die nach dem 1. August 2019 eingereist sind, wird verlangt, dass sie sich seit mindestens 15 Monate in Deutschland aufhalten und ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist und ihre Deutsch- und Schulkenntnisse einen erfolgreichen Übergang in die Berufsausbildung erwarten lassen. Und genau wie bei Menschen im Asylverfahren müssen auch Geduldete für die Gewährung einer Assistierten Ausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase eine Voraufenthaltszeit von mindestens 15 Monaten vorweisen, wenn sie nach dem 1. August 2019 eingereist sind. Auch bei ihnen gilt: Die Schul- und Deutschkenntnisse müssen einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss erwarten lassen.

Auch Geduldete sind unverständlicherweise von einer Außerbetrieblichen Berufsausbildung vollkommen ausgeschlossen.

Einschränkungen bei der Sprachförderung

Sprachförderung ist im Vorfeld einer Ausbildung aber auch begleitend oftmals notwendig und wichtig, damit Geflüchtete erfolgreich einen Berufsabschluss erlangen können. Auch hier gab es mit dem „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“ Öffnungen beim Zugang zu den vom BAMF geförderten Integrationskursen und der Berufsbezogenen Deutschförderung für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Allerdings müssen oftmals bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und es müssen freie Plätze zur Verfügung stehen, um an einem vom BAMF geförderten Sprachkurs teilnehmen zu können.

So können Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung, sofern sie nach dem 1. August 2019 eingereist sind, nur dann an einem Integrationskurs (nach § 44 AufenthG) oder einer Berufsbezogenen Deutschförderung (nach § 45a AufenthG) teilnehmen, wenn bei ihnen eine gute Bleibeperspektive festgestellt wurde. Das trifft derzeit nur auf Antragsteller:innen aus Eritrea und Syrien zu. Wer vor dem 1. August 2019 ins Bundesgebiet gekommen ist, kann an einem Integrationskurs (im Rahmen freier Plätze) teilnehmen, wenn sie/er eine sogenannte „Arbeitsmarktnähe“ nachweisen kann. Darunter ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit als Arbeit oder Ausbildung suchend oder die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung sowie die Teilnahme an einer SGB III-Maßnahme (also von der Arbeitsagentur gefördert) oder die Erziehung von Kindern bis drei Jahre zu verstehen.

Menschen mit einer Duldung können ohne weitere Voraussetzung an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie eine Ermessensduldung (nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, dazu gehören die Ausbildungs- und die Beschäftigungsduldung) besitzen; jedoch nur wenn Plätze in einem Kurs frei sind.

Eine Berufsbezogene Deutschförderung können Personen mit einer Ermessensduldung erhalten oder wenn sie sich seit mindestens sechs Monaten in Deutschland aufhalten und „Arbeitsmarktnähe“ (siehe oben) nachweisen können; jedoch auch nur, sofern freie Plätze verfügbar sind.

Sozialrechtliche Eingliederung ist notwendig

Nach Auffassung des Flüchtlingsrates Niedersachsen ist ein frühzeitiger uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete unabhängig von vermeintlichen Perspektiven im Asylverfahren oder anderen Voraussetzungen notwendig. Eine frühzeitige uneingeschränkte Förderung aller Geflüchteten in der Ausbildung oder im Übergang von der Schule in den Beruf ist sinnvoll.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert schon lange eine frühzeitige vollständige sozialrechtliche Gleichstellung aller Geflüchteter mit deutschen Staatsangehörigen. Dazu gehört die frühzeitige uneingeschränkte Eingliederung Geflüchteter in das Sozialgesetzbuch sowie in das BAföG. Sozialrechtliche Sondergesetze wie das Asylbewerberleistungsgesetz erscheinen im Interesse einer frühzeitigen und reibungslosen Arbeitsmarktintegration nicht sinnvoll. Ausbleibende (frühzeitige) Unterstützung bei der Ausbildungsförderung führt nach Erfahrungen des Flüchtlingsrates Niedersachsen bei den zumeist jungen Geflüchteten zu unnötiger Frustration und hat nach Einschätzung des Flüchtlingsrates in der Regel hohe Kosten und Anstrengungen bei nachholender Integration zur Folge. Bedenkt man zudem, dass Fachkräftepotenzial verschwendet wird, kann dies ebenfalls nicht im öffentlichen Interesse sein.

Überdies verkomplizieren die sozialrechtlichen Sonderregelungen für Menschen im Asylverfahren und mit Duldung die rechtliche Situation, was letztlich auch zu einem höheren bürokratischen Aufwand und zu Verunsicherungen in der Anwendung des Rechts bei allen Beteiligten führt.

Kontakt

Der Europäische Sozialfonds (ESF) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördern im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund unter dem Schwerpunkt „Integration von Asylbewerber/-innen und Flüchtlingen (IvAF)“ bundesweit Projektverbünde, die Geflüchtete unterstützen, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu bekommen. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen ist an allen vier niedersächsischen IvAF-Projektverbünden als Projektpartner beteiligt. Der IvAF-Projektverbund „AZF3 – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge“ wird zudem vom Flüchtlingsrat koordiniert.

Sigmar Walbrecht (Arbeitsmarktprojekte)
Telefon: 0 511 / 84 87 99 73 | sw(at)nds-fluerat.org

Stefan Klingbeil (Arbeitsmarktprojekte)
sk(at)nds-fluerat.org

Torben Linde (Arbeitsmarktprojekte)
Telefon: 0511 / 84 87 99 79 | tl(at)nds-fluerat.org

Maryam Mohammadi (Arbeitsmarktprojekte, Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Frauen)
Telefon: 0511 / 84 87 99 76 | mmo(at)nds-fluerat.org

 

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