Arbeitsgenehmigungsverfahren [ausgelaufen und nicht mehr aktuell]

Das Projekt ist ausgelaufen, die Informationen sind veraltet. Die Inhalte belassen wir nur zu Dokumentationszwecken auf unserer Homepage.

[Stand 2007]

Unter der Rubrik „Arbeitsgenehmigungsverfahren“ finden Sie Texte, die das Verfahren auch für den Laien veranschaulichen sollen und für die Beratungim Bereich Arbeitsmarktzugang hilfreich sind.
Wir freuen uns über Anregungen und Fragen.
Kontakt: Karin Loos, Sigmar Walbrecht

Informationsblatt zum Thema „Wie erhalte ich eine Arbeitserlaubnis?“
Im „SAGA – Teilprojekt KOBAG – arbeitsrechtliche Beratung“, hat dieRechtsanwältin Dr. Barbara Weiser ein Informationsblatt zum Thema „Wie erhalte ich eine Arbeitserlaubnis?“ erstellt. Darin werden die einzelnen Schritte auf dem Weg zur Arbeitserlaubnis dargestellt undHandlungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Arbeitserlaubnis aufgezeigt.
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Änderungen beim Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes durch den Bundesrat am 6. Juli 2007 haben sich auch einige Veränderungen bzgl. des Arbeitsmarktzuganges und der Ausbildungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und andere MigrantInnen ergeben.

Im Folgenden werden die Änderungen, die den Arbeitsmarktzugang betreffen, aufgeführt:

Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Beschäftigung bei einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Studieren hat, darf während studienvorbereitender Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts nach § 16 Abs. 3 keiner Beschäftigung von 90 Tagen/180 halben Tagen pro Jahr oder studentischen Nebentätigkeit nachgehen, ausgenommen in der Ferienzeit und während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zum Zwecke der Studienbewerbung).

Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken
In dem neuen § 20 ist geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Mensch zum Zwecke der Forschung nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann. Ausgeschlossen sind u.a. Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben oder deren Abschiebung von einem dieser Staaten ausgesetzt wurde.

Einreise und Aufenthaltserlaubnis bei selbständiger Tätigkeit
Laut § 21 kann man nun eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn man mindestens 500.000 Euro investiert und 5 Arbeitsplätze schafft (statt zuvor 1 Mio Euro und 10 Arbeitsplätze). Für eine freiberufliche Tätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne diese Voraussetzungen erteilt werden.

Arbeitserlaubnis bei Familiennachzug
Wer eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges erhält, darf nach § 29 Abs. 5 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn der/die bereits in Deutschland lebende Ausländer/in zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Inland bestand. Mit der Gesetzesänderung wird allerdings eine Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen, wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des/der bereits in Deutschland lebenden Ausländers/in wegen Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist (da der Aufenthalt seinem Zweck nach nur vorübergehend ist).

Änderungen in der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

Beschäftigungserlaubnis für Opfer von Straftaten
In der BeschVerfV ist der neue § 6a eingeführt worden, der vorsieht, dass Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind und denen für ihre vorübergehende Anwesenheit bei dem entsprechenden Strafverfahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG erteilt wurde, keine Vorrangprüfung vorgenommen wird.
Beschäftigungserlaunis für als Jugendliche eingereiste Personen
Hat der Jugendliche jetzt eine Aufenthaltserlaubnis und ist er als Minderjähriger eingereist, kann er zukünftig ohne Vorrangprüfung und ohne Arbeitsbedingungsprüfung eine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis setzt zusätzlich einen Schulabschluss oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Inland voraus.
Beschäftigungserlaubnis für Personen mit bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten
Wer jetzt (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beschäftigungserlaubnis) eine Aufenthaltserlaubnis hat und
– im Inland zwei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat oder
– sich seit drei Jahren ununterbrochen im Inland mit einer
Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnisaufhält,
kann zukünftig ohne Vorrangprüfung und ohne Arbeitsbedingungsprüfung eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. (§ 9 BeschVerfV)
Geduldete erhalten nach vier Jahren unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis
Menschen mit einer Duldung können gemäß § 10 eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung erhalten, wenn sie seit vier Jahren in Deutschland erlaubt, geduldet oder gestattet leben, vorausgesetzt, die Ausländerbehörde wirft ihnen nicht vor, dass sie die Mitwirkungspflicht verletzt oder über ihre Identität getäuscht hätten. Die Zustimmung zur Beschäftigung muss ohne Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung erteilt werden. Wer gegenwärtig eine Aufenthaltsgestattung hat, kann davon leider nicht profitieren.

Arbeitserlaubnis-EU für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien

Laut geändertem § 284 des SGB III können Staatsangehörige der neuen EU-Staaten Bulgarien und Rumänien unter den gleichen Voraussetzungen wie die BürgerInnen der im Jahre 2003 der EU beigetretenen Länder eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Arbeitsagentur erhalten

BaföG-Berechtigung bei Aufenthaltserlaubnis

Nach einem Gesetzentwurf zur ßnderung des BAföG haben laut zukünftigem § 8 BAföG neben denjenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis (AE) als anerkannte Flüchtlinge oder eine Niederlassungserlaubnis insbesondere auch Leute mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (außer bei AE nach § 24 Abs. 4 Satz 1) Anspruch auf BAföG, unabhängig davon, ob sie oder ihre Eltern vorher gearbeitet haben. Wobei Menschen mit einer AE nach § 25 Abs. 3, 4 oder 5 oder § 31 erst nach vier Jahren rechtmäßigem, gestatten oder geduldeten Aufenthalt BAföG beanspruchen können.Wegen der geplanten BAföG-Erhöhung wird das Gesetz aber voraussichtlich im Winter 2007/2008 in Kraft treten.

Es kann zur ßberbrückung der Finanzierungslücke, die bis zum In-Kraft-Treten des geänderten BAföG entsteht, ein Darlehen beim Job-Center bzw. der ArGe gestellt werden. Siehe dazu auch unter: https://www.nds-fluerat.org/projekte/saga/rechtstexte/

Der Gesetzentwurf, der von Bundestag und Bundesrat mit ßnderungen durch einen Ergänzungsantrag verabschiedet wurde, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf

Der Ergänzungsantrag, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/056/1605621.pdf

Das Recht auf Erwerbstätigkeit

Ausländeramt zuständig für Erteilung der Arbeitserlaubnis
Anstelle der Arbeitsagentur ist seit 1.1.2005 die Ausländerbehörde für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig („one stop government“). Die Arbeitsagentur wird “ soweit es nach dem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen erforderlich ist “ nur noch in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren beteiligt.

Recht auf „Erwerbstätigkeit“ umfasst Recht auf Selbstständigkeit
Die Arbeitserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel eingetragen (§ 4 Abs.2 AufenthG). Ein nach dem AufenthG bestehendes Recht auf „Erwerbstätigkeit“umfasst “ was gegenüber dem früheren Recht eine wichtige Verbesserungist “ neben dem Recht auf eine abhängige Beschäftigung immer auch dasRecht auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
Hingegen meint ein im Gesetz genanntes Recht auf „Beschäftigung“ immernur eine nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis im Sinnedes § 7 SGB IV (§ 2 Abs. 2 AufenthG). So dürfen Ausländer mit einerAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums maximal 90 Tage oder 180halbe Tage im Jahr eine „Beschäftigung“ ausüben, außerdem „studentischeNebentätigkeiten“. Selbstständig erwerbstätig sein dürfen sie aber nicht(§ 16 Abs. 3 AufenthG).

Wer hat ein „Recht auf Erwerbstätigkeit?
Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge(§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG)sowie Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG)haben nach dem Aufenthaltsgesetz ein Recht auf „Erwerbstätigkeit“. Dasselbegilt für ausländische Familienangehörige Deutscher (§ 28 Abs. 5 AufenthG),für Ausländer mit Aufenthalt aufgrund der Rückkehroption (§ 37 Abs.1 AufenthG) sowie für Ausländer mit Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche(§ 38 Abs. 4 AufenthG).
Zu Ausländern nachgezogene Familienangehörige erhalten ein Recht aufErwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt,zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Abs. 5 AufenthG).
Sie erhalten anders als bisher sofort ein Recht auf unbeschränkten Zugangzur Beschäftigung, sowie ggf. einen Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit,wenn der bereits hier lebende Partner diese Rechte besitzt.

Die Beschäftigungsverordnung – eine ßffnung Deutschlands fürZuwanderer fand nicht statt
Die Zulassung neu einreisender Ausländer zur Einreise und zur Ausübung einer Beschäftigung (§§ 18, 19 AufenthG) regelt die Beschäftigungsverordnung“ BeschV46. Die Kriterien der BeschV gelten auch für ausländische Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, die im Anschluss an das Studium in Deutschland bleiben und arbeiten möchten. Sie orientiertsich im Wesentlichen an der früheren „Anwerbestoppausnahmeverordnung“und erlaubt eine Beschäftigung nur in wenigen Bereichen, darunter einigewissenschaftliche und/oder hoch qualifizierte Tätigkeiten. Die öffentlichverkündete ßffnung Deutschlands für neue Zuwanderer hat nicht stattgefunden.
Tipp: Entgegen der bisher vielfach üblichen Praxis ist ab 1.1.2005 ein Verbot der selbstständigen Tätigkeit für Konventionsflüchtlinge per Auflage zur Aufenthaltsbefugnis unzulässig. Sie können ab dem 1.1.2005 die ersatzlose Streichung dieser Auflage bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 und § 2 Abs. 2 AufenthG).

Nachrangiger Arbeitsmarktzugang und Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung
Ein Arbeitsmarktzugang für die nicht in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) ist zwar für alle Tätigkeitsbereiche, aber im Regelfall nur nachrangig möglich (Arbeitsmarktprüfung “ § 39 AufenthG).
Die zu § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverfahrensverordnung “ BeschVerfV vom 22.11.0447 regelt: Ausländer mit einer Duldung dürfen nur arbeiten, wenn sie sich seit mindestens 12 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, sie keinen Tatbestand im Sinne des § 1a AsylbLG erfüllen.

Was bedeutet „Arbeitsmarktprüfung“?
Ein Ausländer findet einen Job bei einem Arbeitgeber. Er darf aber noch nicht anfangen, sondern muss erst bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde gibt den Vorgang an die Arbeitsagentur weiter, die zunächst prüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, was insbesondere bedeutet, dass ihm mindestens der ortsübliche Lohn (wenn auch kein Tariflohn) gezahlt werden muss.
Dazu muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über Bezahlung, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Arbeitsagentur fordert dann den Arbeitgeber auf, einen „Vermittlungsauftrag“ zu erteilen, und schickt ihm bis zu sechs Wochen lang „bevorrechtigte“ Arbeitslose (Deutsche, Ausländer mit unbeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit). Diese Arbeitslosen müssen sich auf den Job bewerben und ggf. vorstellen, um mögliche Sanktionen (Sperrzeit, Kürzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.) zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass darunter kein geeigneter Bewerber war, somit also bevorrechtigte Arbeitnehmer „nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), erteilt die Arbeitsagentur die „Zustimmung“ zu der Arbeitserlaubnis und schickt den Vorgang an die Ausländerbehörde.

Dann kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für den gefundenen Job erteilen, und der Ausländer darf mit der Arbeit beginnen.

Unbeschränkter Zugang zu Beschäftigung
Keine Arbeitsmarktprüfung und damit ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung wird laut BeschVerfV in folgenden Fällen ermöglicht:

  • Für Ausländer, die sich mindestens vier Jahren in Deutschland aufgehalten haben, sobald sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind48, (§ 9 BeschVerfV),
  • Nach einjähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zur Fortführung der Beschäftigung dort, § 6 BeschVerfV
  • für unter 18 Jahren eingereiste Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit deutschem Schulabschluss bzw. abgeschlossener berufsvorbereitender Maßnahme, oder bei Aufnahme einer anerkannten Berufsausbildung, § 8 BeschVerfV,
  • in besonderen Härtefällen. Als solche gilt z.B. “ zumindest bei Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis/-befugnis aus humanitären Gründen “ eine behandlungsbedürftige Traumatisierung durch Krieg oder Verfolgung, wenn laut Bestätigung des behandelnden Facharztes die Beschäftigung Bestandteil der Therapie im Rahmen eines längerfristig angelegten Therapieplans ist (§ 7 BeschVerfV,49)
  • für einen Teil der (spezielle Qualifikationen voraussetzenden)Tätigkeitsbereiche nach der für neu einreisende Ausländer geltendenBeschäftigungsverordnung (BeschV, vgl. dazu § 2 BeschVerfV).DieAusländerbehörde muss auch in diesen Fällen “ mit Ausnahme derqualifizierten Tätigkeiten nach § 2 BeschVerfV “ die Arbeitsagenturbeteiligen, um deren „Zustimmung“ zur Arbeitserlaubnis zu erhalten. DieZustimmung muss aber abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthGohne Arbeitsmarktprü-fung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungenerteilt werden.
    Es kommt also nicht darauf an, ob bevorrechtigte Bewerber verfügbar sind, und ob der Ausländer eine angemessene Vergütung erhält.

Dauerhafte Verweigerung einer Erwerbstätigkeit verstößt gegen die Menschenwürde
Eine Regelung, die langjährig in Deutschland lebenden, an der Ausreise gehinderten Ausländern den Arbeitsmarktzugang ermöglicht, ist bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, da es gegen die Menschenwürde verstößt, Menschen auf Dauer die Möglichkeit zu versagen, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Zustimmung und damit auch die Arbeitserlaubnis muss in den o.g. Fällen des vierjährigen Aufenthalts in Deutschland sowie bei Menschen, die als Jugendliche eingereist sind, unbefristet und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Arbeitgeber, ein bestimmte Region oder bestimmte Arbeitszeiten erteilt werden (§§ 8 Satz 2, 9 Abs. 4 i.V.m. 13 BeschVerfV).

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber
Asylbewerber dürfen für die ersten 12 Monate überhaupt nicht arbeiten (§ 61 Abs. 2 AsylVfG), anschließend gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach der BeschVerfV.

EU-Angehörige
EU-Angehörige aus den alten EU-Ländern “ einschließlich ihrer Familienangehörigen mit einer Drittstaatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes) “ haben einen unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie benötigen hierzu keine Erlaubnis. EU-Angehörige erhalten bei der Meldebehörde die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU. Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EU.
Angehörige der neuen EU-Länder erhalten ebenfalls die Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts EU, wenn sie zu den Nicht- Erwerbstätigen gehören (z.B. Studierende). Auch der Zugang zu selbstständiger Tätigkeit ist unbeschränkt möglich.
Für Arbeitnehmer gelten dagegen ßbergangsregelungen, die das Freizügigkeitsrecht einschränken: Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können nach § 39 Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 284 SGB III51 für einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Sie erhalten dann gemäß § 13 Freizügigkeitsgesetz EU ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU.
Bereits in Deutschland lebende Angehörige der neuen EU-Länder, die am 01.05.04 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, die ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erlaubt.
Familienangehörige von Angehörigen der neuen EULänder erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben und sich am 01.05.04 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (weiter geltender § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung53).

Zuständikeit der Arbeitsagentur für EU-Angehörige
Die Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung für Angehörige der neuen EULänder wird “ abweichend von der für andere Ausländer geltenden Regelung “ nicht von der Ausländerbehörde, sondern von der Arbeitsagentur erteilt.

Übergangsregelung
Die ßbergangsregelung in § 105 AufenthG stellt klar, dass nach altem Recht erteilte Arbeitsgenehmigungen für ihre jeweilige Geltungsdauer “ ggf. also auch unbefristet “ über den 1.1.2005 hinaus gültig bleiben. Da die Arbeitsgenehmigung ab 1.1.2005 auf Grundlage des AufenthG von der Ausländerbehörde erteilt wird, muss der Rechtsanspruch auf Arbeitsgenehmigung nicht mehr beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur, sondern mit Widerspruch und ggf. Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde durchgesetzt werden.

Georg Classen

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