Presseerklärung vom 21.04.2008
kargah e.V., Arbeitsgemeinschaft MigrantInnen und Flüchtlinge in Niedersachsen e.V., Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Flüchtlingspolitische Verbände kritisieren ßnderungsentwurf der Landesregierung
Nachbesserungen zur Härtefallverordnung dringend erforderlich
Die Flüchtlings/selbst/organisationen in Niedersachsen begrüßen die Absicht der Landesregierung, die Härtefallverordnungzu überarbeiten. Von dem vorgelegten ßnderungsentwurf der Landesregierung sind wir jedoch enttäuscht:
- Statt einer 3/4-Mehrheit aller acht Mitglieder soll zukünftig eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für ein positives Ersuchen ausreichend sein. Die Härtefallkommission soll beschlussfähig sein, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Anwesenheit aller acht stimmberechtigten Mitglieder ändert sich somit gar nichts: Weiterhin werden sechs Stimmen (faktisch eine 3/4 Mehrheit) für ein positives Härtefallersuchen benötigt. Bei Anwesenheit von fünf Stimmberechtigten werden sogar vier Stimmen benötigt, was einer 4/5 Mehrheit entspricht. Unserer Forderung nach Einführung einer einfachen Mehrheit, wie sie bei demokratischen Entscheidungen allgemein üblich ist, wird nicht entsprochen. Das Vetorecht des Innenministers bleibt überdies unangetastet. Damit bleibt es ihm auch weiterhin überlassen, einen Aufenthaltstitel trotz positiven Härtefallvotums der Kommission nicht zu erteilen.
- Der Entwurf verzichtet auf die von uns geforderte Berufung eines neunten Mitglieds aus dem Bereich der Flüchtlings/selbst/organisationen. Diese sind in Niedersachsen – im Unterschied zur Situation in fast allen anderen Bundesländern – mit Sibylle Naß vom kargah e.V. lediglich in eine stellvertretende Position berufen.
- Rigorose Nichtzulassungsgründe verhindern, dass sich die Härtefallkommission überhaupt mit bestimmten Einzelfällen beschäftigt. Beispielsweise ist bei einem Verstoß gegen gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbote (z.B. bei vorangegangener Ausweisung) eine Beschäftigung der Härtefallkommission mit dem Einzelfall nicht zulässig. Ein Härtefallersuchen wird auch nicht angenommen, wenn die Ausländerbehörde einen Abschiebungstermin festgelegt hat. Lediglich der an Sippenhaft erinnernde Ausschluss aller Familienmitglieder bei Vorliegen eines Nichtannahmegrundes für ein Familienmitglied wird von einem zwingenden Nichtannahmegrund in einen Regelausschlussgrund umgewandelt. Jenseits der Prüfung der niedersächsischen Zuständigkeit für das Härtefallverfahren sollten alle weiteren Nichtannahmegründe gestrichen werden.
- Auch an den Regelausschlussgründen wird unverändert festgehalten. Zu den Regel-Ausschlussgründen gehört beispielsweise der Bezug öffentlicher Leistungen. Kranke, behinderte, arbeitsunfähige, alte und allein erziehende Flüchtlinge haben damit weiterhin nur geringe Chancen, als Härtefälle anerkannt zu werden. Auch wer nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland die eigene Abschiebung nicht aktiv betrieben und sich beispielsweise nicht rechtzeitig um die Beschaffung von Passpapieren bemüht hat, wird in der Regel weiter ausgeschlossen.
Folgende Nachbesserungen sind aus unserer Sicht dringend erforderlich:
- Berufung der Flüchtlings/selbst/organisationen in eine neunte ordentliche Mitgliedschaft
- Beschluss von Härtefallempfehlungen mit einfacher Mehrheit
- Streichung der Nichtannahme- und Regelausschlussgründe
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...
2 Gedanken zu „Kritik an Entwurf der Landesregierung für eine Härtefallverordnung“