[Mai 2018]
Bescheide von eritreischen Staatsangehörigen gaben uns mehrfach Anlass, bei der BAMF-Leitung zu intervenieren und Korrekturmaßnahmen in die Wege zu leiten. Die so genannten „Leitsätze“, die die Entscheidungspraxis des BAMF steuern sollen, wurden mehrfach geändert, was zum Teil widersprüchliche Entscheidungen bei gleicher Sachlage zur Folge hatte. Beispielsweise erhielt der 21-jährige Herr H. im Juni 2017 „nur“ den subsidiären Schutz, obwohl er vor seiner Flucht eine 3-monatige Militärausbildung absolvieren musste, sich im Anschluss an diese Ausbildung versteckt hielt und das Land schließlich aus Angst vor einem längeren Militärdienst verließ. In diesem Fall konnten wir uns vor Bestandskraft des Bescheides an das BAMF wenden und durchsetzen, dass die im Mai 2017 aktualisierten Entscheidungsleitsätze zu Eritrea auch in diesem Fall angewandt wurden: Eritreer:innen, die schon in die Armee rekrutiert worden sind und somit im Falle einer Rückkehr als Deserteure gelten würden, haben Anspruch auf einen Flüchtlingspass. Das BAMF hob auf unsere Intervention hin den ersten Bescheid von Amts wegen auf und erkannte den Betroffenen wenige Wochen später als Flüchtling an.