[Mai 2018]
Bekanntlich hat sich auch Niedersachsen von der Praxis verabschiedet, Abschiebungstermine vorab mitzuteilen, obwohl dies in Dublinverfahren rechtlich weiterhin zulässig wäre. Um sicherzustellen, dass Betroffene bei unangekündigten Abschiebungen auch angetroffen werden, machen die Ausländerbehörden immer häufiger von Ordnungsverfügungen gem. § 46 AufenthG Gebrauch. So verfügte z.B. der Landkreis Celle im November 2017, dass der aus Liberia stammende Herr U., dessen in Deutschland gestellter Asylantrag aufgrund der Registrierung seiner Fingerabdrücke in Italien als unzulässig abgelehnt worden war, sich an allen Werktagen im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten habe. Für den Fall, dass er geplant oder spontan vorhaben sollte, innerhalb dieser Zeiträume nicht in der Unterkunft zu sein, müsste er dies der Ausländerbehörde vorab anzeigen. Den dagegen gerichteten Eilantrag wies das zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg zurück. Der daraufhin von uns eingeschaltete Anwalt war mit einer Beschwerde beim OVG Lüneburg erfolgreich: Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Januar 2018, dass die Anordnung eines „nächtlichen Hausarrestes“ gegenüber Geflüchteten im Dublin-Verfahren „offensichtlich rechtswidrig“ sei: Die behördliche Verfügung weise einen „freiheitsbeschränkenden Charakter“ auf, für den es keine rechtliche Grundlage gebe.