Darf ich arbeiten?
Ja. Allerdings hängt es von Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab, ob bzw. wann Sie arbeiten dürfen.
Wichtiger Hinweis: Nicht-ukrainischen Staatsangehörige, die über eine gültige, befristete ukrainischen Aufenthaltserlaubnis verfügen, sollten mit einer Beratungsstelle in Kontakt treten, um sich darüber zu informieren, ob die Erteilung Aufenthaltstitels – etwa für eine Ausbildung oder als Fachkraft – in Betracht kommt. Denn bei nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten, aber bei denen alternative aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten – etwa zum Studium, für eine Ausbildung oder als Fachkraft – bestehen, ist von der Nachholung des Visumsverfahrens abzusehen. D.h. sie können ein entsprechendes Visum in Deutschland beantragen, ohne in ihren Herkunftsstaat ausreisen zu müssen – siehe auch unsere Informationen zum Aufenthaltsrecht für nicht-ukrainische Staatsangehörige.
Bei visumsfreiem Aufenthalt ohne einen Aufenthaltstitel: Grundsätzlich kann in diesem Zeitraum nicht gearbeitet werden. Von dem Arbeitsverbot sind nur ausnahmsweise einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen, Wissenschaftler*innen, Forscher*innen, karitative Beschäftigte, Journalist*innen und Berufssportler*innen ausgenommen (§ 17 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 30 BeschV). Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle in Deutschland beraten.
Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG: Ja. Sie dürfen arbeiten. Die Ausländerbehörde muss dies in Ihre Aufenthaltserlaubnis eintragen.
Mit einer Fiktionsbescheinigung: Ja. Sie dürfen arbeiten. Die Ausländerbehörde muss dies in Ihre Fiktionsbescheinigung eintragen – siehe Schreiben des BMI vom 14. April (S. 14).
Ohne Fiktionsbescheinigung: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen dies ausdrücklich erlaubt.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen dies ausdrücklich erlaubt – z.B. weil Sie eine ausgebildete Fachkraft sind und Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wurde oder Sie in Deutschland eine Ausbildung aufnehmen wollen.
Bei Asylantragstellung: Sie dürfen frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten. Sofern Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben müssen, dürfen Sie erst ab dem zehnten Monats Ihren Aufenthalts in Deutschland arbeiten.
Mit einer Duldung: In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten. Nach drei Monaten dürfen Sie mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten.
Siehe auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch (Hotline, Kontaktadressen und weitere Informationen) sowie die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch und den Flyer „Wege zur Anerkennung kostenlose Quellen für Information und Beratung“ auf Ukrainisch.
Merkblatt zum Thema Arbeit der Regionaldirektion Niedersachsen – Bremen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch und Ukrainisch und Russisch.
Wichtiger Hinweis: Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben und erwerbstätig sind, besteht zudem ein Anspruch auf Familienleistungen wie Kindergeld oder Elterngeld. Umfassende Informationen bietet die tabellarische Übersicht der GGUA: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.