Sozialrecht, Gesundheit, Arbeit & Wohnen (Ukraine)

(siehe auch: https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/ukraine-aktuelle-informationen/Hotline der Landesaufnahmebehörde)

Erhalte ich Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung?

Ja. Wenn Sie bspw. keinen Arbeitsplatz haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung zu erhalten. Allerdings hängt der Umfang Ihres Anspruchs von Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab – siehe auch Übersicht der GGUA.

Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt
Wenn Ihnen bereites eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteil wurde, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II, wenn Sie prinzipiell arbeitsfähig sind, und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht arbeitsfähig sind.

Wichtiger Hinweise: Übergangsweise und um Zahlungslücken zu vermeiden, haben Sie bis 31. August 2022 einen Anspruch darauf, weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, wenn Sie im Mai 2022 bereits Leistungen nach AsylbLG bezogen haben, die Aufenthaltserlaubnis Ihnen vor Juni 2022 ausgestellt wurde und die Leistungen nach SGB II / XII nicht nahtlos bewilligt werden können – z.B. weil das Jobcenter oder Sozialamt zu lange brauchen, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Die Leistungen nach SGB II / XII werden dann später rückwirkend ab 1. Juni 2022 nachgezahlt (Differenz) bzw. den AsylbLG-Trägern erstattet.

Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und eine Gesundheitsversorgung nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Krankheitsfall können Sie ohne Weiteres einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und dort Ihre Gesundheitskarte vorlegen. Anschließend wird der Arzt / die Ärztin Sie behandeln.

Der Anspruch beginnt in dem Monat, der auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgt. Beispiel: Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am im Mai 2022 = Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ab Juni 2022.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist beantragt, Fiktionsbescheinigung ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt
Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, die Ausländerbehörde Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat und Ihre Daten im Ausländerzentralregister erfasst wurden, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II, wenn Sie prinzipiell arbeitsfähig sind, und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht arbeitsfähig sind.

Wichtiger Hinweis: Übergangsweise und um Zahlungslücken zu vermeiden, haben Sie bis 31. August 2022 einen Anspruch darauf, weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, wenn Sie im Mai 2022 bereits Leistungen nach AsylbLG bezogen haben, die Fiktionsbescheinigung Ihnen vor Juni 2022 ausgestellt wurde und die Leistungen nach SGB II / XII nicht nahtlos bewilligt werden können – z.B. weil das Jobcenter oder Sozialamt zu lange brauchen, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Die höheren Leistungen nach SGB II / XII werden dann später rückwirkend ab 1. Juni 2022 nachgezahlt (Differenz)  bzw. den AsylbLG-Trägern erstattet.

Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und eine Gesundheitsversorgung nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Krankheitsfall können Sie ohne Weiteres einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und dort Ihre Gesundheitskarte vorlegen. Anschließend wird der Arzt / die Ärztin Sie behandeln.

Der Anspruch beginnt in dem Monat, der auf die Erteilung der Fiktionsbescheinigung folgt. Beispiel: Erteilung der Fiktionsbescheinigung nach Antrag auf § 24 AufenthG und Registrierung im Ausländerzentralregister im Mai 2022 = Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ab Juni 2022.

Aufenthaltserlaubnis nach ist § 24 beantragt, Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder AZR- Registrierung ist noch nicht erfolgt
Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, aber Ihnen (noch) keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, haben Sie lediglich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Wenn Ihnen zwar eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, aber weder Ihre erkennungsdienstliche Behandlung noch die Erfassung Ihrer Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erfolgt ist, haben Sie ebenfalls lediglich einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

Während dieser Zeit haben Sie nur einen eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Sie werden nicht in einer Krankenkasse versichert. Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher beim Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein beantragen. Ohne diese Behandlungsschein wird der Arzt / die Ärztin Sie nicht behandeln.

Das niedersächsische Innenministerium hat die Rechte von aus der Ukraine vertriebenen Personen nach dem AsylblG konkretisiert – siehe Erlass vom 17. März und Erlass vom 04. April 2022.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt
Wenn Ihr Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf sog. Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII.

Laufendes Asylverfahren
Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie haben nur einen eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Sie werden nicht in einer Krankenkasse versichert. Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher beim Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein beantragen. Ohne diese Behandlungsschein wird der Arzt / die Ärztin Sie nicht behandeln. Ab dem 19. Monat Ihren Aufenthalts in Deutschland erhalten Sie, sofern Sie weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, eine Gesundheitskarte und Leistungen nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Sie werden jedoch nicht in der gesetzlicher Krankenkasse versichert.

Wo muss ich den Antrag auf Sozialleistungen stellen?

Leistungen nach dem SGB II sind bei dem Jobcenter, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen – Siehe auch die Hinweise der Regionaldirektion Niedersachsen Bremen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit auf Deutsch und Ukrainisch. Die Leistungen nach dem AsylbLG oder nach dem SGB XII sind bei dem Sozialamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen.

Darf ich arbeiten?

Ja. Allerdings hängt es von Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab, ob bzw. wann Sie arbeiten dürfen.

Bei visumsfreiem Aufenthalt ohne einen Aufenthaltstitel: Grundsätzlich kann in diesem Zeitraum nicht gearbeitet werden. Von dem Arbeitsverbot sind nur ausnahmsweise einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen, Wissenschaftler*innen, Forscher*innen, karitative Beschäftigte, Journalist*innen und Berufssportler*innen ausgenommen (§ 17 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 30 BeschV). Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle in Deutschland beraten.

Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG: Ja. Sie dürfen arbeiten. Die Ausländerbehörde muss dies in Ihre Aufenthaltserlaubnis eintragen.

Mit einer Fiktionsbescheinigung: Ja. Sie dürfen arbeiten. Die Ausländerbehörde muss dies in Ihre Fiktionsbescheinigung eintragen – siehe Schreiben des BMI vom 14. April (S. 14).

Ohne Fiktionsbescheinigung: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen dies ausdrücklich erlaubt.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen dies ausdrücklich erlaubt – z.B. weil Sie eine ausgebildete Fachkraft sind und Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wurde oder Sie in Deutschland eine Ausbildung aufnehmen wollen.

Bei Asylantragstellung: Sie dürfen frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten. Sofern Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben müssen, dürfen Sie erst ab dem zehnten Monats Ihren Aufenthalts in Deutschland arbeiten.

Mit einer Duldung: In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten.  Nach drei Monaten dürfen Sie mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten.

Siehe auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch (Hotline, Kontaktadressen und weitere Informationen) sowie die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch und den  Flyer „Wege zur Anerkennung kostenlose Quellen für Information und Beratung“ auf Ukrainisch.

Merkblatt zum Thema Arbeit der Regionaldirektion Niedersachsen – Bremen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch und Ukrainisch und Russisch.

Studieren in Niedersachsen/Deutschland:

Schüler:innen und Studierende, die aufgrund einer kriegsbedingten Flucht aus der Ukraine ihren Sekundarschulabschluss bzw. ihr erstes Studienjahr nicht abschließen können, dürfen sich trotzdem für ein Studium in Deutschland bewerben. Wer auf Grund der Flucht keine Hochschulzugangsberechtigung/Abiturzeugnis vorlegen kann, soll über ein dreistufiges Plausibilitätsverfahren eine Zugangsberechtigung bekommen können (siehe KMK-Beschluss vom 03.12.2015).

Dies hat die Kultusminister:innen-Konferenz (KMK) hat am 04.04.2022 beschlossen und gilt für Geflüchteten aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis (oder eine Fiktionsbescheinigung) nach § 24 AufenthG besitzen. In Einzelfällen kann dies auch für schutzbedürftige Personen mit einem anderen Aufenthaltstitel gelten, besagt der Beschluss der KMK. Damit werden v.a. Menschen gemeint sein, die in der Ukraine einen Flüchtlingsschutz hatten.

Informationen zum Studium in Niedersachsen und wo und wie man sich bewerben kann, sind auf der Seite „Studieren in Niedersachsen“ zu finden.

Wohnen

Vormals konnten Schutzsuchende aus der Ukraine in einer Unterkunft wohnen bleiben, die sie vor der Registrierung gefunden haben. Seit dem Erlass vom 14.09.2023 und 08.11.2023 ist eine Registrierung in Niedersachsen nur noch möglich, wenn alternativ enge Familienangehörige im betreffenden Landkreis wohnen (= Kernfamilie), eine Arbeitsstelle vorliegt oder wenn eine Reiseunfähigkeit vorliegt. In allen anderen Fällen sind die Behörden angewiesen in andere Bundesländer weiterzuleiten.

Was mache ich bei (drohender) Wohnungslosigkeit?

Die Aufnahme und Weiterverteilung Schutzsuchender aus der Ukraine, die am Bahnhof Hannover-Laatzen ankommen, wird zentral über die Landesaufnahmebehörde auf dem Messegelände (Messehalle 13) in Hannover-Laatzen geregelt. Von dort werden die Menschen in andere Bundesländer oder in die Kommunen in Niedersachsen weitergeleitet. Es findet dann eine Unterbringung durch die Kommunen vor Ort statt.

Menschen, die keine Unterkunft haben: Wer sich in Niedersachsen aufhält und derzeit keine Unterkunft hat, soll sich bitte an die örtliche Ausländerbehörde oder das Sozialamt wenden! Dort wird die Unterbringung organisiert.

Übersicht der Ausländerbehörden in Niedersachsen

Darüber hinaus haben sich verschiedenen private Initiativen gegründet, die privat Wohnraum organisieren bzw. vermitteln. Eine Übersicht zu diesen Initiativen findet sich bei den Hilfsangeboten zur Ukraine unter Unterkunft/Wohnmöglichkeiten.

Da die Erstaufnahmeeinrichtungen bereits voll belegt sind, ist es nicht sinnvoll, sich dort hinzuwenden. Wer trotzdem Kontakt zu den Erstaufnahmeeinrichtungen aufnehmen will oder dort hinfahren will, weil sich dort bereits Angehörige befinden, findet die Adressen und Kontaktdaten finden Erstaufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen siehe hier: https://www.lab.niedersachsen.de/startseite/standorte/standorte-der-landesaufnahmebehoerde-niedersachsen-143388.html

Darf ich umziehen?

Ja. Auch wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis eine sog. Wohnsitzauflage für einen bestimmten Ort enthält, ist diese aufzuheben, wenn die betroffene Person, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Lebenspartner, oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem sie verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die die jeweilige Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder
  • eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
  • in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder
  • einen Integrationskurs, einen Berufssprachkurs, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem von der Ausländerbehörde zugewiesenen Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann.
  • wenn die betroffene Person nachweist, dass an einem anderen Ort der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem die betroffene Person verwandt ist und mit dem sie zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, leben, oder
  • zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden oder für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Fallen die jeweiligen Gründe innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung der Wohnsitzauflage weg, kann sie für den Bereich, in den die betroffene Person ihren Wohnsitz verlegt hat, wieder ausgesprochen werden.

Eine Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage ist bei der Ausländerbehörde, die die Wohnsitzauflage erteilt hat, zu beantragen und bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht (analog § 72 Absatz 3a AufenthG).

Wohnberechtigungsschein bei Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können einen Wohnberechtigungsschein erhalten und damit in eine öffentlich geförderte Wohnung mit Belegungsbindung einziehen.
Vermieter, die an aus der Ukraine geflüchtete Menschen Wohnraum vermieten wollen, der auf Grund der öffentlichen Förderung einer Belegbindung unterliegt, können eine Freistellung von der Belegungsbindung beantragen.
Weiteres in den Hinweisen des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 11.03.2022 des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 11.03.2022 an die Landkreise und kreisfreien Städte.

Hinweise der Stadt und Region Hannover:
Stadt und Region Hannover veröffentlichen Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine auf ihrer Webseite: Hilfe für Menschen aus der Ukraine

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