Informationen für vom Erdbeben betroffene Personen

Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Besuchervisa abgestimmt. Leider richtet sich dies – entgegen vorheriger Ankündigungen – momentan nur an türkische Staatsangehörige, die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese finden Sie hier.

Für syrische Staatsangehörige, die durch das Erdbeben betroffenen sind, sind bisher leider keine erleichterten Bedingungen festgelegt worden. Nach unserer Erfahrung besteht für syrische Staatsangehörige kaum eine Chance, ein Besuchervisum zu erhalten. Hintergrund ist, dass bei der Beantragung die sogenannte Rückreiseabsicht dargelegt werden muss. Bei Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten wird diese grundsätzlich angezweifelt.

In einer Presseerklärung des Ausschusses für Menschenrechte wurde mittlerweile bekannt gegeben, dass die die Bundesregierung die Internationale Organisation für Migration (IOM) gebeten habe, Anträge von Erdbebenopfern auf Familienzusammenführung vorrangig zu behandeln. Unklar ist derzeit jedoch noch, ob bei Anträgen nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug von Sonstigen Angehörigen) angenommen wird, dass die nachzuweisende „außergewöhnliche Härte“ vorliegt, wenn es sich um Erdbebenüberlebende handelt.

Besuchervisa sind grundsätzlich nur für 90 Tage gültig. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Infos dazu finden Sie hier:

Berlin.de: https://service.berlin.de/dienstleistung/324785/

AXA: https://www.axa-schengen.com/de/schengen-visum/schengen-visum-verlaengern

Verpflichtungsgeber:innen sollten Folgendes beachten:

  • Bitte klären Sie im Vorfeld, welche medizinischen Behandlungen die Reisekrankenversicherung abdeckt. Wenn Behandlungen absehbar sind, sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Sonst können die Kosten den Verpflichtungsgeber:innen in Rechnung gestellt werden.
  • Sollte nach der Einreise ein Asylantrag gestellt werden, können auch die Kosten für die Unterbringung in der Landesaufnahmebehörde den Verpflichtungsgeber:innen in Rechnung gestellt werden.

 

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von Links zu Internetseiten, auf denen dargestellt wird, welche Voraussetzungen bei der Beantragung eines Besuchervisums gelten:

Internetseite des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/krisenpraevention/humanitaere-hilfe/erdbeben-tuerkei-syrien-faq/2581294#content_3

Handbook Germany: Sonderseite zum Erdbeben in der Türkei & Syrien:

– Türkisch: https://handbookgermany.de/tr/turkey-syria-earthquake
– Arabisch: https://handbookgermany.de/ar/turkey-syria-earthquake
– Englisch: https://handbookgermany.de/en/turkey-syria-earthquake
– Deutsch: https://handbookgermany.de/de/turkey-syria-earthquake

Zusammenfassung der Kanzlei Uyanik: https://kanzlei-uyanik.de/besuchsvisum-erdbeben/ (Hier sind die erleichterten Bedingungen für türkische Staatsangehörige noch nicht aktualisiert. Aufgrund der guten Darstellung des Verfahrens haben wir die Informationen dennoch aufgenommen.)

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