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RechtskreiswechselRelocationResettlementResidenzpflichtSchengenvisumSchutzstatusSicherer HerkunftsstaatSicherer DrittstaatSubsidiärer SchutzUMF – Unbegleitete minderjährige FlüchtlingeUNHCRVisumVulnerabilitätWohnsitzauflageZuzugssperre

Rechtskreiswechsel

Unter einem Wechsel des Rechtskreises wird meist der Wechsel z.B. von der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit zur der des Jobcenters also von ALG II zu ALG III verstanden. Gerade im Asylverfahren ergeben diese Rechtskreiswechsel oft unangenehme Reibungs- und Informationsverluste im Integrationsprozess.

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Relocation

Mit „Relocation“ ist die Umsiedlung von schutzbedürftigen Personen von einem Staat der Europäischen Union (EU) in einen anderen Staat der EU gemeint, wobei der Hintergrund darin besteht, dass auf solidarischem Wege eine Entlastung der Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen ( also vor allen Italien und Griechenland) gewährleistet werden soll.

Die Grundlage für Relocation-Programme waren bisher die gemeinsamen Entscheidungen der Europäischen Union aus Sept. 2015. Da diese Programme für eine Dauer von 2 Jahren angelegt waren, sind die Registrierungen von in Frage kommenden Menschen, die aus Italien oder Griechenland in andere EU-Staaten umgesiedelt werden können, damit ihr Asylantrag dort geprüft wird, seit längerer Zeit abgeschlossen, wobei sowohl der Widerstand verschiedener EU-Staaten, als auch die schwerfällige Umsetzung der tatsächlichen Umsiedlungen auf eine gemischte bis negative Auswertung dieser Programme hindeuten. Nichts desto trotz hat die EU-Kommission bereits kommuniziert, das Programm fortsetzen zu wollen, was aber daran scheitern könnte, dass die Mitgliedstaaten entsprechend zustimmen müssten. Weitere Infos hier.

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Resettlement

Resettlement ermöglicht besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise aus einem Erstaufnahmeland in einen zu ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Drittstaat bietet den Personen eine dauerhafte Aufnahme und einen umfassenden Flüchtlingsschutz.

Das Resettlement-Verfahren richtet sich also an bereits vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) anerkannte Flüchtlinge. Resettlement und ist kein Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern nur eine Ergänzung zum Schutz besonders vulnerabler Flüchtlinge. Weitere Infos hier.

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Residenzpflicht

Geduldete oder Asylbewerber*innen, die in einer → Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, unterlagen der Residenzpflicht. Sie dürfen ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen, das von Behörden festgelegt wurde (z.B. Landkreis oder Bundesland). Bei Verstößen drohten Geld- oder Haftstrafen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten Lockerungen bei der Residenzpflicht: Sie wird grundsätzlich nach drei Monaten im Bundesgebiet aufgehoben, bzw. auf den Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen angewandt, der bis zu sechs Monaten dauern kann.

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Schengenvisum

Ein Visum zum Zweck der Einreise und des Aufenthalts für einen Zeitraum bis zu drei Monaten wird immer als Schengenvisum ausgestellt, wenn kein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist. Das Visum berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in allen so genannten Schengen-Staaten. Die Einzelheiten regelt das Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visumsverordnung.

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Schutzstatus

Es werden unterschieden → Asyl, → Flüchtlingsschutz und → subsidärer Schutz.

 

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Sicherer Herkunftsstaat

Mit dem Begriff „Sichere Herkunftsstaaten“ wurden mit dem radikalen Umbau des § 16 GG im Jahr 1993 Asylsuchende vom Asylverfahren ausgeschlossen, die aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie eine Reihe von in der Anlage II des → Asylgesetzes willkürlich bezeichneten Staaten kommen, wenn der die Asylsuchende nicht besondere Umstände für sein / ihr Asylgesuch geltend machen kann. Die Liste dieser Staaten wird kontinuierlich erweitert und umfasst derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

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Sicherer Drittstaat

Wenn eine geflüchtete Person bereits einen Drittstaat erreicht hat, in dem sie gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, kann ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze verweigert werden. Denn wer aus einem „sicheren Drittstaat“ einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). Welche Staaten sicher im Sinne des Art. 16a GG sind, bestimmt die Bundesregierung. Derzeit gelten als sichere Drittstaaten Norwegen und die Schweiz.

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Subsidiärer Schutz

Subsidiärer Schutz ist der dritte Schutzstatus, den Asylbewerber*innen in Deutschland bekommen können. Um subsidiären („behelfsmäßigen“) Schutz zu bekommen, muss ein*e Antragsteller*in nachweisen, dass ihr oder ihm im Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht, beispielsweise wegen eines Bürgerkriegs, auch wenn keine Fluchtgründe für Asyl oder Flüchtlingsschutz vorliegen. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde 2018 der → Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. D.h. subsidiär Schutzberechtigte können ihre Ehegatten und Kinder nur in Härtefällen nach Deutschland nachholen.

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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – UMF

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU eingereist sind oder in diesem ohne Begleitung zurückgelassen werden. Dazu gehören auch Minderjährige, die mit Verwandten einreisen, die nach deutschem Recht jedoch nicht personensorgeberechtigt sind und keine gültige Vollmacht vorweisen können (§7 Abs.1 Nr. 5 SGB VIII). Im Gegensatz zu volljährigen und begleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Aufnahmezentren untergebracht, sondern werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Asylverfahren werden sie rechtlich durch eine_n Vormund_in vertreten.

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UNHCR

Der UNHCR ist der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (englisch United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR), ein persönliches Amt der Vereinten Nationen (UN). Ihr oder ihm untersteht das Hochkommissariat (engl. Office of the United Nations High Commissioner for Refugees). Es ist mit dem Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen beauftragt und auch im Bereich der humanitären Hilfe tätig und dazu durch Artikel 2 und 35 der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 bzw. ihres Protokolls von 1967 mandatiert. Es wurde am 14. Dezember 1950 von der Generalversammlung gegründet und beschäftigt aktuell rund 9300 Mitarbeiter in 125 Ländern.

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Visum

Ein Visum ist eine Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Aufenthalt oder Durchreise erlaubt. Es wird in der Regel als Sichtvermerk in den Pass eingefügt.

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Vulnerabilität (→ Besonderer Schutzbedarf)

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Wohnsitzauflage

Durch das Inkrafttreten des Integrationsgesetz-Pakets im Juli 2016 dürfen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Subsidiär-Schutzberechtigte und Personen, bei denen ein Abschiebungshindernis festgestellt wurde, auch nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisse ihren Lebensort nicht frei wählen (§ 12a AufenthG). Die Beschränkung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Die Wohnsitzauflage gilt für das Bundesland, in dem die betroffene Person ihre Asylverfahren durchlaufen hat. Von einer Wohnsitzauflage kann abgesehen werden, sofern eine sozialversicherungspflichtige Arbeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden, ein Studium oder eine Berufsausbildung aufgenommen wird.

Die Bundesländer können weitere Beschränkungen vornehmen.

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Zuzugssperre

Eine „Zuzugssperre“ benennt Orte (z.B. Kommunen oder Landkreise), in welchen eine Person ihren Wohnsitz nicht begründen darf. Diese Art von Wohnsitzauflage wurde – wie auch die → Wohnsitzauflage – im Rahmen des s.g. Integrationsgesetzes von Aug. 2016 in §12a Abs. 4 AufenthG eingeführt.

Dort heißt es, dass die Länder jeweils für die Handhabung dieser Vorschrift zuständig sind. Das Bundesgesetz besagt nur, dass Zuzugssperren „zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung“ verhängt werden können und dies insb. dann getan werden kann, „wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch [in dem „verbotenen Ort“] nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird„, wobei „die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes […] bei der Entscheidung zu berücksichtigen [ist]„.

Niedersachsen sah zunächst keinen Bedarf dafür, Zuzugssperren zu verhängen, führte im Oktober 2017 dann doch eine Zuzugsbeschränkung für die Stadt Salzgitter ein; wenig später folgten auch Zuzugsbeschränkungen für die Städte Delmenhorst und Wilhelmshaven ( s. Stellungnahmen des Flüchtlingsrates zu diesen Entwicklungen.

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