Erlasse zu Arbeit, Bildung und Ausbildungsduldung

27.05.2024

Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1)

Aktualisierung auf den ab 1. Juni 2024 geltenden Rechtsstand

Es gibt auch eine Version, in der die Änderungen und Ergänzungen gegenüber den bislang geltenden Anwendungshinweisen kenntlich gemacht sind. Darin sind vor allen Dingen die Regelungen für die Chancenkarte („Suchchancenkarte“ und „Folgechancenkarte“) gem. § 20a und b AufenthG neu aufgenommen worden, die zum 1. Juni in Kraft tritt.

240527_BMI-Anwendungshinweise_FEG_Tranche III_Rechtsstand 240601_Vergleich_zu_Tranche II

06.03.2024

Das niedersächsische Innenministerium hat eine
Übersicht über die jüngsten Gesetzesänderungen durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2), das „Rückkehrverbesserungsgesetz“, das „Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldavien zu sicheren Herkunftsstaaten“ , das „Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes“ und die „Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ veröffentlicht.
Die Übersicht stellt die Änderungen im Aufenthaltsgesetz, in der Beschäftigungsverordnung, im Asylbewerberleistungsgesetz und im Asylgesetz dar:

Übersicht MI Niedersachsen über Rechtsänderungen FEG 2.0 u.a., 06.03.2024

Zudem hat das Bundesinnenministerium (BMI) seine Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz aktualisiert. In der hier vorliegenden Fassung sind die Aktualisierungen farblich kenntlich gemacht:

BMI-Anwendungshinweise FEG 2.0, Änderungsmodus vom 26.02.2024

01.12.2023

Das Land hat einen neuen Erlass zur schulischen Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB) herausgegeben.

20231201 RdErl Schulische Förderung DaZ-DaB (Kommentar hier)
20231201 Kurssystem – Schulische Förderung DaZ-DaB

21.06.2022

Zur Klärung der Situation der aus Russland geflohenen und noch immer fliehenden Regimekritiker:innen hat das Niedersächsische Innenministerium am 21.06.2022 einen Erlass veröffentlicht, der das Schreiben des BMI vom 20.06.2022 wiedergibt. Das BMI beabsichtigt, angesichts der immer bedrohlicheren Lage für regimekritisch Tätige in Russland, diese Personengruppe sowohl finanziell, als auch aufenthaltsrechtlich gezielt zu unterstützen.

Erlass des MI vom 21.06.2021 zur Beschäftigung von Regimekritiker:innen

10.05.2022

In einem Erlass vom 10.05.2022 gibt das Niedersächsische Innenministerium einige Hinweise zum geplanten Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter von AsylbLG in SGB II / SGB XII zum 01.06.2022. Dabei geht es vor allem um die nun erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung.

So soll ab 01. Juni bereits vor Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. einer Fiktionsbescheinigung eine solche Behandlung als Voraussetzung für den Rechtskreiswechsel durchgeführt werden. Für alle bereits (zwischen dem 24.02. und 01.06.2022) ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse bzw. Fiktionsbescheinigungen kann die erkennungsdienstliche Behandlung auch bis zum 31.08.2022 nachgeholt werden, es sollte aber zumindest eine Registrierung im Ausländerzentralregister erfolgen. Ist weder eine erkennungsdienstliche Behandlung, noch eine Speicherung der Daten im AZR erfolgt, kann der Rechtskreiswechsel für diese Personen nicht vollzogen werden und sie erhalten weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG.

Auch der Arbeitsmarktzugang ist von dieser Regelung betroffen. Bis 31.05.2022 soll die bisherige Vorgehensweise des Verzichtes auf eine erkennungsdienstliche Behandlung bei ukrainischen Geflüchteten mit biometrischem Pass weitergeführt werden; eine AZR-Registrierung ist allerdings notwendig. Da ab 01. Juni für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung eine (nachgeholte) erkennungsdienstliche Behandlung vorausgesetzt wird, haben ab diesem Zeitpunkt auch nur Personen mit (nachgeholter) erkennungsdienstlicher Behandlung Zugang zum Arbeitsmarkt.

Erlass MI Nds. zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter, 10.05.2022

Länderrundschreiben des Bundesinnenministerium vom 25.05.2022 zur Registrierung von aus der Ukraine geflohenen Menschen

27.10.2021

Geflüchtete, die während des Asylverfahrens ihre Ausbildung erfolgreich beenden und eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG, für den Fall, dass ihr Asylantrag rechtskräftig abgelehnte werden sollte.

Erlass MI Nds. zu §60c und §19d AufenthG Anspruch AE, 27.10.2012

28.06.2021

Erlass der klar regelt, dass ein zur Beratung angenommener Antrag an die Härtefallkommission grundsätzlich unterbindet, dass eine „Duldung light“ nach § 60b AufenthG oder ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr.2 AufenthG erteilt werden darf.

Erlass MI kein Beschäftigungsverobt bei HFK-Antrag._28-06-2021

06.08.2021

Hinweise des Bundesinnenministerium (BMI) zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.

BMI_Anwendungshinweise_FEG__08-2021-1

Anlagen mit Vordrucken und Muster für Visumsantragstellung für das beschleunigte Fachkräfteverfahren sind hier auf der Seite des Niedersächsichen Innenministeriums zu finden.

05.05.2021

Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums stellt klar, dass Personen mit einer Duldung die Erwerbstätigkeit nur dann verboten werden darf, wenn ihr Verhalten der alleinige Grund ist, warum eine Abschiebung nicht durchgeführt werden kann.

Erlass MI Nds. Verbot Erwerbstätigkeit von Geduldeten, 05-05-2021

24.11.2020

Hinweise des Bundesinnenministerium (BMI) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die in Niedersachsen als Erlass von den Ausländerbehörden umgesetzt werden sollen. U.a. Verfahren bei Ausländerbehörden und Hinweise zur Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

BMI_Hinweise_Corona_und_FKEG_24-11-2020

09.07.2020

Hinweise des BMI zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. U.a. soll eine Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monaten als lediglich kurzfristige Unterbrechung betrachtet werden und somit nicht zum Verlust der Beschäftigungsduldung führen. Das niedersächsische Innenministerium bittet, nach diesen Hinweisen zu verfahren.

Erlass_BMI_MI_ Corona_Ausbildungsduldung + Beschäftigungsduldung_09-07-2020

08.06.2020

Aktualisierte Hinweise des BMI zur Umsetzung des des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, zum Duldungsgesetz und zur Corona-Pandemie. Das niedersächsische Innenministerium bittet, nach diesen Hinweisen zu verfahren.

Erlass_BMI-Hinweise_FKEG_Duldungsgesetz_Corona_08-06-2020

02.06.2020

Hinweise des Bundesinnenministeriums zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60b AufenthG, sog. „Duldung light“. Die Hinweise haben in Niedersachsen Erlass-Charakter.

Hinweise des BMI zu Duldung nach §60b AufenthG, 02.06.2020

06.04.2020

Erlass verweist auf Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für Beschäftigungen in Betrieben der Landwirtschaft und bittet Ausländerbehörden Bedarf an Erntehelfern als positiven Ermessensgesichtspunkt bei Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen zu berücksichtigen

Erlass Beschäftigungserlaubnis Erntehelfer_in 06-04-2020

20.03.2020

Erlass verfügt Maßnahmen, die bei der Unterbringung von Erntehelfer:innen und Werksarbeiter:innen in Sammelunterkünften berücksichtigt werden müssen

Erlass Sammelunterkünfte 20-03-2020

12.03.2020

Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen für Personen mit Duldung und im Asylverfahren ist in der Regel zu Gunsten des Beschäftigungszugangs zu erteilen.

Erlass Erteilung Beschäftigungserlaubnis für Geduldete und Gestattete vom 12.03.2020

26.02.2020

Erlass über die Aufhebung der Wohnsitzauflage für Personen im Asylverfahren/mit Aufenthaltsgestattung, die ihren Lebensunterhalt sichern können oder in Ausbildung sind .

03.02.2020

Das Niedersächsische Innenministerium bestätigt dem Flüchtlingsrat Nds. per Email vom 03.02.2020, dass Praktika im Rahmen von schulischer Ausbildung i.d.R. keiner Beschäftigungserlaubnis bedürfen.

Hinweise des nds. Innenministeriums: Praktika im Rahmen schulischer Ausbildung ohne Beschäftigungserlaubnis, vom 03.02.2020

30.01.2020:

Hinweise zur Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom Bundesinnenministerium (BMI):
Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Die durch dieses Gesetzespaket vorgenommenen Änderungen betreffen bis auf wenige Ausnahmen nicht die Menschen, die über das Asylverfahren nach Deutschland gekommen sind (siehe dazu u.a. hier). Mit dem Gesetz soll die Zuwanderung zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Mit den Hinweisen an die Ausländerbehörden will das BMI eine zielgerichtete Handhabung gewährleisten.
Anlagen mit Formularen und Verfahrenshinweise auf der Seite des Niedersächsischen Innenministeriums.

30.01.2020

Bekanntmachung über die Mindestgehälter für die Erteilung einer Blauen Karte EU für akademische Fachkräfte (§18b AufenthG):
Eine akademische Fachkraft kann eine Aufenthaltserlaubnis (Blaue Karte EU) erhalten, wenn sie ein Gehalt von mindestens 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze für die Rentenversicherung verdienen wird. Laut Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums sind das im Jahr 2020 jährlich 55.200,- Euro. Für Mangelberufe gilt ein Mindestgehalt von 52% der Beitragsbemessungsgrenze, was im Jahr 2020 einem Gehalt von 43.056,- Euro entspricht.

20.12.2019

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit Datum vom 20.12.2019 Anwendungshinweise zur Umsetzung der Duldung bei Ausbildung (nach § 60c AufenthG) sowie der Duldung bei Beschäftigung (nach § 60d AufenthG) herausgegeben. Diese Anwendungshinweise haben in Niedersachsen keinen bindenden Charakter für die Ausländerbehörden. Da es aber seitens des niedersächsischen Innenministeriums kein Erlass zur Anwendung des Duldung nach § 60c und § 60c AufenthG gibt, sind die Anwendungshinweise des BMI für die Ausländerbehörden eine wichtige Entscheidungsgrundlage.

Anwendungshinweise des Bundesinnenministerium zur Umsetzung der Ausbildungsduldung nach § 60c und Beschäftigungsduldung nach § 60d vom 20.12.2019

20.08.2019

Erlass zur Umsetzung der Änderungen im AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)

Erlass MI Drittes AsylbLG-Änderungsgesetz 20-08-2019

08.08.2019

Ergänzungserlass zu Erlass vom 19.07.2019 zu Sudan: Nichtmitwirkung an eigener Abschiebung ist nicht ursächlich dafür, dass Abschiebungen nicht durchgeführt werden können. Somit darf regelmäßig kein Beschäftigungsverbot verhängt werden.

Ergänzungserlass Sudan vom 08.08.2019

20.06.2019

Erlass einer Vorgriffsregelung zur geplanten Beschäftigungsduldung

Runderlass  mit Anlage, Vorgriffsregelung Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG-neu

29.03.2019

Vorgriffsregelung des nds. Kultusministerium zur Verstetigung der Schulversuche SPRINT und SPRINT (dual) in Form der Berufseinstiegsschule (BES)

Erlass MK Vorgriff BES 29-03-2019

Schematische Darstellung BES MK 29-03-2019

04.03.2019

Ergänzungserlass vom 04.03.2019 zum Erlass vom 14.01.2019 zur Schließung der Förderlücke für Gestattet und Geduldete in Ausbildung.
Bei Wohngeldbezug keine aufstockenden Leistungen möglich, bzw. wird zunächst geprüft, ob sich durch Wohngeldbezug aufstockende Leistungen erübrigen.
Freibeträge, wie in SGB XII bei der Einkommensanrechnung vorgesehen, werden nicht berücksichtigt. Bei einer Ausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, kommen (aufstockende) Leistungen nicht in Frage.

01.03.2019

Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 01.03.2019 – Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme

Weisung-201903003_ba039560

28.01.2019

Nds. Innenministerium, Hinweise an Ausländerbehörden vom 28.01.2019

Klarstellung, dass ein nicht gestellter Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ nicht zu einem Versagen einer Ausbildungsduldung führen darf.
Schreiben MI an ABHen vom 28.01.2019

14.01.2019

Nds Innenministerium, Erlass vom 14.01.2019

Erlass zur Schließung der Förderlücke für Gestattete in Ausbildung. Asylsuchende, die keinen Anspruch auf BAföG oder BAB haben, können Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Ergänzende Leistungen für geduldete und gestattete Geflüchtete, die BAföG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten, im Bedarfsfall. Anwendung der Härtefallregelung nach § 22 SGB XII

13.11.2018

Nds. Innenministerium, Erlass vom 13. November 2018

Zulässigkeit der Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen nach § 61 Abs. 2 AsylG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie von Ausbildungsduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG in sogenannten Dublin-Fällen

In dem Erlass geht es um die Frage der Zulässigkeit von Beschäftigungserlaubnissen und Ausbildungsduldungen im Dublinverfahren. Im Vorfeld eines Dublinverfahrens, d.h. so lange noch eine Aufenthaltsgestattung vorliegt und auch wenn einem Eilantrag stattgegeben worden ist, kann – so lange kein Arbeitsverbot nach § 61 AsylG vorliegt – eine Beschäftigungserlaubnis im Ermessenswege durch die Ausländerbehörde erteilt werden.

Mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung obliegt es der Ausländerbehörde die Aufenthaltsgestattung einzuziehen und eine ausländerbehördliche Bescheinigung auszuhändigen. Die Erteilung einer Duldung kommt nur in Betracht, wenn das Bundesamt im Einzelfall mitteilt, dass die Überstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Der Erlass weist darauf hin, dass eine Beschäftigungserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung vorliegt. Da beides im Dublinverfahren nicht vorliegt, kann eine Beschäftigungserlaubnis mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht erteilt werden.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund einer Entscheidung des BAMF eine Duldung erteilt wurde. Über die Beschäftigungserlaubnis wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung entschieden.

Wenn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergeht, ist die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich (s.o.). Der Erlass weist vorsorglich darauf hin, dass das gesetzliche dreimonatige Arbeitsverbot nicht neu auflebt.

Der Erlass weist zum Schluss darauf hin, dass nach Eintritt des Dublinverfahrens (d.h. nach Erteilung der ausländerbehördlichen Bescheinigung) konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sind, die der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegenstehen.

06.11.2017

Nds. Innenministerium, Hinweis vom 6. November 2017
Aufenthaltsrecht: Keine Rücknahme oder Widerruf von Ausbildungsduldungen wegen Änderung der Erlasslage (§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG, § 48 und § 49 VwVfG)
Die veränderte Erlasslage seit dem 27.9.17 zur Erteilung von Ausbildungsduldungen stellt keinen zureichenden Grund dar, eine erteilte oder zugesagte Ausbildungsduldung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen.

04.10.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 4. Oktober 2017
Leistungsberechtigung von Asylsuchenden nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die ein dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähiges Studium oder eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren
Hier geht es zur Kommentierung von Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

27.09.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 27. September 2017
Hinweise des BMI zur Erteilung von Duldungen, darunter Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“)
Durch das MI Niedersachsen ergänzte Hinweise des Bundesinnenministerium (BMI) zur Erteilung von Duldungen, darunter speziell zur Ausbildungsduldung.
Hinweis des MI Niedersachsen vom 27.09.2018 zur Gültigkeit der BMI-Hinweise hier

21.08.2017

Nds. Kultusministerium, Erlass vom 21. August 2017
Erfüllung der Schulpflicht von aus dem Ausland neu zugewanderten Jugendlichen
Das MK weist damit u.a. auf Folgendes hin: Wenn die Erfüllung der Schulpflicht neu zugewanderter Jugendlicher tatsächlich nicht festgestellt werden kann, entscheiden die Erziehungsberechtigten unter Einbeziehung der beteiligten Schulen, ob eine weiterführendene allgemein bildende Schule oder eine berufsbildende Schule besucht werden soll. Insbesondere pädagogische und regionale Fördermöglichkeiten sind hierbei zu berücksichtigen.

21.06.2017

Nds. Innenministerium, Hinweise vom 21. Juni 2017
Verteilung und Zuweisung von Asylbegehrenden bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
Personen mit Aufenthaltsgestattung (oder ggf. noch Ankunftsnachweis/BÜMA) im laufenden Asylverfahren dürfen bei Lebensunterhalt sichernder Arbeitsaufnahme oder Ausbildung innerhalb Niedersachsens umziehen. Nach Ermessen kann dies auch auf Asylsuchende zutreffen, die ein Studium aufnehmen oder bereits absolvieren, wie das MI auf Nachfrage dem Flüchtlingsrat per Email am 22.07.17 mitteilte. Wortlaut der Email siehe hier.

16.02.2017

Nds. Innenministerium, Runderlass vom 16. Februar 2017 – aufgehoben mit Erlass vom 27. September 2017 –
Aufenthaltsrecht; Anspruchsduldung zum Zweck der Berufsausbildung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. Aufenthaltsgesetz
Die Runderlasse vom 21.07. und 06.09.2016 wurden zeitgleich aufgehoben. Durch die im Runderlass enthaltenen Anweisungen an die niedersächsischen Ausländerbehörden wurden wichtige Fragen rund um das Thema Anspruchsduldung klargestellt. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen begrüßt in vielen Punkten die vorgenommenen Festlegungen, da sie den betroffenen Menschen eine einheitliche Behandlung durch die Ausländerbehörden garantiert. Der Runderlass manifestiert allerdings auch grundsätzliche Aspekte, die aus unserer Sicht kritikwürdig sind. Einen ausführlichen Kommentar zum Runderlass gibt es hier.
Neue Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung Mit Erlass vom 27.09.2017 wurde der Erlass vom 16.02.2017 aufgehoben. Die Handreichung ist nicht mehr aktuell und wird überarbeitet werden.

06.09.2016

Nds. Innenministerium, Erlass vom 06. September 2016
Anspruchsduldung für Berufsausbildung

21.07.2016

RdErl. 21.07.2016, Anspruchsduldung bei Berufsausbildung, IntG

01.06.2016

„Westbalkanregelung“ gem. § 26 Abs. BeschV: Wann liegt eine „unverzügliche Ausreise“ im Sinne des § 26 Abs 2 BeschV vor
Erlass nds. MI_unverzgl_Ausreise gem. § 26 Abs 2 BeschV, 01-06-2016

19.04.2016

Pflegeversicherung ist aufenthaltsrechtlich grundsätzlich nicht Bestandteilt der Lebensunterhaltssicherung
Erlass_MI_LU_Sicherung _Pflegeversichrng_19-04-2016

26.01.2016

Erlass des Nds. Innenministeriums zu Blaue Karte EU gem. § 19a AufenthG (seit dem 01.03.2020 § 18a Abs.2 AufenthG). Die Blaue Karte EU wird auch erteilt für Ärzt:innen mit befristeter Berufsausübungserlaubnis, da diese i.d.R. in die Approbation mündet.
Erlass_nds. MI Blaue_Karte_EU_26-01-2016

 

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