Bereits zum vierten mal innerhalb eines guten Jahres musste das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass man es im Lande Niedersachsen mit der Abschiebungshaft nicht ganz so genau nimmt:
Mit Beschluss vom 12.03.2008 -2 BvR 2042/05– hat das Gericht die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass eine verfahrensfehlerhaft ergangene Abschiebungshaftanordnung auch dann zur Rechtswidrigkeit der Inhaftierung führt, wenn eine Haftanordnung womöglich hätte rechtmäßig ergehen können. Anders als Land- und Oberlandesgericht meinten, erlaubt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Prüfung eines hypothetischen, rechtmäßigen Alternativverhaltens nämlich nicht.
gez. Peter Fahlbusch
Rechtsanwalt
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