Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); Vorrang des Sachleistungsprinzips >>> Dokument als PDF
Der Erlass stellt klar, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch die Ausgabe von Bargeld (ausnahmsweise) möglich ist. Während das Gesetz an Stelle von (vorrangig zu gewährenden) Sachleistungen sowohl Gutscheine als auch Bargeld ermöglicht, legt der Erlass eine klare Hierarchisierung der zu wählenden Leistungsform fest:
Sachleistungen – Gutscheine oder andere unbare Leistungen – Bargeld. Insofern stellt der Erlass eine unnötige, politisch motivierte Verschärfung der Rechtslage dar. Gutwillige Kommunen haben aber jetzt die Möglichkeit, unter Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls Bargeld an Flüchtlinge auszuzahlen. In Frage kommen hier z.b. Gründe wie die niedrige Zahl der Leistungsempfänger/innen, die schwere Erreichbarkeit von Gutscheine akzeptierenden Läden, persönliche Problematiken der Flüchtlinge (auch solche, die Gruppen von Flüchtlingen individuell betreffen) usw. Eine Kommune, die Bargeld auszahlen will, kann eine entsprechende Begründung dafür finden, da bin ich sicher, auch wenn der Erlass des MI dafür einen erheblichen Begründungsaufwand erfordert.
gez. Kai Weber
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