Dublin II – Veranstaltung

Das Netzwerk Flüchtlingshilfe Niedersachsen führte am 14.05.2008 eine Fachveranstaltung zum Thema „Dublin II“ mit Marei Pelzer von PRO ASYL durch. Das Manuskript des interessanten Powerpoint-Vortrags findet sich hier.

Als vorläufige Konsequenz für die Praxis in Niedersachsen lässt sich formulieren:

  1. Da wir in Niedersachsen kein Flughafenverfahren haben, kommt es im Kontext der Einreise nicht regelmäßig zur Inhaftierung von Flüchtlingen bereits am Flughafen. Doch auch in Niedersachsen sind Flüchtlinge in der Gefahr, inhaftiert zu werden, wenn sie einen Asylantrag erst nach einer Festnahme stellen und in einen Dubil II – Vertragsstaat abgeschoben werden sollen. Die Haft endet in diesen Fällen auch bei begründeten Asylanträgen nicht vier Wochen nach Eingang des Asylantrags bzw. nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts (siehe § 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG), sondern bleibt bis zur Abschiebung in den Dublin II – Vertragsstaat aufrechterhalten. Angesichts dieser Situation ist es wichtig, sich zukünftig intensiver um die Beratung und Unterstützung dieser Inhaftierten zu kümmern.
  2. Dublin II – Bescheide stellen inzwischen über ein Viertel aller Asylbescheide des BAMF dar, d.h. mehr als 25% aller Asylsuchenden wird auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin II – Vertragsstaates für die Prüfung des Asylantrags verwiesen. Die Zustellung des Dublin II – Bescheids erfolgt oft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung/Rückschiebung. Von entscheidender Bedeutung ist deshalb eine rechtzeitige Beratung der Flüchtlinge bereits vor der Zustellung des Bescheids, konkret: Immer dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Dublin II – Bescheid ergehen könnte, sollte über einen Rechtsanwalt rechtzeitig Akteneinsicht beantragt werden. Die bisher üblichen Abläufe (Einschaltung eines Anwalts/einer Anwältin erst nach den Bundesamtsbescheid) müssen sich also grundlegend ändern, wenn wir vermeiden wollen, dass ein erheblicher Teil der Asylsuchenden ohne eine qualifizierte Beratung quasi über Nacht aus Deutschland abgeschoben wird. Je nach Einzelfall ist auf der Grundlage der Asylakte zu prüfen, ob dennoch Gründe für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (etwa im Rahmen des Selbsteintrittsrechts) bestehen, oder ob eine menschenwürdige Begleitung der Betroffenen in den Dublin II – Vertragsstaat ohne Handschellen organisiert werden kann.
  3. Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen einen Dublin II – Bescheid vorzugehen, sind gering, aber es gibt sie ( siehe VG Frankfurt, Beschluss vom 11.1.2008, 7 G 3911/07; VG Giessen, Beschluss vom 25.4.2008, 2 L 201/08.GI; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2004 – 2 M 299/04 ). Neben einer rechtlichen Vertretung im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist möglicherweise auch eine Petition an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags in Erwägung zu ziehen. Die Petition kann aufschiebende Wirkung entfalten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Verfahrens in Deutschland im Rahmen des Selbsteintrittsrechts angezeigt erscheinen lassen. Auch eine direkte Kontaktaufnahme mit dem BAMF in Nürnberg könnte sinnvoll sein. Insbesondere für Flüchtlinge, die nach Griechenland abgeschoben werden sollen, erscheint ein Einsatz angezeigt und erforderlich (siehe hier und hier). Norwegen und Finnland führen bekanntlich derzeit keine Abschiebungen nach Griechenland durch (siehe hier).

Auf der Homepage des FR NRW finden sich eine Vielzahl interessanter Texte zu Dublin II.

Weitere interessante Texte zu Dublin II finden sich hier.

gez. Kai Weber

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