Rechtswidrige Abschiebungshaft in Niedersachsen – BVerfG vom 01.04.2008

Ein Beschluss des BVerfG vom 01.04.2008 in einer Abschiebungshaftsache.

Zum drittenmal innerhalb eines Vierteljahres ist die Abschiebungshaftpraxis in Niedersachsen betroffen.

In dem Verfahren ging es um die Voraussetzungen einer geplanten Festnahme.

Das BVerfG macht Ausführungen zu vier zentralen Fragen:

  • Jede noch so kurze Freiheitsentziehung (hier 1-2 Std) bedarf einer vorherigen richterlichen Entscheidung, wenn die Freiheitsentziehung geplant war;
  • Auch/erst recht bei einstweiligenAnordnungen nach § 11 FEVG ist die Ausländerakte beizuziehen;
  • Entscheidungen nach § 11 FEVG können -nur dann- ohne vorherige Anhörung des
    Betroffenen ergehen, wenn zu befürchten steht, dass der Beschwerdeführer die Ladung zum Anlaß nimmt, unterzutauchen;
  • Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (hier § 6 I FEVG; § 11 I FEVG) ist entgegen der Auffassung des OLG nicht etwa deshalb unbeachtlich,
    als bei Beachtung der Vorschriften die Festnahme ordnungsgemäß hätte angeordnet werden dürfen (Als Eselsbrücke gut zu merken: „Es gibt nichts Gutes, es sei denn, man tut es…“). Derartiges hatte das BVerfG bislang -nur- bei Verletzung der Anhörungsverpflichtung entschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Fahlbusch
Rechtsanwalt

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