Im Urteil des VG Hannover vom 30.01.2008 (Aktenzeichen 1 A 7832/05) wird der Asylwiderruf des BAMF für einen kurdischen Asylberechtigten aus der Türkei aufgehoben. Der im Dezember 1995 nach Deutschland geflohene Kläger erhielt im Februar 1997 Asyl, da er als Sympathisant der PKK von türkischen Sicherheitskräften inhaftiert (3 Monate / 1 Woche) und gefoltert wurde.
Das im August 2005 eingeleitete Widerrufsverfahren des BAMF erkannte im November 2005 die Asylanerkennung ab, da sich aufgrund des Reformprozesses die Verhältnisse in der Türkei dahingehend geändert hätten, dass eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung bestehe. Die Klage gegen diese Entscheidung sei nach o. g. Urteil zulässig und begründet, da nach dem sogenannten herabgestuften Prognosemaßstab trotz erheblich verbesserter Menschenrechtslage eine menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch türkische Sicherheitsorgane nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen sei. Der Mentalitätswandel des o. g. Prozesses habe noch nicht alle Teile der Polizei, der Verwaltung und Justiz vollständig erfasst. Der jüngste Lagebericht des AA nennt insbesondere: Die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (trotz „Null-Toleranz-Politik“), Verurteilungen in politischen Strafverfahren aufgrund von erfolterten Geständnissen durch türkische Gerichte und fehlende zuverlässige Erkenntnisse über inoffizielle Festnahmen durch Sicherheitskräfte mit anschliessender Misshandlung / Folter.
Insofern geht das VG Hannover nicht von einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Menschenrechtssituation in der Türkei aus und verweist dabei auch auf ein Urteil des VG Oldenburg vom 4.10.2007 (5 A 4386/06), das ähnlich entschieden hat.
gez. Sophia Engelberts
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