Seit dem Erscheinen des Themenheftes „Junge Flüchtlinge“ (Heft 127) im Mai 2009 sind wieder wichtige Ereignisse und Neuerungen zu konstatieren. Dazu zählen insbesondere die Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, der Kinderrechtskonvention (UN-KRK), das Inkrafttreten der Bleiberechtsregelung nach §25a AufenthG sowie die fortgesetzte Zunahme von einreisenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF).
Mit der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung zur UN-KRK am 15. Juli 2010 schien der Weg für die volle Umsetzung der Kinderrechte auch für Flüchtlinge frei. Aber mehr als ein Jahr nach der Rücknahme ist keine signifikante Veränderung der rechtlichen und behördlichen Praxis gegenüber minderjährigen Flüchtlingen festzustellen. Der bei allen Maßnahmen gültige Vorrang des Kindeswohles (Art. 3, Abs.1 UN-KRK) bleibt beim Umgang mit jungen Flüchtlingen oftmals unberücksichtigt. Beispielsweise kann die Praxis der Altersfestsetzungen dazu führen, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ihren Anspruch auf die aus der KRK abgeleiteten Schutzrechte verlieren.
Für junge „gut integrierte“ Geduldete ergeben sich mit Inkrafttreten der Bleiberechtsregelung nach § 25a AufenthG am 01.07.2011 neue Chancen auf ein von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht. Unklare Definitionen, strenge Ausschlußgründe und rigide Auslegungen in den Verwaltungsvorschriften einiger Bundesländer (u.a. in Nds.) können jedoch die Wirksamkeit der Regelung mehr oder weniger einschränken.
Bundesweit ist seit Sommer 2008 ein deutliches Anwachsen der Zahlen von einreisenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu registrieren. Dieser Trend hat sich bis 2011 nochmals verstärkt. So gab es bundesweit allein in der Zeit von 2009 auf 2010 einen ca. 40 %igen Anstieg der Erstkontakte von UMF mit den Jugendämtern. Damit wuchsen sowohl die Anforderungen an die Jugendämter, als auch an die Beratungsstellen. In der Praxis ist in diesem Zusammenhang des öfteren eine Überforderung, z.B. bei der Durchführung eines jugendgerechten Inobhutnahme- und Clearingverfahren, festzustellen.
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