Das Asylverfahren bei minderjährigen Flüchtlingen

Vor der Antragstellung

In dem Zeitraum vor der Asylantragstellung sowie bei Nichtstellung eines Asylantrages ist unbegleiteten Minderjährigen eine Duldung auszustellen.

Gemäß der gegenwärtigen Rechtslage ist unbegleiteten Minderjährigen nach Einreise in Deutschland eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zu erteilen.Im Regelfall können unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Ausländer aufgrund von Minderjährigkeit i.V.m. § 58 Abs. 1a AufenthG nicht abgeschoben werden. Daraus folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, weshalb eine Duldung zu erteilen ist. Die Ausführungen zu § 58 Abs. 1a AufenthG i.V.m. BVerwG 10 C 13.12 sind zudem an dieser Stelle zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist hierbei außerdem, dass pauschale Asylantragstellungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auch nach der gesetzlichen Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII am 29. Juli 2017 weiterhin unzulässig sind. Die asylrechtliche Einzelfallprüfung in Zuständigkeit und Verantwortung des Jugendamtes bzw. Vormunds ist vorrangig am Wohl des Kindes/Jugendlichen auszurichten. Dafür sind die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen, das konkrete Schutzbegehren sowie die individuelle (Flucht-) Geschichte zu beachten. In der Praxis kann das entsprechend bedeuten, dass Asylanträge unverzüglich nach Aufnahme in der Jugendhilfe, zu einem späteren Zeitpunkt oder nicht gestellt werden.

 

Das Asylverfahren

Die Antragstellung

Bis zum Eintritt in die Volljährigkeit erfolgt die Asylantragstellung über den/die Vormund_in. Bei Minderjährigen wird dieser schriftlich bei der Zentrale des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Dem Antrag hinzuzufügen ist eine Kopie der Bestallungsurkunde der Vormundschaft.

In bestimmten, oftmals dringenden Fällen muss der Asylantrag vor der Bestellung des Vormundes/ der Vormundin gestellt werden (s. hierzu Argumente für eine frühzeitige Asylantragstellung). Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht sind nun die Jugendämter verpflichtet, die Antragstellung zu übernehmen. Insbesondere bei Jugendlichen, die kurz vor der Volljährigkeit stehen, kann dieser Schritt entscheidend sein.

Es folgt dann ein Termin zur Anhörung bei der zuständigen Außenstelle des BAMF. Bis zur Terminvergabe kann viel Zeit vorübergehen. Diese Zeit sollte genutzt werden, um den/die Jugendliche*n möglichst umfassend auf die Anhörung vorzubereiten!

Die Anhörung

Die Anhörung ist das Herzstück des Asylverfahrens, denn auf ihr gründet die Entscheidung des BAMF über den jeweiligen Aufenthaltsstatus der Asylsuchenden. Hier können und sollen die Betroffenen ihre persönlichen Fluchtgründe möglichst detailgetreu darstellen. Umso wichtiger ist eine gute inhaltliche und situative Vorbereitung auf diese besondere Drucksituation – insbesondere bei jungen Menschen.

Bei Minderjährigen wird die Anhörung von Sonderbeauftragten für Kinder und Jugendliche des Bundesamtes durchgeführt. Sie sind geschult im Umgang mit Minderjährigen und verfügen über Hintergrundinformationen zu sogenannten kindesspezifischen Fluchtgründen.

Es ist die Pflicht des Vormundes, den/die Jugendliche*n während der Anhörung zu begleiten und aktiv dessen Kindesinteressen zu wahren. Nach Wunsch kann außerdem eine weitere Person der Anhörung begleitend beisitzen. Die Teilnahme dieser Begleitperson sollte rechtzeitig der zuständigen Außenstelle mitgeteilt werden.

Asylantrag stellen in der Minderjährigkeit

Das Asylverfahren kann ein mühseliger Prozess sein, in dem lange Wartezeiten und unsichere Zukunftsperspektiven insbesondere für junge Menschen eine enorme Belastung darstellen können. Viele Faktoren – darunter das Herkunftsland, die angegebenen Flucht- und Verfolgungsgründe, sowie die Bereitschaft oder Fähigkeit des/der Minderjährigen, von diesen zu erzählen – beeinglussen maßgeblich die Erfolgschancen auf eine positive Entscheidung im Rahmen des Asylverfahrens.

Nicht bei jedem/jeder unbegleiteten Minderjährigen ist es daher empfehlenswert, einen Asylantrag zu stellen – bei anderen jedoch unbedingt! Vor diesem Hintergrund gibt es vor der Antragstellung einige wichtige Aspekte abzuwägen, die im Folgenden in ihren Grundzügen erläutert werden.

Der folgende Abschnitt ersetzt keine fundierte individuelle Beratung. Jeder Mensch ist ein Einzelfall. Wir empfehlen daher, die Bleibeperspektiven und weiteren Vorgehensweisen bei einer auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisierten Beratungsstelle oder mit einem Anwalt/einer Anwältin zu besprechen!

Schutz vor Abschiebung in der Minderjährigkeit

Die meisten Minderjährigen, die ohne Begleitung eingereist sind, erhalten noch vor Asylantragstellung eine Duldung aufgrund der Minderjährigkeit nach §58 Abs. 1a AufenthG. Demnach hat sich die Ausländerbehörde „vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers […] davon zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird“. In der Realität ist dies jedoch sehr schwer umzusetzen, weshalb für die große Mehrheit dieser Gruppe zumindest bis zur Volljährigkeit ein Schutz vor Abschiebung in ihr Herkunftsland oder einen anderen Dublin-Mitgliedstaat besteht.

Eine Ausnahme bilden Minderjährige, deren Eltern oder Familienangehörige sich in einem Dublin-Mitgliedstaat befinden – in diesem Fall werden die Minderjährigen mit ihrer Familie zusammengeführt, sofern es ihrem Wohl entspricht.

Argumente für eine frühzeitige Asylantragstellung

Obschon ein Abschiebeschutz besteht, lohnt sich eine frühzeitige Klärung der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Perspektiven für den/die Minderjährige*n, denn hierdurch wird das Kindeswohl im gesamten Verfahren berücksichtig.

Altersgerechtes Verfahren

Unbegleiteten Minderjährigen steht es zu, jederzeit und ohne Terminvergabe einen schriftlichen Antrag auf Asyl zu stellen. Sie haben während des gesamten Verfahrens ein Recht auf die Unterstützung und Vertretung durch ihre*n Vormund*in und ein Anspruch auf die Begleitung durch diese*n während der Anhörung.

Wie oben bereits beschrieben, wird auch die Anhörung von einem/einer Sonderbeauftragten durchgeführt, der/die im Umgang mit Minderjährigen und in der Erkennung kinderspezifischer Fluchtgründe geschult ist.

Sicherung eines Schutzstatus mit langfristiger Bleibeperspektive

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete gehören laut UN-Kinderrechtskonvention sowie der EU-Aufnahmerichtlinie der Gruppe „besonders schutzbedürftiger Personen“ an. Neben individuellen Flucht- und Verfolgungsgründen müssen auch Schutzaspekte, die sich aus der Minderjährigkeit ergeben, berücksichtigt werden. Aus diesem Grund steigen bei einer frühzeitigen Antragstellung die Chancen darauf, dass dies bei der Entscheidung des BAMF mitbedacht und der Antrag noch in der Minderjährigkeit entschieden wird.

Keine Abschiebung in Dublin-III-Mitgliedstaaten

Wie oben erwähnt, sind Minderjährige von einer Abschiebung in ihr Heimatland wie auch in sichere Drittstaaten, durch die sie auf dem Fluchtweg gereist sind, geschützt. Dieser Schutzanspruch entfällt mit der Volljährigkeit, so dass viele junge Menschen befürchten, mit dem 18. Lebensjahr jederzeit zur Ausreise gezwungen zu werden.

Doch zumindest die sogenannte „Dublin-Rückführung“ ist ausgeschlossen, sofern der Asylantrag noch in der Minderjährigkeit gestellt wurde – auch wenn sich das Asylverfahren (und folglich auch die Entscheidung des BAMF) bis in die Volljährigkeit hinein zieht.

Ausnahmen bilden sog. „EU-Schutzberechtigte“, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben. In diesem Fall sollte man sich fachkundig von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin beraten lassen!

Das Recht auf Familiennachzug

Unbegleitete Minderjähre erhalten mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (sofortig) oder des Subsidiären Schutzes (ab voraussichtlich März 2018) das Recht auf den Nachzug ihrer Eltern. Dieser Anspruch gilt nur so lange, wie sie Minderjährig sind. Verfahren des Familiennachzugs ziehen sich jedoch häufig über viele Monate, weshalb die frühzeitige Antragstellung bei Minderjährigen, die ihre Eltern zu sich holen möchten, von besonderer Bedeutung ist.

Was spricht gegen einen Asylantrag?

In manchen Fällen kann davon abgeraten werden, einen Asylantrag zu stellen. Dies ist beispielsweise bei Personen aus sog. „sicheren Herkunftsländern“ der Fall, die zudem keine spezifischen/ individuellen Fluchtgründe geltend machen können. Bei ihnen besteht eine geringe Chance auf eine positive Entscheidung ihres Asylantrags. Die Ablehnung eines nach dem 21. August 2015 gestellten Asylantrags einer Person dieser Länder, führt jedoch zu aufenthaltsrechtlichen Einschränkung, wie etwa ein Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot. Damit wird den Betroffenen der Zugriff auf andere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung, wie etwa die Duldung zum Zwecke der Ausbildung, verwehrt.

Auch hier gilt, sich im individuellen Fall ausführlich beraten zu lassen, denn auch Personen aus „sicheren“ Herkunftsländern, die persönliche und ggf. kindersprezifische Fluchtgründe vorweisen können, haben eine Chance auf einen positiven Bescheid und somit auf den Zugang zu einem höherwertigen Schutzstatus.

Zur Antragstellung:

Asylanträge für UMF können in Niedersachsen an die BAMF-Außenstellen gerichtet werden. Entscheidend ist die Wohnortnähe (s.h. BAMF).

Für volljährig gewordene UMF, die in der Minderjährigkeit keinen Asylantrag gestellt haben, kann – im Einzelfall und nach vorheriger Inanspruchnahme einer fachlichen Beratung – die Stellung eines Asylantrags sinnvoll sein. Auch dazu finden Sie einen Musterantrag hier: Asylverfahren bei UMF – Flüchtlingsrat Niedersachsen (nds-fluerat.org)

Weiterführende Informationen zum Thema UMF und Asylverfahren sowie weiteren Themen und Fragestellungen finden sich hier:

Materialiensammlung: Unbegleitete Minderjährige/Junge Volljährige

 

 

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