Das niedersächsische Innenministerium hat zur Bindungswirkung der Bleiberechtsregelung für die Ausländerbehörden auf Anfrage schriftlich folgendes mitgeteilt:
„… Die Ausländerbehörde ist verpflichtet die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und entsprechend umzusetzen; sie ist aber nicht verpflichtet, die Familie zu informieren, wenn ein entsprechender Antrag, der dann von der Behörde abgelehnt werden würde, nicht gestellt worden ist…“ In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Ausländerbehörde trotz eines vorliegenden Abschiebungsstopps für Altfälle die Abschiebung durchgeführt und damit begründet, es habe ein Ausschlusstatbestand (verzögerte Vorlage eines Passes als „Abschiebungsbehinderung“) vorgelegen.
In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass das Innenministerium den Ausländerbehörden das Recht einräumt, trotz der bestehenden gesetzlichen Bleiberechtsregelung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen eine Abschiebung einzuleiten, wenn die Ausländerbehörde einen Antrag auf Bleiberecht ablehnen würde. Flüchtlinge, die zwar arbeiten, aber nicht lange genug in die Rentenkasse einzahlen konnten und daher nach Erreichen des Rentenalters keine „auskömmliche Rente“ beziehen werden, könnten also u.U. ohne weitere Begründung abgeschoben werden, wenn sie keinen Bleiberechtsantrag gestellt haben. Auch Flüchtlinge, die ihre eigene Abschiebung in der Vergangenheit nicht tatkräftig unterstützt haben, etwa indem sie sich nach Auffassung der Behörden nicht oder nur unzureichend um die Ausstellung von Abschiebungspapieren bemühten, sollten sich nicht in Sicherheit wiegen, selbst wenn sie alle Bedingungen der Bleiberechtsregelung erfüllen.
gez. Kai Weber
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