Anliegend eine Entscheidung des VG Lüneburg vom 23. Mai 2011 – Az. 6 B 23/11 – auf Aussetzung einer Dublin II-Überstellung nach Italien wegen unzureichender Erfüllung der Kernanforderungen des europäischen Asylrechts in Italien sowie vor dem Hintergrund einer besonderen Schutzbedürftigkeit der schwangeren Klägerin.
Angeheftet ist der gesamte Aktenvorgang, der einen besonders perfiden Umgang der zuständigen Ausländerbehörde (Landkreis Celle) und des BAMF im Umgang mit der betroffenen Somalierin dokumentiert: Die zunächst auf den 12.04.2011 terminierte Abschiebung nach Italien wurde vom Landkreis Celle ausgesetzt, nachdem der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts Lüneburg den Landkreis telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass von Seiten des Gerichts Bedenken gegen eine Abschiebung bestünden. Der gestellte Eilantrag wurde nach der Zusage des Landkreises, die Abschiebung auszusetzen, von der Klägerin zurückgenommen.
Obwohl keine Änderung der Sachlage eingetreten war, teilte der Landkreis dem Anwalt der Klägerin am 17. Mai mit, dass für den 25. Mai ein neuer Termin für eine Überstellung anberaumt sei. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts lag ein entsprechender Bescheid des BAMF weder der Klägerin noch dem Anwalt vor.
gez. Kai Weber
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