(Örtlich) Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz und damit auch für Klagen gegen Asylbescheide ist in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Geflüchteten ihren Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund einer behördlichen Zuweisungsentscheidung nehmen müssen (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO). Den Ländern ist es jedoch gestattet, Asylverfahren bestimmter Herkunftsstaaten – unabhängig vom Aufenthalts- bzw. Wohnort der Betroffenen – bei einem oder mehreren Verwaltungsgerichten zu konzentrieren, sofern dies für die Verfahrensförderung sachdienlich (§ 83 Abs. 3 AsylG).
Das Land Niedersachsen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, „um eine noch weitergehende Spezialisierung und Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.“ Seit dem 01. September 2024 werden asylgerichtliche Verfahren von Menschen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Republik Moldau, Senegal, Serbien) sowie aus Kolumbien und der Elfenbeinküste – unabhängig davon, wo in Niedersachsen diese sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich aufhalten (müssen) – bestimmten Verwaltungsgerichten zugewiesen.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisiert diese Neuregelung.
So ist es bereits zweifelhaft, ob die Konzentration von Asylerfahren überhaupt geeignet ist, die Verfahrensdauer signifikant zu verkürzen. Vielmehr birgt die Konzentration der Asylverfahren aus Sicht des Flüchtlingsrats die Gefahr, dass die jeweils zuständigen Gerichte (noch weiter) überlastet werden. Darüber hinaus droht die Diversität der Rechtsprechung in Bezug auf die in Rede stehenden Herkunftsstaaten (noch weiter) verloren zu gehen.
Denn bislang haben grundsätzlich sämtliche sieben niedersächsischen Verwaltungsgerichte über Asylklagen von Menschen aus sicheren Herkunftsländern entschieden. Nunmehr sind ausschließlich die fünf Verwaltungsgerichte in Göttingen, Lüneburg, Hannover, Oldenburg und Osnabrück mit derartigen Verfahren befasst, wobei jedes Herkunftsland lediglich zwei Gerichten zugewiesen ist und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Oldenburg und Osnabrück sich auf Kolumbien bzw. Georgien beschränkt. Den Verwaltungsgerichten in Braunschweig und Stade wurde die Zuständigkeit für Verfahren von Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten gänzlich entzogen.
Von der Ermächtigung, die Zuständigkeit hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zu konzentrieren, haben vor Niedersachsen bereits die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen Gebrauch gemacht. In Sachsen-Anhalt wurde eine entsprechende Regelung hingegen mittlerweile wieder aufgehoben.
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