Erlasse zur Einbürgerung

11.10.2023

Identität und Staatsangehörigkeit können über einen abgelaufenen Pass geklärt werden.

Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung

14.08.2023

Wenn Deutschkenntnisse auf B1-Niveau offensichtlich vorliegen, ist ein Nachweis durch ein Sprachzertifikat nicht erforderlich.

Nachweise des B1 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens

17.07.2023

Den Ausführungen zufolge sind somalische Identitätspapiere nicht rechtlich belastbar. Vorgelegte Urkunden und Dokumente sind lediglich dazu geeignet, Anhaltspunkte zur Identität im Einbürgerungsverfahren zu geben. Auf eine Klärung der Identität im Rahmen des Stufenmodells kann nicht verzichtet werden. In solchen Fällen verweisen die Ausführungen auf andere Beweismittel (z.B. Zeugenbeweis von Verwandten, deren Identität bereits geklärt ist). Daneben soll ein Vergleich mit den Angaben im Asylverfahren sowie strafrechtlichen Verfahren durch die Ausländerbehörde erfolgen.

Zur Identitätsklärung somalischer Staatsbürger:innen im Einbürgerungsverfahren

14.03.2023

Die folgenden Ausführungen des Erlasses beziehen sich nur auf Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Bisher hat eine Geltendmachung einer verkürzten Voraufenthaltszeit von sechs Jahren dazu geführt, dass die Ausländerbehörde das Bundesamt angefragt hat, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Mit dem Erlass vom 14.03.23 wird diese Praxis abgeschafft. Das neue Vorgehen sieht so aus, dass das Bundesamt der Ausländerbehörde von Amtswegen mitteilt, ob bei der Zielgruppe des Erlasses bei ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Die Ausländerbehörde kann durch Auswertung der Akte in Erfahrung bringen, ob in fällen der Geltendmachung einer verkürzten Voraufenthaltszeit ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Wenn keine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass kein Widerruf vorliegt und die Anerkennung Bestand hat.

Prüfung des Widerrufs der Asylberechtigung in Einbürgerungsverfahren

06.09.2022

Das Länderrundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) legt fest, dass im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von ukrainischen Staatsangehörigen eine Ausbürgerung nicht verlangt werden darf, weil die Ausbürgerung faktisch unmöglich ist. Der Kriegszustand in der Ukraine führt dazu, dass Ausbürgerungsanträge nicht bearbeitet werden.

Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger

27.11.2019

Zeiten der Aufenthaltsgestattung sind bei erfolgreichen Asylverfahren auf die erforderliche Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung anzurechnen. Das gilt allerdings nur in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung internationalen Schutzes (d.h. Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiärer Schutz).

Anrechenbare Zeiten eines Asyl(folge)verfahrens auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts

20.06.2019

Die Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren vom Bundesinnenministerium (BMI) erläutert Details zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren (z.B. Stellenwert von Papieren, die von deutschen Behörden ausgestellt werden (z.B. Reiseausweis für Flüchtlinge)). Handlungsempfehlungen vom BMI sind zwar nicht rechtsverbindlich für niedersächsische Einbürgerungsstellen, aber sie dienen zu deren Orientierung.

Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren

25.06.2008

Niedersächsische Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht (Nds. VV-StAR). Die Durchführungsbestimmungen ergänzen und beinhalten die vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG vom Bundesinnenministerium.

RdErl. d. MI v. 10.6.2008 – 44.01-120.104/67 – VORIS 10200 –

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