Widerspruch gegen fehlerhafte und evtl. verfassungswidrige Leistungsbescheide einlegen!

Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen hat jüngst darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass das Bundesverfassungsgericht mittelfristig über die Frage entscheiden wird, ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften, die seit dem 01.09.2019 nur noch nach der Regelbedarfsstufe 2 und damit 10% niedriger als zuvor bewilligt werden, verfassungskonform sind.

Ebenfalls werden nach einem Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die deutlich unter dem Existenzminimum liegenden Leistungen nach den §§ 3 bzw. 3a des AsylbLG durch das Bundesverfassungsgericht überprüft.

Deshalb möchten wir hier erneut darauf hinweisen, dass folgende Personen Widerspruch und Antrag auf rückwirkende Überprüfung ihrer Leistungen und bei Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht einreichen sollten:

  • alleinstehende Erwachsene, die in Gemeinschaftsunterkünften leben und Leistungen nach dem AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten
  • alle, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten

In der Regel ist die anwaltliche Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht mit keinen Kosten verbunden, da die Anwält:innen auf Basis von Prozesskostenhilfe tätig sein können.

Dazu sei hier auch noch mal auf Hinweise des Flüchtlingsrates verwiesen:

https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/

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