Beschäftigung von regimekritischen Kultur- und Medienschaffenden aus Russland

Zur Klärung der Situation der aus Russland geflohenen und noch immer fliehenden Regimekritiker:innen hat das Niedersächsische Innenministerium am 21.06.2022 einen Erlass veröffentlicht, der das Schreiben des BMI vom 20.06.2022 wiedergibt.

Das BMI beabsichtigt, angesichts der immer bedrohlicheren Lage für regimekritisch Tätige in Russland, diese Personengruppe sowohl finanziell, als auch aufenthaltsrechtlich gezielt zu unterstützen. Dafür sollen Mittel von Organisationen und Stiftungen als Soforthilfe bereitgestellt, sowie Stipendien und Residenzprogramme gefördert werden. Das BMI strebt außerdem den Aufbau eines Webportals zur Unterstützung der für Meinungsfreiheit kämpfenden Schutzsuchenden aus Russland an.

Aufenthaltsrechtlich sollen mit verschiedenen Aufenthaltstiteln möglichst alle Regimekritiker:innen aufgefangen werden. Wenn ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, kann diese Personengruppe etwa unter den § 18a oder b AufenthG fallen. Sind allerdings die ausländischen Qualifikation nicht vergleichbar oder gleichwertig mit den inländischen, können erleichterte Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für eine im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG angelegt werden. Weiterhin möglich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für freiberufliche künstlerische oder journalistische Tätigkeiten nach § 21 Abs. 5 AufenthG in dem Fall, dass kein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Auch ein humanitärer Aufenthaltstitel kann im Einzelfall in Frage kommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.

Für bereits in Deutschland sich aufhaltende Regimekritiker:innen soll bei der Abwägung des Erfordernisses eines Nachholens des Visumverfahrens angemessen berücksichtigt werden, dass eine Rückkehr sehr wahrscheinlich mit hohen Gefahren einhergehen würde.

Hier der Erlass des MI vom 21.06.2021 zur Beschäftigung von Regimekritiker:innen

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