Ukrainische Staatsangehörige

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  • 1.
    Aufenthaltsrecht (Ukrainische Staatsangehörige)

    Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland / in die EU eingereist sind:

    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten
    • Ukrainische Staatsangeörige, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, d.h. maximal 90 Tage vor dem 24. Februar, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) außerhalb der Ukraine befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
    • bei ukrainischen Staatsangehörigen, die vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG einen Asylantrag gestellt haben (auch vor dem 24.02.2022), ist zwar ein Asylverfahren durchzuführen, allerdings werden die Verfahren in der Phase bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vom BAMF gegenwärtig nicht betrieben. Ukrainische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben (auch vor dem 24.02.), aber keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG suchen, werden entsprechend ausschließlich im Asylverfahren und durch das BAMF bearbeitet.
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist. Ein Entfallen kommt v.a. für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei Wegfall der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht, nicht aber, wenn der Wegfall des Duldungsgrundes ausschließlich oder maßgeblich auf einer bislang unterbliebenen Mitwirkung oder- einer Willensentscheidung des Geduldeten beruht. Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente sowie Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) sind soweit Reisedokumente weiterhin fehlen bzw. die Identität weiterhin ungeklärt ist – hiervon ausgeschlossen. Ist der bisherige Duldungsgrund nicht entfallen, soll der Zeitraum der Duldung großzügig bemessen und die Duldung mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit versehen werden, wobei gesetzlich bestehende Erwerbstätigkeitsverbote zu beachten bleiben.
    • Bei ukrainischen Staatsangehörigen, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG unterliegen, ist auf Antrag dessen Aufhebung zu prüfen (vgl. § 11 Absatz 4 S. 1f. AufenthG). Eine Aufhebung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 5a oder Absatz 5b AufenthG vorliegt.

    Zu den Rechten und Pflichten von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG siehe das Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehenden Schutz suchen auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch.

  • 2.
    Wohnen (Ukrainische Staatsangehörige)

    Wohnen

    Was mache ich bei (drohender) Wohnungslosigkeit?

    Im Gegensatz zur lange gültigen Praxis des Landes Niedersachsens, Geflüchtete mit bereits angemeldeter Unterkunft in Niedersachsen vom FREE-Verteilungsmechanismus auszunehmen und die kommunalen Ausländerbehörden vor Ort für zuständig zu erklären, ist dieses Vorgehen spätestens ab November 2023 nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Aktuell erfolgt grundsätzlich eine Weiterverteilung an andere Bundesländer, die die Aufnahmequoten im Gegensatz zu Niedersachsen nicht erfüllt haben.

    Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige vor Ort leben oder wenn bereits eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorhanden ist. Darüber hinaus könnten noch gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen begründen. Die Geflüchteten sollen aber erkennungsdienstlich behandelt und dann über das FREE-Verteilungssystem an das künftig zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Hilfesuchenden muss eine so genannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden.

    Menschen, die keine Unterkunft haben: Wer sich in Niedersachsen aufhält und derzeit keine Unterkunft hat, soll sich bitte an die örtliche Ausländerbehörde oder die für Unterbringung zuständige kommunale Behörde wenden! Dort wird die Unterbringung organisiert.

    Übersicht der Ausländerbehörden in Niedersachsen

    Darüber hinaus haben sich verschiedenen private Initiativen gegründet, die privat Wohnraum organisieren bzw. vermitteln. Eine Übersicht zu diesen Initiativen findet sich bei den Hilfsangeboten zur Ukraine unter Unterkunft/Wohnmöglichkeiten.

    Da die Erstaufnahmeeinrichtungen bereits voll belegt sind, ist es nicht sinnvoll, sich dort hinzuwenden. Wer trotzdem Kontakt zu den Erstaufnahmeeinrichtungen aufnehmen will oder dort hinfahren will, weil sich dort bereits Angehörige befinden, findet die Adressen und Kontaktdaten der Erstaufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen hier: https://www.lab.niedersachsen.de/startseite/standorte/standorte-der-landesaufnahmebehoerde-niedersachsen-143388.html

    Darf ich umziehen?

    Wenn Sie sich bereits bei einer Ausländerbehörde registriert haben, dürfen sie grundsätzlich nicht umziehen, solange Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geprüft wird.

    Nachdem Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde, enthält diese zwar ein sog. Wohnsitzauflage, die Sie verpflichtet in einem bestimmten Bundesland zu wohnen, allerdings haben Sie nach § 12a AufenthG einen Anspruch darauf, dass diese Wohnsitzauflage gestrichen wird und Sie umziehen dürfen,

    • wenn Sie, Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner, oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben,
      • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die die jeweilige Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt oder
      • eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
      • in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder
      • oder einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG, einen Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 SGB III, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann
    • wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben,
      • über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich verfügen oder
      • ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen erwirtschaften oder
      • ein Ausbildungs- oder Studienplatz haben.
    • wenn Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und mit dem Sie zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben, an einem anderen Wohnort leben

    Fallen die jeweiligen Gründe innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung der Wohnsitzauflage weg, kann sie für den Bereich, in den die betroffene Person ihren Wohnsitz verlegt hat, wieder ausgesprochen werden.

    Eine Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage ist bei der Ausländerbehörde, die die Wohnsitzauflage erteilt hat, zu beantragen und bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht (analog § 72 Absatz 3a AufenthG).

    Wohnberechtigungsschein bei Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

    Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können einen Wohnberechtigungsschein erhalten und damit in eine öffentlich geförderte Wohnung mit Belegungsbindung einziehen.
    Vermieter, die an aus der Ukraine geflüchtete Menschen Wohnraum vermieten wollen, der auf Grund der öffentlichen Förderung einer Belegbindung unterliegt, können eine Freistellung von der Belegungsbindung beantragen.
    Weiteres in den Hinweisen des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 11.03.2022  an die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Hinweise der Stadt und Region Hannover:
    Stadt und Region Hannover veröffentlichen Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine auf ihrer Webseite: Hilfe für Menschen aus der Ukraine

  • 3.
    Arbeit (Ukrainische Staatsangehörige)

    Darf ich arbeiten?

    Ja. Allerdings hängt es von Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab, ob bzw. wann Sie arbeiten dürfen.

    Bei visumsfreiem Aufenthalt ohne einen Aufenthaltstitel: Grundsätzlich kann in diesem Zeitraum nicht gearbeitet werden. Von dem Arbeitsverbot sind nur ausnahmsweise einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen, Wissenschaftler*innen, Forscher*innen, karitative Beschäftigte, Journalist*innen und Berufssportler*innen ausgenommen (§ 17 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 30 BeschV). Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle in Deutschland beraten.

    Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG: Ja. Sie dürfen arbeiten. Die Ausländerbehörde muss dies in Ihre Aufenthaltserlaubnis eintragen.

    Mit einer Fiktionsbescheinigung: Ja. Sie dürfen arbeiten. Die Ausländerbehörde muss dies in Ihre Fiktionsbescheinigung eintragen – siehe Schreiben des BMI vom 14. April (S. 14).

    Ohne Fiktionsbescheinigung: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen dies ausdrücklich erlaubt.

    Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen dies ausdrücklich erlaubt – z.B. weil Sie eine ausgebildete Fachkraft sind und Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wurde oder Sie in Deutschland eine Ausbildung aufnehmen wollen.

    Bei Asylantragstellung: Sie dürfen frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland arbeiten. Sofern Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben müssen, dürfen Sie erst ab dem zehnten Monats Ihren Aufenthalts in Deutschland arbeiten.

    Mit einer Duldung: In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten. Nach drei Monaten dürfen Sie mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten.

    Siehe auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch (Hotline, Kontaktadressen und weitere Informationen) sowie die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch und den Flyer „Wege zur Anerkennung kostenlose Quellen für Information und Beratung“ auf Ukrainisch.

    Merkblatt zum Thema Arbeit der Regionaldirektion Niedersachsen – Bremen der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch und Ukrainisch und Russisch.

    Wichtiger Hinweis: Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben und erwerbstätig sind, besteht zudem ein Anspruch auf Familienleistungen wie Kindergeld oder Elterngeld. Umfassende Informationen bietet die tabellarische Übersicht der GGUA: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

  • 4.
    Studium (Ukrainische Staatsangehörige)

    Schüler:innen und Studierende, die aufgrund ihrer Flucht aus der Ukraine ihren Sekundarschulabschluss bzw. ihr erstes Studienjahr nicht abschließen konnten, können sich trotzdem für ein Studium in Deutschland bewerben, sofern sie über eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen. Personen, die aufgrund ihrer Flucht keine Hochschulzugangsberechtigung bzw. kein Abiturzeugnis vorlegen können, sollen über ein dreistufiges Plausibilitätsverfahren eine Berechtigung zum Studieren erhalten (siehe KMK-Beschluss vom 03.12.2015).

    Informationen zum Studium in Niedersachsen und wo und wie man sich bewerben kann, sind auf der Seite „Studieren in Niedersachsen“ zu finden.

     

  • 5.
    Gesundheit und Sozialleistungen (Ukrainische Staatsangehörige)

    Erhalte ich Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung?

    Ja. Wenn Sie bspw. keinen Arbeitsplatz haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung zu erhalten. Allerdings hängt der Umfang Ihres Anspruchs von Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab – siehe auch Übersicht der GGUA.

    Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt
    Wenn Ihnen bereites eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteil wurde, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II, wenn Sie prinzipiell arbeitsfähig sind, und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht arbeitsfähig sind.

    Wichtiger Hinweise: Übergangsweise und um Zahlungslücken zu vermeiden, haben Sie bis 31. August 2022 einen Anspruch darauf, weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, wenn Sie im Mai 2022 bereits Leistungen nach AsylbLG bezogen haben, die Aufenthaltserlaubnis Ihnen vor Juni 2022 ausgestellt wurde und die Leistungen nach SGB II / XII nicht nahtlos bewilligt werden können – z.B. weil das Jobcenter oder Sozialamt zu lange brauchen, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Die Leistungen nach SGB II / XII werden dann später rückwirkend ab 1. Juni 2022 nachgezahlt (Differenz) bzw. den AsylbLG-Trägern erstattet.

    Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und eine Gesundheitsversorgung nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Krankheitsfall können Sie ohne Weiteres einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und dort Ihre Gesundheitskarte vorlegen. Anschließend wird der Arzt / die Ärztin Sie behandeln.

    Der Anspruch beginnt in dem Monat, der auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgt. Beispiel: Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am im Mai 2022 = Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ab Juni 2022.

    Siehe auch die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Krankenversicherung und Sozialleistungen ab dem 1. Juni 2022.

    Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist beantragt, Fiktionsbescheinigung ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt
    Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, die Ausländerbehörde Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat und Ihre Daten im Ausländerzentralregister erfasst wurden, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II, wenn Sie prinzipiell arbeitsfähig sind, und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht arbeitsfähig sind.

    Wichtiger Hinweis: Übergangsweise und um Zahlungslücken zu vermeiden, haben Sie bis 31. August 2022 einen Anspruch darauf, weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, wenn Sie im Mai 2022 bereits Leistungen nach AsylbLG bezogen haben, die Fiktionsbescheinigung Ihnen vor Juni 2022 ausgestellt wurde und die Leistungen nach SGB II / XII nicht nahtlos bewilligt werden können – z.B. weil das Jobcenter oder Sozialamt zu lange brauchen, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Die höheren Leistungen nach SGB II / XII werden dann später rückwirkend ab 1. Juni 2022 nachgezahlt (Differenz) bzw. den AsylbLG-Trägern erstattet.

    Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und eine Gesundheitsversorgung nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Krankheitsfall können Sie ohne Weiteres einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und dort Ihre Gesundheitskarte vorlegen. Anschließend wird der Arzt / die Ärztin Sie behandeln.

    Der Anspruch beginnt in dem Monat, der auf die Erteilung der Fiktionsbescheinigung folgt. Beispiel: Erteilung der Fiktionsbescheinigung nach Antrag auf § 24 AufenthG und Registrierung im Ausländerzentralregister im Mai 2022 = Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ab Juni 2022.

    Siehe auch die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Krankenversicherung und Sozialleistungen ab dem 1. Juni 2022.

    Aufenthaltserlaubnis nach ist § 24 beantragt, Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder AZR- Registrierung ist noch nicht erfolgt
    Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, aber Ihnen (noch) keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, haben Sie lediglich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Wenn Ihnen zwar eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, aber weder Ihre erkennungsdienstliche Behandlung noch die Erfassung Ihrer Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erfolgt ist, haben Sie ebenfalls lediglich einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

    Während dieser Zeit haben Sie nur einen eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Sie werden nicht in einer Krankenkasse versichert. Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher beim Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein beantragen. Ohne diese Behandlungsschein wird der Arzt / die Ärztin Sie nicht behandeln.

    Das niedersächsische Innenministerium hat die Rechte von aus der Ukraine vertriebenen Personen nach dem AsylblG konkretisiert – siehe Erlass vom 17. März und Erlass vom 04. April 2022.

    Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt
    Wenn Ihr Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf sog. Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII.

    Laufendes Asylverfahren
    Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie haben nur einen eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Sie werden nicht in einer Krankenkasse versichert. Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher beim Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein beantragen. Ohne diese Behandlungsschein wird der Arzt / die Ärztin Sie nicht behandeln. Ab dem 19. Monat Ihren Aufenthalts in Deutschland erhalten Sie, sofern Sie weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, eine Gesundheitskarte und Leistungen nach dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Sie werden jedoch nicht in der gesetzlicher Krankenkasse versichert.

    Wo muss ich den Antrag auf Sozialleistungen stellen?

    Leistungen nach dem SGB II sind bei dem Jobcenter, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen – Siehe auch die Hinweise der Regionaldirektion Niedersachsen Bremen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit auf Deutsch und Ukrainisch. Die Leistungen nach dem AsylbLG oder nach dem SGB XII sind bei dem Sozialamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen.

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