Die Dublin III-VO regelt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten (EU, Island, Norwegen, Lichtenstein und Schweiz) für die Durchführung des Asylverfahrens. In vielen Fällen ist der Staat zuständig, in dem die antragstellende Person registriert wird. Wenn aber Familienangehörige bereits in einem anderen Staat leben und sich dort entweder selbst im Asylverfahren befinden oder bereits über einen Schutzstatus verfügen, kann eine Überstellung in diesen Staat beantragt werden.
Weiterführende Infos
Asyl.net: Familienzusammenführung im Dublin Verfahren
Diakonie: Arbeitshilfe Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung
Asyl.net: Weitere Entscheidungen zur verzögerten Dublin-Familienzusammenführung aus Griechenland