Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK): Information für Flüchtlinge aus Afghanistan

Die Innenminister wollen trotz der katastrophalen Situation im Land mit Abschiebungen nach Afghanistan beginnen. Von einer Abschiebung sind Sie insbesondere bedroht, wenn Sie

  1. volljährig, ledig und männlich sind und sich am 24.06.05 noch keine sechs Jahre in der BRD aufgehalten haben,
  2. wegen einer in der BRD begangenen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden,
  3. nach §§ 53, 54, 55 Abs.2 Nr. 1-5 und 8 ausgewiesen werden sollen, z.B. weil sie angeblich einer „terroristischen Vereinigung“ angehören oder die „Sicherheit und Ordnung“ der BRD gefährden, mit Drogen gehandelt oder auch nur falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben sollen,
  4. die Ausländerbehörde Hinweise hat, dass Sie die „innere Sicherheit der Bundesrepublik“ durch Ihre Betätigung gefährden und Sie diese „Sicherheitsbedenken“ der Behörden nicht ausräumen können.

Die Ausländerbehörden haben einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wen sie abschieben wollen. Dabei sollen die Ausländerbehörden Folgendes berücksichtigen:

  1. Alleinstehende Erwachsene und kinderlose Ehepaare sollen vor Familien mit Kindern abgeschoben werden.
  2. Je kürzer der Aufenthalt in der BRD, desto eher soll jemand abgeschoben werden.
  3. Arbeitslose und SozialhilfeempfängerInnen sollen vor Erwerbstätigen abgeschoben werden. Bei SchülerInnen und Auszubildenden kann im Einzelfall die Abschiebung bis zum Ende einer Ausbildung aufgeschoben werden, wenn sie sich im letzten Schul- oder Lehrjahr befinden.

Auf der Grundlage des § 23 AufenthG sollen bestimmte afghanische Staatsangehörige ein Bleiberecht erhalten können. Sie können z.B. von dieser Regelung profitieren, wenn Sie:

  1. am 24.06.05 das 65. Lebensjahr vollendet und in Afghanistan keine Familie haben, aber dafür in der BRD Kinder oder Enkel mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht, die keine Sozialleistungen erhalten (außer im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit)
  2. am 24.06.05 mindestens sechs Jahre ununterbrochen in der BRD waren und seit zwei Jahren im dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bleiben dabei unschädlich, wenn eine dauerhafte Beschäftigung gesichert ist.
  3. als „besonderer Härtefall“ eingestuft werden, z.B. weil Sie
    • – in einem anerkannten Lehrberuf eine Ausbildung machen,
    • – Kinder haben und vorübergehend ergänzende staatliche Hilfen erhalten,
    • – alleinerziehend oder
    • – erwerbsunfähig sind

Die weiteren Bedingungen und Modalitäten der Bleiberechtsregelung erfragen Sie bitte bei einer Beratungsstelle. Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei Monaten nach dem 24.06.05, also bis zum 24.9.2005, gestellt werden.

Weitere Informationen dazu sind beim Niedersächsischen Flüchtlingsrat zu erhalten: Tel.:05121-15 60 5 oder e-mail:nds@nds-fluerat.org

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