Inobhutnahme

Im Folgenden wird das rechtlich vorgesehene Verfahren der Inobhutnahme dargestellt.

Verpflichtung zur Inobhutnahme bei Feststellung der Einreise in Deutschland (§42a SGBVIII)

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, sondern werden unverzüglich durch das lokale Jugendamt in Obhut genommen werden.

Vorläufige Inobhutnahme (§42a VIII)

Während der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt zusammen mit dem Kind bzw. dem/der Jugendlichen folgende fünf zentrale Punkte einzuschätzen:

  • Würde das Wohl des Minderjährigen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet im Hinblick sowohl auf physische als auch auf die psychische Belastung/ schließt der gesundheitliche Zustand die Durchführung der Verteilung innerhalb von 14 Werktagen aus (ärztl. Stellungnahme)?
  • Halten sich verwandte Personen im Inland oder Ausland auf
  • Erfordert das Wohl des Minderjährigen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen
    (sogenannte „Schicksalsgemeinschaft“)
  • Alterseinschätzung

Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe an die 1. Personensorgeberechtigten,2. an das aufgrund von Verteilungsentscheidung zuständig gewordene Jugendamt oder 3. aufgrund von Verteilungshindernissen oder Fristüberschreitung, Beginn der Inobhutnahme durch das Jugendamt, das die vorläufige Inobhutnahme durchgeführt hat

Quotenbasierte Umverteilung/Anmeldung zur Umverteilung

Hat das Bundesland, in dem sich der Jugendliche in Obhut befindet seine „Quote“ bereits erfüllt, soll das nächstgelegene Bundesland benannt werden, welches seine Quote noch nicht erfüllt hat. Für die Verteilung und Errechnung der Quote gilt der Königsteiner Schlüssel. Sollte die Verteilung dem psychischen und physischen Zustand schaden, ist von einer Verteilung abzusehen.

Inobhutnahme

Bestellung Vormund

Als rechtliche Vertretung ist für die UmF ein Vormund zu bestellen. Der Vormund ist persönlicher Ansprechpartner, gesetzlicher Vertreter, Personensorgeberechtigter, Hilfeplaner, Beratung und Vertretung im asyl- und ausländerrechtlichem Verfahren.
(weitere Informationen folgen)

Clearing

Zentrales Element im Rahmen der Inobhutnahme ist das „Clearingverfahren“. Dieses leitet sich aus dem Klärungsauftrag des Jugendamtes in
§42 Abs. 2 SGB VIII.
Das Clearingverfahren umfasst folgende Punkte:

Klärung gesundheitlicher Fragen und medizinischer und/oder therapeutischer Bedarfe
Insbesondere die Behandlung von akuten Krankheiten und die Unterstützung bei traumatischen Erfahrungen.

Zugang zu Schul- und Bildungsangeboten
Vom ersten Tag an, um den jungen Menschen eine sprachliche Integration zu erleichtern und ihr Recht auf Bildung umzusetzen. Dazu gehört auch die Vermittlung der gegenwärtigen Situation.

Aufenthaltsrechtliche Perspektive
Beginn der Aufenthaltssicherung durch Registrierung bei der jeweiligen Ausländerbehörde. Aufarbeitung der geschilderten Fluchtgründe um über die Wege der Aufenthaltssicherung zu entscheiden.

Erzieherischer Bedarf /Vorschlag einer geeigneten Anschlussunterbringung
Für unbegleitete Kinder kommt die Unterbringung in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege, § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII), in einer Einrichtung der Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform (§ 27 i. V. m. § 34 SGB VIII) sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 27 i. V. m. § 35 SGB VIII) in Betracht. Beim Übergang zur Volljährigkeit kann Hilfe für junge Volljährige beantragt werden nach § 41 SGB VIII Es kann aber auch selbständiges Wohnen in Wohnung oder Wohngemeinschaft in Betracht kommen.
Den Abschluss des Clearingverfahrens und der Inobhutnahme bilden die Entscheidung über die weitere Versorgung. Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen einen klaren Rechtsanspruch auf die Leistungen der Kinder- Jugendhilfe haben, auch über das 18 Lebensjahr hinaus.

Weiterführende Links

BumF, Basisinformationen (September 2019)
BumF, Arbeitshilfe Vorläufige Inobhutnahme (Oktober 2015)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter,  Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen (2017)
Materialien für Vormünder und Fachkräfte des ASD: www.kiwa-umf.de

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