[Juli 2020]
Die Unverletzlichkeit der Wohnung
Am Abend des 27. März 2019 sollten drei Asylbewerber aus der Flüchtlingsunterkunft in der Gutenbergstraße in Laatzen (Region Hannover) abgeschoben werden. Als die Beamten – vermutlich der Landesaufnahmebehörde und der Polizei – die Gesuchten nicht in ihren Zimmern antrafen, betraten und durchsuchten sie die Zimmer aller ca. 80 Bewohner:innen – ohne gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss und mit tatkräftiger Unterstützung des Sicherheitsdienstes.
Die Vollzugsbeamten drangen in die etwa 40 Zimmer ein, ohne sich vorab in irgendeiner Form bemerkbar zu machen. Sie kontrollierten die Ausweise, sofern die Bewohner in ihrem Zimmer waren, und schauten in Schränke sowie unter Betten. Weder wiesen sie sich aus, noch nannten sie ihren Namen oder ihre Dienststelle und hinterließen auch nichts Schriftliches. Unklar ist bislang, welche Behörde die Durchsuchungen veranlasst hat. Auch der Sicherheitsdienst, der den Behördenmitarbeitern den Zugang zur Unterkunft und den Zimmern verschafft hat, vermag die Frage nicht zu beantworten.
Die Bewohner:innen wehrten sich mit einem Schreiben gegen das Vorgehen der Vollzugskräfte. Sie protestierten dagegen, dass ihre Zimmer vom Sicherheitsdienst der Unterkunft mit einem Generalschlüssel geöffnet und anschließend ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen von den Beamten betreten und durchsucht wurden – obgleich kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag. Die Bewohner:innen forderten die verantwortlichen Behörden dazu auf, das Betreten und Durchsuchen ihrer Zimmer ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss künftig zu unterlassen, und verlangten vom Sicherheitsdienst der Unterkunft, sich nicht erneut an derartigen Maßnahmen zu beteiligen.
Die Protestierenden erhielten Unterstützung vom Flüchtlingsrat Niedersachsen. Aus unserer Sicht war die Maßnahme rechtswidrig. Auch die von Geflüchteten privat genutzten Räume in einer Flüchtlingsunterkunft genießen den Schutz von Artikel 13 des Grundgesetzes, wonach die Wohnung grundsätzlich unverletzlich ist. Dies haben mittlerweile mehrere Oberverwaltungsgerichte entschieden. Seine Konkretisierung findet dieser Grundsatz unter anderem im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Danach dürfen Wohnungen zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren zwar jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen; allerdings bedarf es hierfür, außer bei Gefahr im Verzug, grundsätzlich einer gerichtlichen Anordnung.
Diese Voraussetzungen haben im Falle des Polizeieinsatzes in Laatzen hingegen nicht vorgelegen. Denn zum einen haben die Vollzugskräfte die Zimmer nicht nur betreten, sondern durchsucht, zum anderen ist es absolut nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen die Beamten davon ausgegangen sind, dass sie die Abzuschiebenden in den Zimmern der übrigen Bewohner vorfinden werden. Die Durchsuchungen haben vielmehr gezeigt, dass die Vollzugskräfte keinerlei Anhaltspunkte dafür hatten, wo sich die Abzuschiebenden tatsächlich aufgehalten haben. Deshalb sind sie – vermutlich aufgrund des Abschiebungsdrucks aus der Politik – einfach in alle Zimmer eingerückt, in der Hoffnung, wenigstens einen der drei Gesuchten zufällig anzutreffen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung hat sich für die Vollzugsbediensteten überhaupt nicht mehr gestellt. Auch darüber hinaus scheinen die Durchsuchungen mit erheblichen Mängeln behaftet zu sein, denn nach dem Nds. SOG ist der Grund der Durchsuchung den Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die verantwortliche Behörde sowie den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthält. Die Niederschrift ist auch grundsätzlich von der Person, die die Wohnung innehat, zu unterzeichnen. Auf Verlangen ist ihr eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen. Doch all dies ist in keinem einzigen der knapp 80 Fälle geschehen, wodurch die behördliche Maßnahme den Eindruck einer klandestinen Aktion erweckte, die sich fernab von Recht und Gesetz bewegte.