Block C: Status und Perspektiven insbesondere nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens

Einführung

Wenn das Asylverfahren definitiv negativ beendet ist, also die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, werden Flüchtlinge aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb kurzer Zeit (in der Regel einem Monat)[1] zu verlassen. Ihre Aufenthaltsgestattung, die für das Asylverfahren galt, erlischt und Sie müssen die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bei der Ausländerbehörde abgeben.[2]

Zusammen mit der negativen Asylentscheidung des Bundesamtes haben Sie eine so genannte Ausreiseaufforderung verbunden mit einer Abschiebungsandrohung[3] erhalten. Dieses war die Aufforderung, Deutschland zu verlassen, verbunden mit einer Androhung, Sie abzuschieben, falls Sie Deutschland nicht “freiwillig” verlassen.

Das deutsche Ausländerrecht unterscheidet zwischen der Ausreisepflicht und der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.
Die Ausreisepflicht besagt: Wer keinen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) besitzt, muss Deutschland verlassen und ist damit zur Ausreise verpflichtet.[4]
Vollziehbar ist die Ausreisepflicht, wenn jemand unerlaubt eingereist ist oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels unanfechtbar abgelehnt wurde.[5] Auch nach einer negativen Asylentscheidung des Bundesamtes können Sie vollziehbar ausreisepflichtig werden.

Mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erhält die Ausländerbehörde das Recht, Sie abzuschieben, wenn es dafür keine Hindernisse gibt. Gibt es weder Hindernisse für die Abschiebung noch sind Gründe für einen zeitweiligen Verzicht auf die Abschiebung da, muss die Ausländerbehörde abschieben.

Nach negativem Asylverfahren sollten Sie so schnell wie möglich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und klären, ob und wann Ihnen eine Abschiebung droht. Dabei sollten die folgenden Fragen geklärt werden:

  • Muss oder kann Ihnen eine Duldung erteilt werden? (siehe Kapitel 11)
  • Sollte ein Asylfolgeantrag gestellt werden? (siehe Kapitel 13)
  • Kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche oder Heranwachsende nach Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG in Betracht? (siehe Kapitel 14)
  • Kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wegen „nachhaltiger Integration“ in Frage? (siehe Kapitel 15)
  • Könnte Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise erteilt werden? (siehe Kapitel 17)
  • Sollte ein Ersuchen an die Härtefallkommission gestellt werden? (siehe Kapitel 18)
  • Kommt ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen in Betracht bzw. welche sonstigen Möglichkeiten (Petition etc.) haben Sie in Ihrer Situation? (siehe Kapitel 19)

 

[1] § 38 Abs. 1 AsylG.

[2] § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG.

[3] § 34 AsylG.

[4] § 50 AufenthG.

[5] § 58 Abs. 2 AufenthG.

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