Nachfolgend veröffentlichen wir unser im Projekt AMBA entstandenes Forderungspapier zur Unterbringung von Schutzsuchenden in kommunalen Unterkünften während der Corona-Pandemie.
Forderungspapier zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in den niedersächsischen Kommunen während der Corona-Pandemie
Stand 09.04.2020
(PDF-Version)
1. Planungen und Organisation der Unterbringung
Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften brauchen Handlungs- und Planungssicherheit. Es herrscht insbesondere bei der Sozialen Betreuung Unsicherheit darüber, welche Rolle und Verantwortung Betreibern und Sozialarbeiter*innen von und in Unterkünften mit Blick auf die Pandemieeindämmung zukommt bzw. zukommen kann. Zum Teil besteht Unsicherheit, wie die Finanzierung der Maßnahmen gesichert ist.
→ Um mit Verdachts- und Infektionsfällen adäquat umzugehen, müssen einheitliche Handlungsrichtlinien und Abläufe sowie individuelle Isolations- und Quarantänepläne für die Gemeinschaftsunterkünfte vorliegen.
→ Eine Quarantäne für ganze Unterkünfte ist unbedingt zu vermeiden, denn sie ist letztendlich auch immer eine freiheitsentziehende Maßnahme, die nur mit Zustimmung der Betroffenen oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig ist (Richtervorbehalt gemäß Artikel 104 Grundgesetz).
→ Kommunen, Betreiber und Gesundheitsämter müssen größtmögliche Transparenz für die Geflüchteten gewährleisten und verständliche und verlässliche Informationen zu Grund und Dauer und den Voraussetzungen für eine Aufhebung der Quarantäne zur Verfügung stellen.
→ Um die Arbeit in den Unterkünften mit möglichst geringem Infektionsrisiko für Mitarbeitende sicherstellen zu können, sollten diese mit ausreichend persönlicher Schutzausstattung durch die Kommunen ausgestattet werden.
2. Belegung der Unterkünften
→ Die Unterbringung ist prinzipiell in möglichst kleinen Einheiten zu organisieren, um „social distancing“ zu ermöglichen und im Fall einer Erkrankung möglichst wenige Personen unter Quarantäne stellen zu müssen.
→ In den Unterkünften muss die Belegungsdichte schnellstmöglich entzerrt werden. Pro Zimmer darf nur eine Person untergebracht werden. Familienangehörige dürfen höchstens zu zweit in einem Zimmer untergebracht werden. Sofern in Massenunterkünften Zimmer leerstehen, sind diese unverzüglich zu öffnen, um die Belegung zu entzerren.
→ Vorrangig sollten Risikogruppen und Familien in Unterkünften mit eigenen Wohneinheiten mit eigenen Koch-und Sanitärbereichen untergebracht werden.
→ Können Unterkünfte kein ausreichendes „social distancing“ ermöglichen, ist vorübergehend auf Hotels und Pensionen auszuweichen, sofern dort das erforderliche Minimum an sozialer Betreuung und der Zugang zu medizinischer Versorgung dort sichergestellt werden kann.
3. Gesundheitliche Versorgung
Unter der Prämisse des „social distancing“ sind zusätzliche Behördenbesuche ein nicht zumutbarer Zustand.
→ Zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und der Ermöglichung von Ärzt*innen-Besuchen müssen die Kommunen bedarfsgerecht mehrere Krankenscheine ausstellen, um bürokratische Hürden dafür zu verhindern. Alternativ sind Gesundheitskarten auszugeben.
4. Psychosoziale Beratung
→ Viele Menschen beschreiben Quarantäne als psychisch stark belastend. Geflüchtete, die im Herkunftsland oder während der Flucht traumatisiert wurden, an Angstzuständen oder Depressionen leiden, benötigen während einer Quarantäne – zumal unter beengten Verhältnissen in einem Wohncontainer – das Angebot professioneller psychosozialer Unterstützung, um Retraumatisierungen und eine Verschlimmerung zu verhindern.
→ Die Angebote des NTFN müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Eine Kostenübernahme für notwendige Dolmetscher*innen für Therapieangebote müssen dauerhaft gesichert sein.
5. Risikogruppen
→ Es ist angezeigt für Risikogruppen in Gemeinschaftsunterkünften eine Einkaufsunterstützung zu installieren, wenn eine Selbstisolation von über 60-jährigen oder vorerkrankten Bewohner*innen angezeigt ist und gewählt wurde.
6. Verdachtsfälle und infizierte Bewohner*innen
→ Bewohner*innen, die Covid-19-Symptome zeigen, müssen aufgrund der Gefährdungssituation in Unterkünften unverzüglich getestet werden. Ferner müssen alle Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vollumfänglich einzuhalten.
→ Für Bewohner*innen, die aufgrund eines Infektionsverdachts oder eines positiven Testergebnisses in Quarantäne genommen werden (müssen), ist eine adäquate soziale, medizinische und psychologische Versorgung sicherzustellen.
7. Quarantänemaßnahmen
Eine Quarantäne für ganze Unterkünfte ist unbedingt zu vermeiden.
→ Quarantänemaßnahmen müssen auf Infizierte und Kontaktpersonen beschränken werden.
→ Abzulehnen ist in jedem Fall die pauschale Inquarantänenahme von Geflüchteten und die pauschale Abriegelung von Massenunterkünften durch die Polizei oder Sicherheitsdienste, da diese nicht als Schutz, sondern vielmehr als Internierung wahrgenommen wird. Um infizierte und nichtinfizierte Bewohner*innen zu trennen und eine Quarantäne der gesamten Einrichtung zu vermeiden, sind Hotels, Hostels, Jugendherbergen anzumieten.
8. Finanzielle Herausforderungen für die Bewohner*innen
Aufgrund des Kontaktverbots dürfte ein gemeinsames Wirtschaften – zusätzlich zu den ohnehin bereits gerichtlich geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken – nicht mehr zulässig bzw. zumutbar sein.
→ Alleinstehenden muss in Gemeinschaftsunterkünften bis auf Weiteres, rückwirkend zum 13.03.2020, Leistungen nach dem AsylbLG nach Regelbedarfsstufe 1 statt nach Regelbedarfsstufe 2 gewährt werden.
9. Informationspolitik
Wissen und Verständnis mindern Spannungen und tragen dazu bei, dass Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Information, Unterstützung und persönliche Gespräche sind unabdingbar, um Ängste zu nehmen.
→ Die Unterkünfte sind flächendeckend mit kostenfreiem WLAN-Zugang auszustatten, damit u. a. Behördenangelegenheiten digital erledigt werden können. Auch der Einbezug von Freifunk ist denkbar.
→ Menschen ohne deutsche Sprachkenntnisse müssen muttersprachlich über Maßnahmen in ihrer Unterkunft, die sich ändernden Verhaltensregeln im öffentlichen Raum sowie zur Verfügung stehende Beratungs- und Unterstützungsangebote (auch anderer Träger) umfassend informiert werden.
→ Es muss muttersprachlich vermittelt werden, welche Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in der Unterkunft zusätzlich vorgenommen werden, um aufzuzeigen, dass Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen und ernst genommen werden.
→ Es muss sichergestellt werden, dass die Soziale Betreuung (nicht nur Hausmeister*innen oder Securitypersonal) zumindest stundenweise in den Unterkünften anwesend ist. Information, Unterstützung und persönliche Gespräche, um Ängste zu nehmen, sind unabdingbar.
10. Zugang zum Internet für alle Bewohner*innen
→ Der Zugang der Bewohner*innen zum Internet über WLAN ist in allen Zimmer und darf nicht nur in den Gemeinschaftsräumen und Fluren sichergestellt sein, damit sie sich auch in Zeiten von Kontaktverboten vernetzen, informieren und mit anderen kommunizieren können.
→ Sofern Bewohner*innen nicht über Geräte verfügen, um das Internet nutzen zu können, sind diese ihnen, insbesondere wenn sie sich in Quarantäne befinden, vorübergehend leihweise zur Verfügung zu stellen.
11. Gewaltschutz, Kinderschutz und Prävention
Die Grundstruktur von Gemeinschaftsunterkünften ist gewaltfördernd und führt oft zu einer ausgeprägten Isolation. Durch Kontaktverbote, Arbeitsplatzverlust und Quarantäne wird die Problematik von häuslicher Gewalt, Kindeswohlgefährdungen und psychischen Erkrankungen verschärft. Daher müssen Betroffenen niedrigschwellige Hilfsangebote zur Verfügung stehen.
→ Es muss sichergestellt werden, dass die Bewohner*innen regelmäßig und zuverlässig Kontakt zu den Sozialarbeiter*innen vor Ort aufnehmen können.
→ Nötig ist die mehrsprachige Information in allen Gemeinschaftsunterkünften über verfügbare mehrsprachige Notfallnummern (z.B.Nummer gegen Kummer, Frauennotrufe, Suana) sowie über örtliche Beratungsstellen (z. B. für Fälle häuslicher Gewalt und Kindeswohlgefährdung).
→ Informationen darüber sollten über die Mitarbeitenden in der Unterkunft persönlich, per Aushänge und mehrsprachige Informationsblätter bekannt gemacht werden.
→ Die Angebote des NTFN müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Eine Kostenübernahme für notwendige Dolmetscher*innen für Therapieangebote müssen dauerhaft gesichert sein.
→ Die Unterkünfte müssen flächendeckend und insbesondere in den eigenen Zimmern mit kostenfreiem WLAN-Zugang ausgestattet werden. Nur so ist die Inanspruchnahme von Telefon- und Chaträumen von Beratungsstellen (vor allem für Frauen und Personen mit psychosozialem oder sonstigem Unterstützungsbedarf) wirklich möglich.
Kontakt
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Laura Müller
lm@nds-fluerat.org
Tel. 0511 98 24 60 35
Das Papier als PDF-Version.
Ein sehr gutes Papier, das ich nach meinen Erfahrungen in Düsseldorf nur unterstuetzen kann. Aus meiner Sicht müsste noch ergänzt werden, dass Flüchtlinge je nach Herkunftsland unterschiedlich gut informiert sind und aufgrund des jeweiligen kulturellen Verständnisses sehr unterschiedlich mit dem Coronavirus umgehen.