Flüchtlingsrat fordert allgemeinen Abschiebungsstopp

Auswärtiges Amt und Bundespolizei:
Abschiebungen wegen Coronakrise weitgehend unmöglich
Neun Integrationsbeauftragte fordern bundesweiten Abschiebungsstopp

Auch sofern Abschiebungen tatsächlich (wieder) durchgeführt werden können, fordert der Flüchtlingsrat Niedersachsen – wie auch zahlreiche weitere Organisationen – in Anbetracht der Corona-Pandemie seit geraumer Zeit, sämtliche Abschiebungen bis auf Weiteres auszusetzen und den Betroffenen langfristige Duldungen zu erteilen: Es ist aus menschrenrechtlicher Sicht unvertretbar, Abschiebungen in Staaten mit oftmals grundsätzlich fragiler und infolge der Corona-Krise vollends überlasteter medizinischer Infrastruktur durchzuführen, denn dadurch wird das örtliche Gesundheitssystem im Zweifel noch weiter überlastet. Zudem bergen Abschiebungen sowohl für die Betroffenen als auch für die Beamt:innen und das Flugpersonal ein inakzeptables Infektionsrisiko. Schließlich besteht die Gefahr, dass der Coronavirus in andere Länder weitergetragen und seine Ausbreitung beschleunigt wird.

Die Forderung, Abschiebungen ausnahmslos auszusetzen, erheben nunmehr auch neun der 16 Landesintegrationsbeauftragten, unter ihnen auch die Vertreterin Niedersachsens, die Landtagsabgeordnete Doris Schröder-Köpf (SPD). Ihrer Auffassung nach bedarf es, im „Hinblick auf die Rechtssicherheit der Betroffenen, aber auch auf die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 und die sehr dynamische Entwicklung in vielen Herkunftsländern“ eines „generellen vorübergehenden Abschiebestopps in allen Bundesländern.“

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert die Landesregierung auf, diesen Worten als bundesweite Vorreiterin schnell Taten folgen zu lassen und einen ausnahmslosen Abschiebungsstopp aus humanitären Gründen zu verfügen.

Rechtlich ist ihr das möglich: Nach § 60a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde, in Niedersachsen das Innenministerium, aus humanitären Gründen anordnen, dass Abschiebungen für längstens drei Monate ausgesetzt werden, wobei es den Bundesländern frei steht, diese Anordnung einmalig um weitere drei Monate zu verlängern. Einen Abschiebungsstopp über drei Monate hinaus können die Bundesländer nur dann verfügen, wenn das Bundesinnenministerium hierzu sein Einvernehmen erklärt, §§ 60a Abs. 1, 23 Abs. 1 AufenthG.

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!