Erlass Sudan: I.d.R. kein Beschäftigungsverbot wegen Vorwurf der Nichtmitwirkung

Zum Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 19.07.2019, in dem darauf hingewiesen wird, dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Abschiebungen in den Sudan zugelassen werden (bei sog. Gefährdern, schwer Straffälligen und „hartnäckigen Identitätsverweigerern“), hat das Innenministerium einen Ergänzungserlass mit Datum vom 08.08.2019 herausgegeben.
Dieser Erlass ist sehr bemerkenswert, weil er klarstellt, dass bei Sudanes:innen regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine möglicherweise nicht stattfindende Mitwirkung bei der eigenen Abschiebung (also v.a. beim Nachweis der Identität und bei der Passbeschaffung), ursächlich dafür ist, dass Abschiebungen nicht durchgeführt werden können. Folgerichtig darf auch niemals ein Beschäftigungsverbot verhängt werden. Als weitere Folge entsteht dann auch regelmäßig ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung, wenn ein Ausbildungsplatz vorliegt (und andere Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht greifen).
Wichtig an dem Ergänzungserlass ist auch, dass eindeutig darauf hingewiesen wird, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“, die dazu führen können, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, nicht allein schon dann vorliegen, wenn es Maßnahmen zur Passbeschaffung gibt. Vielmehr müssen diese Maßnahmen in einem „hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen“.
Dieser Ergänzungserlass ist insofern bemerkenswert, als uns in der Vergangenheit immer wieder davon berichtet wurde, dass Sudanes:innen ein Beschäftigungsverbot erteilt und z.T. die Ausbildungsduldung versagt wurde unter der Begründung, dass sie nicht ausreichend bei der Passbeschaffung oder Identitätsklärung mitwirken würden oder dass allein durch die Tatsache, dass sie an einer Sammelvorführung vor einer Botschaftsdelegation teilgenommen haben oder anderweitig ein Passersatzpapier beantragt wurde, „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ laufen würden. Solche Entscheidungen der Ausländerbehörden müssten zukünftig wohl der Vergangenheit angehören.
In dem Zusammenhang sei an dieser Stelle schon darauf verwiesen, dass das Innenministerium dem Flüchtlingsrat gegenüber versichert, hat zu prüfen, welche Maßnahmen zur Passbeschaffung von Sudanes:innen zumutbar verlangt werden können. Auch dieser Aspekt hat in letzter Zeit immer wieder für Kontroversen und Verunsicherung geführt. Sobald der Flüchtlingsrat dazu Informationen vom Innenministerium hat, werden diese selbstverständlich bekannt gegeben (der uns aktuell bekannt Stand zu Passbeschaffung siehe hier).

Der Erlass ist auch deshalb interessant und wichtig, weil er sich auch auf andere Herkunftsstaaten anwenden lässt, für die in Niedersachsen ähnliche Regelungen gelten, die faktisch Abschiebungen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulassen, wie dies auf alle Fälle bei den Herkunftsstaaten Afghanistan und Irak der Fall ist. Da faktisch (bis auf weiteres) auch keine Abschiebungen in den Iran und nach Somalia durchgeführt werden können, sollte sich nach Auffassung des Flüchtlingsrates der Erlass sinngemäß auch auf Geflüchtete aus diesen beiden Staaten übertragen lassen.

Weniger erfreulich ist der dritte Aufzählungspunkt im Ergänzungserlass. Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich bei „hartnäckigen Identitätsverweigerern“ insbesondere um Personen handele, „die eine Vielzahl von Alias-Identitäten verwendet oder Sozialleistungsbetrug unter Verwendung von Alias-Identitäten begangen haben“. Damit werden Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt wurden, mit Gewalttätern gleichgesetzt die – wie beispielhaft im Erlass vom 19.07.2019 aufgeführt – wegen „Mord, Totschlag, nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische Erpressung, nicht unerhebliche Betäubungsmitteldelikte oder Sexualstraftaten“ verurteilt wurden.

Ergänzungserlass Sudan vom 08.08.2019

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