Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Mit dem Haub-ab-Gesetz (auch unter dem verharmlosenden Titel „Geordnete-Rückkehrgesetz“ bekannt) sind u.a. auch Änderungen am AsylbLG vorgenommen worden, die seit dem 21.08.2019 gelten. Weitere Änderungen im AsylbLG sind mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz“ am 01.09.2019 in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderungen haben z.T. erhebliche Auswirkungen. Da diese Änderungen zum Teil mit erheblichen Verschlechterungen für Geflüchtete verbunden sind, werden nachfolgend die wichtigsten Änderungen dargestellt und Empfehlungen für die Beratungspraxis gegeben.
- Umstellung von Grundleistungen auf Analogleistungen nach 18 Monaten
Seit dem 21.08.2019 können Personen, die unter das AsylbLG fallen, frühestens nach 18 Monaten statt bisher 15 Monaten Voraufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die analog zu Leistungen nach dem SGB 12 gestaltet sind.
- Keine Leistungen für Personen, die in anderen EU-Staaten als international Schutzberechtigte anerkannt sind
Menschen, die bereits in einem anderen EU-Staat (oder Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) als international Schutzberechtigte (also Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz) anerkannt sind, sollen gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG von Leistungen nach dem AsylbLG komplett ausgeschlossen werden. Sie können maximal für zwei Wochen innerhalb von zwei Jahren „Überbrückungsleistungen“ erhalten. Diese sollen als Sachleistungen erbracht werden und umfassen lediglich den Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Jedoch wird dieser Grundsatz durch zwei Härtefallregelungen durchbrochen. Zum einen sind „soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern […] zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 [AsylblG]“ zu gewähren (§ 1 Abs. 4 S. 6, 1. Hs. AsylblG). Zum anderen sind „Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist“ (§ 1 Abs. 4 S. 6, 2. Hs. AsylblG).
Ein Erlass in Rheinland-Pfalz bspw. berücksichtigt dies und weist darauf hin, dass bei vulnerablen Personen grundsätzlich besondere Umstände anzunehmen sind, die aus Härtefallgründen Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG erfordern. Zudem wird in dem Erlass deutlich gemacht, dass auch nicht vulnerablen Personen um sie „vor Obdachlosigkeit, Hunger sowie sonstigen Beeinträchtigung von Leib und Leben zu schützen“ i.d.R. auch nach zwei Wochen weiterhin mindestens die Überbrückungsleistungen zu gewähren sind.
In Niedersachsen werden Asylantragsstellenden, die in einem anderen (EU-)Staat als GFK-Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, nach unserem derzeitigen Informationsstand auch über zwei Wochen hinaus Leistungen nach dem AsylblG gewährt. Ein vollständiger Leistungsausschluss ist unseres Erachtens nach in jedem Fall verfassungswidrig, da der Anspruch auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimus nicht auf Grund migrationspolitischer Erwägungen relativiert werden darf, wie das Bundesverfassungsgericht befand.
- Ausweitung des Personenkreises, der nur gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten soll
U.a. Asylsuchende, deren Antrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgelehnt und denen die Überstellung in einen anderen (EU)-Staat angedroht wurde, erhalten nunmehr grundsätzlich ebenfalls lediglich gekürzte Leistungen, die den Bedarf an „Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ decken und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist (§ 1a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AsylblG). Zudem erhalten Asylsuchende fortan gekürzte Leistungen, wenn sie ihren Asylantrag nicht „unverzüglich“ stellen oder bei der Identitätsklärung nicht mitwirken (§ 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 6, 7 AslyblG).
- Kürzungen für alleinstehende Erwachsene, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen
Alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und einander prinzipiell fremd sind, werden nun Ehegatten bzw. Lebenspartnern gleichgestellt und als Haushaltsgemeinschaft betrachtet (§ 3a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2a AsylblG).
Deshalb sollen sie nun nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, was einer Kürzung von etwa 10% gegenüber der vorherigen Einstufung in der Regelbedarfsstufe 1 entspricht.
- Kürzungen bei volljährigen Erwachsenen unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern leben
Volljährige Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sowie unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben, werden in die Regelbedarfsstufe 3 eingeordnet. Wenn sie die zum SGB 12 analogen Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, kommt dies einer Kürzung gegenüber der vorherigen gesetzlichen Regelung um 20% gleich (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr.2 AsylblG).
- Anpassung der Regelbedarfe nach EVS-Bedarfsrechnung
Sobald die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen, müssen die Geld-Leistungen für den „notwendigen persönlichen Bedarf“ und den „notwendigen Bedarf“ entsprechend angepasst werden (§ 3a Abs. 5 AsylblG).
- Schließung der Förderlücke für Auszubildende und Studierende mit Aufenthaltsgestattung
Wer sich im Asylverfahren befindet, ist grundsätzlich von BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG ausgeschlossen. Mit der Gesetzesänderung haben nun aber alle Auszubildenden (in schulischer oder dualer Ausbildung) sowie alle Studierenden mit Aufenthaltsgestattung (auch nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland) Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung/des Studiums.
- Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten
Leistungsberechtigte nach dem AsylblG können monatlich bis zu 200,- Euro aus einer ehrenamtlichen Tätigkeiten (wie z.B. als Übungsleiter_in oder Ausbilder_in für gemeinnützige Zwecke) erzielen, wobei diese Einkünfte nicht als Einkommen berücksichtigt und somit nicht mit dem Leistungsanspruch verrechnet werden (§ 7 Abs. 3 S. 2 AsylblG).
- Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bereits mit Asylgesuch
Es wird klargestellt, dass schon durch die Äußerung des Asylgesuchs (und nicht erst mit der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF) der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG entsteht.
Widerspruch und ggf. Klage und Eilantrag
- Wer als alleinstehende_r Erwachsen_r in einer Gemeinschaftsunterkunft/Erstaufnahmeeinrichtung lebt und daher von der Kürzung durch die Herabstufung in die Regelbedarfsstufe 2 betroffen ist, empfehlen wir Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht gegen die gekürzten Leistungen einzulegen. Mit dem Widerspruch sollte zeitgleich ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden (dazu muss noch keine Klage eingereicht worden sein). Zur Begründung des Widerspruchs siehe die Musterargumentation unten unter „Handreichungen/Arbeitshilfen/Erlass“.
- Wer als in einem anderen EU-Staat Schutzberechtigter_r von Leistungen vollkommen ausgeschlossen wird, sollte Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bei Ablehnung des Widerspruchs sollte Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
- Grundsätzlich sollte auch bei anders begründeten Leistungskürzungen Widerspruch eingelegt und bei Ablehnung geprüft werden ob Klage eingereicht wird. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12.08.2012, worin das BVerfG festgestellt hat, dass das Existenzminimum durch den SGB II- bzw. SGB XII-Satz definiert ist und die „Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren“ ist, stellt sich jedwede Leistungskürzung als fragwürdig dar.
Im ersten Schritt ist immer Widerspruch beim zuständigen Sozialamt einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Bei Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an, und bei Klagen, die sich gegen Kürzungen im AsylbLG richten, gewähren die Sozialgerichte immer Prozesskostenhilfe, über den ein_e Anwalt/Anwältin finanziert werden kann. Zudem sind immer Eilverfahren möglich, wenn das Existenzminimum unterschritten wird und dies auch schon ab Widerspruchsverfahren, noch bevor Klage beim Sozialgericht eingereicht wurde.
Wir bemühen uns, bei Bedarf eine_n Fachanwalt oder Fachanwältin zu vermitteln.
Handreichungen/Arbeitshilfen/Erlass:
- Musterargumentation Widerspruch/Eilantrag gegen Einstufung in Regelbedarfsstufe 2 bei alleinstehenden Erwachsenen
- Claudius Voigt von der GGUA hat für den Paritätische Gesamtverband eine Arbeitshilfe erstellt, die die Änderungen im AsylbLG berücksichtigt, siehe hier.
- Der Flüchtlingsrat Berlin hat ebenfalls Informationen und Hinweise zu den Änderungen im AsylbLG sowie deren Umsetzung in Berlin zusammengestellt, siehe hier.
- Ein Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 20.08.2019 gibt erste Hinweise, wie in Niedersachsen einige Änderungen im AsylbLG umgesetzt werden sollen, siehe hier: Erlass nds. MI zu AsylbLG vom 20.08.2019
- Tabelle Leistungssätze nach § 3AsylbLG für 2019 und für 2020 vom Flüchtlingsrat Hessen
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...
4 Gedanken zu „Hinweise zu Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz“